Juristischer Jahresausblick 2022
Recht & Verwaltung22 Dezember, 2021

Das Jahr 2022 auf einen Blick: Was sich ab dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft ändert

von Michael G. Peters, Rechtsanwalt

In 2022 tritt fast jeden Monat ein neues Gesetz in Kraft. Im Mittelpunkt stehen dabei die Schuldrechtsreform und die Reform der Berufsausübung der Anwälte. Doch das ist längst nicht alles, was auf die Anwaltschaft zukommt. Ein Überblick über die wichtigsten Neuheiten, auf die Sie sich 2022 einstellen sollten.

Neuheit Nr. 1: Ab 1.1.2022 bringt die Schuldrechtsreform die größten Änderungen im Zivilrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung des Jahres 2001

Amazon & Co. haben in der Corona-Pandemie gute Geschäfte gemacht: Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e. V. rechnet damit, dass im Jahr 2021 erstmals mehr als 100 Mrd. Euro im Onlinehandel umgesetzt werden. Das ruft nach einer Anpassung der schuldrechtlichen Grundlagen, um den digitalen Handel zu fördern, aber auch um Verbraucher bei Käufen im Netz besser zu schützen. Am 1.1.2022 tritt ein entsprechend angepasstes Schuldrecht in Kraft, mit der die europäische Warenkaufrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/771) und die Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (EU-Richtlinie 2019/770) in deutsches Recht umgesetzt werden. Das führt zu fünf wesentlichen Änderungen für die anwaltliche Praxis.

Änderung Nr. 1: Der neue Verbrauchervertrag für digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB)

Der Vertrag, der in den neuen §§ 327 ff. BGB geregelt ist, schafft eine neue gesetzliche Grundlage für den Erwerb digitaler Produkte – und zwar unabhängig davon, ob diese online oder auf einem Datenträger bereitgestellt werden. Damit werden vor allem die gesetzlichen Regeln für den Verkauf von

  • Streaming-,
  • Social-Media- und
  • Cloud-Diensten

festgelegt. Die Neuregelungen erstrecken sich dabei nicht nur auf die Nutzung von Social-Media oder Messenger-Diensten, sondern betreffen auch Buchungs-, Verkaufs-, Vergleichs-, Vermittlungs- und Bewertungsportale.
Neu ist dabei ab dem 1.1.2022 auch, dass für die Bereitstellung solcher Dienste nicht zwangsläufig eine übliche Bezahlung erfolgen muss. Es reicht ab sofort, wenn als Gegenleistung personenbezogene Daten oder ein Betrag in einer Kryptowährung, wie zum Beispiel in Bitcoin, vereinbart werden.

Änderung Nr. 2: Neue Regeln zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen (§§ 475b BGB)

Eine wichtige Unterscheidung macht das neue Schuldrecht beim Handel mit Waren, die lediglich digitale Elemente enthalten, wie zum Beispiel

  • ein Navigationssystem oder
  • ein elektronisches Fahrassistenz-Programm,

die „eigenständige“ digitale Produkte enthalten oder mit anderen Produkten verbunden sind. Dazu zählen zum Beispiel Fahrzeuge, in denen digitale Produkte eingebaut sind oder die solche enthalten, ihre Hauptfunktion – wie zum Beispiel das Fahren – aber auch ohne das digitale Element erfüllen können. Für solche Produkte gelten die neuen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB. Das kann zu einer Aufspaltung der Gewährleistung führen.

Beispiel: Wird beim Verkauf eines Fernsehgeräts auch eine Nutzungsvereinbarung über einen Streamingdienst (zum Beispiel Netflix) geschlossen, kommen auf das TV-Gerät die Regelung des allgemeinen Kaufrechts, auf die Bereitstellung des Streamingdienstes dagegen die neuen gesetzlichen Vorschriften über digitale Produkte zur Anwendung.

Bei Produkten mit digitalen Elementen, die ihre Hauptfunktion nicht mehr eigenständig ausüben können und mit einem fehlenden oder nicht vorhandenen Betriebssystem nutzlos sind, wie zum Beispiel

  • Smartphones oder
  • Smartwatches

gelten dagegen die neuen §§ 457b ff. BGB, für die unter anderem eine neue Sachmangelhaftung und neue Aktualisierungspflichten bestehen.

Änderung Nr. 3: Die neue Sachmangelhaftung (§ 434 BGB n. F.)

Eine einschneidende Änderung enthält die zum 1.1.2022 in Kraft tretende Modernisierung des Schuldrechts bei der Sachmangelhaftung. Bisher war eine Sache in erster Linie mangelhaft, wenn sie nicht die zwischen Verkäufer und Käufer individuell vereinbarte Beschaffenheit aufwies.

Nach der neuen Sachmangelhaftung ist eine Sache dagegen mangelhaft, sobald sie

  • nicht so beschaffen ist, wie vereinbart,
  • sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eignet und
  • nicht verpackt, nicht mit dem vollständigen Zubehör und nicht mit einer Anleitung übergeben wird.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, was zu einem interessanten Nebeneffekt führt: Danach gilt nach dem neuen Mangelbegriff eine Sache schon als mangelhaft, wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, obwohl sie genauso beschaffen ist, wie sich die Parteien dies bei Vertragsschluss vorgestellt und vereinbart haben.

Wichtiger Hinweis: Die neue Sachmangelhaftung gilt aus Gründen der Vereinheitlichung übrigens nicht nur für Verträge mit Verbrauchern, sondern auch für den B2B-Handel.

Verkäufer, die diese neuen Anforderungen einhalten wollen, müssen daher ständig überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Produkte auch die branchen- und produktübliche Beschaffenheit aufweisen. Dies wird aus anwaltlicher Sicht in einer prozessrechtlichen Auseinandersetzung über eine Sachmangelhaftung zu einem erheblichen Disput führen, was produktüblich ist – und was nicht.

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Das neue Kaufrecht in der Praxis

Ein grafisch aufbereiteter und praxisnaher Überblick über die Problempunkte und Lösungsansätze, die sich aus der Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie und der digitalen Dienste-Richtlinie ergeben.

Änderung Nr. 4: Die neue Update-Pflicht des Verkäufers

Die Schuldrechtsreform sieht ab dem 1.1.2022 außerdem eine neuen Update-Pflicht vor. Danach muss der Verkäufer über einen maßgeblichen Zeitraum hinweg alle Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Produktes erforderlich sind. Der Käufer erhält die Wahl, ob er die Updates am erworbenen Produkt vornimmt oder nicht.

Das führt zu dem praktischen Problem, dass Verkäufer in den meisten Fällen – insbesondere bei Elektronik-Artikeln – überhaupt nicht in der Lage sind, solche Update-Pflichten zu erfüllen. Es besteht daher ein konkreter Bedarf, die Erfüllung dieser Update-Pflichten zwischen Hersteller und Verkäufer gesondert vertraglich zu vereinbaren.

Änderung Nr. 5: Was sich bei Gewährleistungs- und Regressansprüchen sonst noch ändert

Unabhängig von der Art des Produktes sieht die Schuldrechtsreform ab dem 1.1.2022 auch eine Verbesserung der Rechtsposition von Verbrauchern vor.

  • Entbehrliche Frist zur Nacherfüllung: Für ab dem 1.1.2022 verkaufte Produkte läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die bisher erforderliche Fristsetzung zu diesem Zwecke entfällt damit in vielen Fällen.
  • Verlängerung der Gewährleistungspflicht: Gewährleistungsansprüche verjähren ab dem erstmaligen Auftreten des Sachmangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten. Das führt de facto zu einer verlängerten Gewährleistungspflicht. Tritt der Mangel etwa erst kurz vor Ablauf von zwei Jahren auf, verlängert sich die Gewährleistungspflicht des Verkäufers von zwei Jahren auf zwei Jahre und zwei Monate.
  • Verlängerung der Beweislastumkehr: Die für Verbraucher günstige Beweislastsituation, nach der in den ersten sechs Monaten die Vermutung gilt, der Mangel der Kaufsache habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, wird auf 12 Monate verlängert.
  • Bereitstellung von Garantieerklärungen: Gewährt der Verkäufer dem Verbraucher eine Garantie, muss diese Erklärung selbst dann auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Verbraucher dies nicht ausdrücklich verlangt. Der Verkäufer muss außerdem deutlich erklären, dass bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen bleiben.
  • Neue Verjährung bei B2B-Geschäften: Nach der Schuldrechtsreform entfällt für alle Verträge, die ab dem 1.1.2022 im B2B-Bereich geschlossen werden, die Höchstgrenze für Regressansprüche von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer (§ 445b Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Verjährung tritt vielmehr zwei Monate ab dem Zeitpunkt ein, zu dem der Verkäufer die Ansprüche auf Gewährleistung seines Käufers erfüllt.

Neuheit Nr. 2: Ab dem 1.1.2022 müssen Sie als Anwalt das beA nutzen

Nicht nur der Handel wird digitaler, sondern auch Ihre Tätigkeit als Anwalt. Dies führt zu einer neuen Berufspflicht:

Danach sind Sie als Anwalt ab dem 1.1.2022 verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in allen zivilprozessrechtlichen Angelegenheiten aktiv zu nutzen (§ 130d ZPO). Andere Gerichtsbarkeiten enthalten in den Verfahrensordnungen entsprechende Regelungen. Für Sie als Anwalt bedeutet dies konkret, dass im Rahmen der Prozessvertretung ab Jahresbeginn 2022 sämtliche

  • vorbereitenden Schriftsätze,
  • deren Anlagen und
  • alle schriftlichen zu stellenden Anträge und Erklärungen

elektronisch über das beA eingereicht werden müssen.

Ausnahmsweise bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, also zum Beispiel per Fax, möglich. In diesem Fall ist allerdings unverzüglich glaubhaft zu machen, dass die Übermittlung per beA vorübergehend unmöglich war.

Wichtiger Hinweis:
 Diese Ausnahme greift allerdings nicht in Fällen, in denen die Übermittlung per beA an der Büroorganisation des Anwalts scheitert. Wer als Anwalt also zum Beispiel seine Chip-Karte nicht findet oder wegen einem unterlassenen Update der Client Security nicht auf das beA zugreifen kann, ist von der ersatzweisen Versendung ausgeschlossen.

Anwaltspostfach: Das gilt für Strafverteidiger
Für Strafverteidiger gilt eine Ausnahme: Danach sollen Schriftsätze, Anträge oder Erklärungen als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32d StPO). Dagegen müssen

  • die Berufung und ihre Begründung,
  • die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung,
  • die Privatklage und
  • die Anschlusserklärung bei der Nebenklage

als elektronisches Dokument – und zwar als PDF – übermittelt werden.

Wichtiger Hinweis: Ausnahmsweise bleibt auch eine Übermittlung als TIFF-Datei zulässig, soweit bildliche Darstellungen im PDF-Format nicht verlustfrei wiedergegeben werden können.

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23 Fragen & Antworten zum beA, die Sie jetzt unbedingt kennen sollten!

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Neuheit Nr. 3: Die große BRAO-Reform

Am 1.8.2022 tritt die große Reform zur Berufsausübung der Rechtsanwälte in Kraft. Die neuen Regelungen haben viele Vorteile und ein paar Verbote werden aufgehoben. Es kommt aber auch eine neue Pflicht.

Mit diesen anderen Berufen sind künftig Sozietäten möglich

Dazu gehört zum Beispiel das Verbot, mit den meisten anderen Berufsträgern freier Berufe neue Sozietäten gründen zu können. Bisher war die Zusammenarbeit nur auf wenige Berufsgruppen, wie zum Beispiel Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, beschränkt. Die BRAO-Reform ändert dies: Zukünftig können sich Anwälte in einer Sozietät mit sämtlichen Berufen, die in § 1 Absatz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) aufgezählt sind, zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (§ 59c BRAO). Ab dem 1.8.2022 sind also zum Beispiel auch Sozietäten mit

  • Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten,
  • Ingenieuren, Architekten,
  • Volks- und Betriebswirten, die beratend tätig sind,
  • Sachverständigen,
  • Journalisten,
  • Dolmetschern und Übersetzern

möglich. Selbst exotische Zusammenarbeiten, wie etwa mit Lotsen, Lehrern, Heilpraktikern, Krankengymnasten und Schriftstellern sind nicht nur denkbar, sondern zulässig.

Bürogemeinschaft: So können Kanzleien fortan organisiert sein

Mehr Freiheiten bringt die BRAO-Reform auch für Bürogemeinschaften, die erstmals gesetzlich definiert werden (§ 59p BRAO). Danach können sich Anwälte mit allen anderen freien Berufsträgern ein Büro teilen.

Möglich ist ein Zusammenschluss in einer Bürogemeinschaft auch mit allen anderen Berufen, die ein Anwalt

  • als Zweitberuf ausüben darf, soweit
  • das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Danach können Anwälte demnächst sogar mit gewerblichen Berufen, wie zum Beispiel Kfz-Sachverständigen, in Büroräumen gemeinsam tätig werden.

Wichtiger Hinweis: Dabei ist allerdings die besondere Verschwiegenheitspflicht, die Anwälte zu wahren haben, von allen Mitgliedern der Bürogemeinschaft einzuhalten.

So viel Zeit müssen junge Anwälte in das Berufsrecht investieren

Mehr Freiheiten, weniger Verbote. Die große BRAO-Reform bringt aber auch eine neue Pflicht: Wer neu zur Anwaltschaft zugelassen wird, muss sich

  • innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung
  • mindestens 10 Stunden
  • zum anwaltlichen Berufsrecht

fortbilden.

Neuheit Nr. 4: Digitale Beurkundungen und Beglaubigungen

Deutschland wird digitaler – und das hat unmittelbare Auswirkungen auf Rechtsanwälte und Notare: Am 1.8.2022 tritt das neue Gesetz zur Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151) in Kraft. Ein Gesetz, das während der Covid-19 Pandemie einiges einfacher gemacht hätte. Zum Beispiel, bei GmbH-Gründungen.

Spät, aber nicht zu spät: Die Online-Gründung der GmbH

Die wichtigste Neuerung ist, dass bei der Gründung einer GmbH in Zukunft der obligatorische Notartermin entfällt: Ab Spätsommer sind

  • die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und
  • die bei der GmbH-Gründung zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse

nicht mehr nur vor Ort beim Notar, sondern auch online im Rahmen einer Videoschaltung zulässig (§ 2 Absatz 3 GmbHG). Die Beurkundung erfolgt mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer betriebenen Systems zur Videokommunikation.

Wichtiger Hinweis: Die Möglichkeit der Online-Gründung einer GmbH besteht allerdings nur bei Bargründungen. Wer eine neue GmbH mit Sachmitteln gründen möchte, muss auch in Zukunft einen Notartermin wahrnehmen. Das Gleiche gilt für Änderungen am Gesellschaftsvertrag, die nach der Gründung vorgenommen werden sollen, sowie für andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die AG oder die KGaA.

Wer weiterhin persönlich die GmbH vor dem Notar gründen möchte, kann dies auch weiterhin tun (§§ 8 ff. GmbHG). Ebenfalls spricht nichts gegen gemischte Beurkundungen, bei denen der eine Teil persönlich beim Notar anwesend ist, der andere hingehen per Videoübertragung zugeschaltet wird.

So schnell wird die Gründung ins Handelsregister eingetragen

Ab 1.8.2022 werden GmbH-Gründungen aber nicht nur digitaler, sondern auch schneller: Ab Handelsregisteranmeldung wird die Gründung künftig innerhalb von 10 Arbeitstagen im Handelsregister eingetragen (§ 25 Absatz 3 HRV). Wer Musterverträge verwendet, kann die Frist sogar auf nur 5 Tage verkürzen.

Apropos Eintragungen: Die Bekanntmachungen im elektronischen Register sowie im Amtsblatt bzw. im Bekanntmachungsportal entfällt. In Zukunft genügt es für die Bekanntmachung, wenn diese im einschlägigen Register zum ersten Mal zum Abruf bereitgestellt wird – und online abgerufen werden kann (§ 10 Absatz 1 HGB).

Selbst Beglaubigungen werden elektronisch

Durch die Gesetzesänderungen infolge der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie können ab Spätsommer auch Beglaubigungen ausschließlich elektronisch erfolgen (§ 39a BeurkG). Dies gilt jedoch nur für

  • Einzelkaufleute,
  • Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Sitz im Bundesgebiet oder
  • Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

Wichtiger Hinweis: Ausgeschlossen von der Möglichkeit der elektronischen Beglaubigung bleiben indes Personenhandelsgesellschaften und damit auch die GmbH & Co. KG.

Neuheit Nr. 5: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Anwälte, die in Vormundschafts- und Betreuungssachen beraten und tätig sind, sollten sich in 2022 auf eine weitreichende Änderung vorbereiten. Auch wenn die Reform erst zum 1.1.2023 in Kraft tritt, wird sie sich bereits auf die Praxis auswirken.

Das neue Vertretungsrecht für Ehegatten

Einer der wichtigsten Punkte der Reform ist die Einführung des Vertretungsrechts für Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass Ehegatten sich demnächst

  • in Gesundheitsangelegenheiten
  • für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn
  • ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit

seine Angelegenheiten in Gesundheitsfragen rechtlich nicht mehr selber besorgen kann (§ 1358 BGB).

Dieses „Not-Vertretungsrecht“ ist allerdings ausgeschlossen, wenn

  • die Ehegatten getrennt leben,
  • ein Betreuer für diesen Aufgabenkreis bestellt ist,
  • der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt oder
  • eine andere Person bereits in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bevollmächtigt ist.

Vorsorgevollmachten

Wesentliche Änderungen, die bereits in 2022 in der Beratungspraxis in den Fokus geraten werden, bringt die Reform auch bei Vorsorgevollmachten.

In erster Linie wird dabei vor allem die Vorsorgevollmacht gefördert und der Kreis der Bevollmächtigten erweitert. Infolgedessen können auch Mitarbeiter von ambulanten Pflege- oder Essensdiensten zur Vorsorge bevollmächtigt werden (§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 1816 Absatz 6 BGB).

Widerruf und Aussetzung der Vorsorgevollmacht

Ab 1.1.2023 steht künftig jedem Betreuer ein Widerrufsrecht im Rahmen seines Aufgabenkreises zu. Der Widerruf ist allerdings nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1820 Absatz 5 BGB).

Ganz neu ist die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht vorläufig zu „suspendieren“. Dadurch wird es zulässig, eine wirksame Vollmacht schon bei bestehendem Missbrauchsverdacht außer Kraft setzen zu lassen, ohne die Vollmacht gleich vollständig zu widerrufen. Zu diesem Zweck kann das Gericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde anordnen.

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