Referentenentwurf: Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn 
Recht & Verwaltung18 März, 2022

Die Auswirkungen der geplanten Erhöhung des Mindestlohns auf kommunale Arbeitgeber

Benjamin Litty, Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vom 24. November 2021 wurde vereinbart, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12,00 Euro brutto pro Stunde zu erhöhen. Aktuell beträgt der Mindestlohn seit 1. Januar 2022 9,82 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 erfolgt eine Erhöhung auf 10,45 Euro brutto pro Stunde. 

Entsprechend dem Vorhaben im Koalitionsvertrag liegt nunmehr ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn vor. Die darin beabsichtigte Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € brutto pro Stunde ab Oktober 2022 wirkt sich zumindest bis zum Ende der aktuellen Mindestlaufzeit des Tarifrundenergebnisses im öffentlichen Dienst aus dem Jahr 2020 auch auf das kommunale Tarifrecht aus. Im Anwendungsbereich des TVöD liegt das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 ab dem 1. April 2022 bei 11,89 Euro. Entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag, beinhaltet der Referentenentwurf keine Regelung zur Anpassung der Minijob-Grenze. Nach dem Inhalt des Koalitionsvertrages sollte diese zeitgleich mit Anhebung des Mindestlohns auf 520,00 Euro erhöht werden. Ob es sich hierbei lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt, wird sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigen. 

Wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs 

1. Änderung des Mindestlohngesetzes

Der für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Mindestlohn wird zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht.   

Die Erhöhung des Mindestlohns wird dem in der internationalen Mindestlohnforschung zur Ermittlung eines angemessenen Mindestlohnniveaus anerkannten Schwellenwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns gerecht und gewährleistet damit einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein sich an diesem Schwellenwert orientierender Mindestlohn ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise, über das bloße Existenzminimum hinaus am sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben und für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen. Damit wird der Mindestlohn  dahingehend weiterentwickelt, dass der Aspekt einer angemessenen gesellschaftlichen Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Mindestlohn beschäftigt werden, bessere Berücksichtigung findet.  Gleichzeitig bewirkt die Erhöhung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel finanziell bessergestellt werden als vergleichbare Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf diese Weise wird ein Anreiz zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit gesetzt, ohne die sozialrechtliche Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Frage zu stellen. Darüber hinaus entlastet die Erhöhung die sozialen Sicherungssysteme und trägt zu ihrem nachhaltigen Schutz bei. So sind im Hinblick auf die voraussichtlich etwa 6,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für ihre Arbeit bei Inkrafttreten der Mindestlohnerhöhung einen Stundenlohn unterhalb der Schwelle von 12 Euro erhalten, Einnahmensteigerungen im Bereich der Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen sowie Entlastungen im Bereich der Sozialleistungen zu erwarten.  Weiterhin kann die nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns verbleibende Zahl von ca. 111.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die trotz Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung auf den Bezug von Sozialleistungen im Bereich der Grundsicherung angewiesen sind (Bundesagentur für Arbeit, Jahresdurchschnitt 2020), reduziert werden. Dies entlastet die sozialen Sicherungssysteme. Zudem wird dazu beigetragen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ihrer Arbeit auf Grundlage des Mindestlohns selbst eine angemessene Lebensgrundlage sichern können, ohne auf ergänzende Transferleistungen angewiesen zu sein. Nicht zuletzt leistet die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns einen besseren Beitrag, dass Beschäftigte, die im Niedriglohnsektor tätig sind, Altersrenten oberhalb des Grundsicherungsniveaus erreichen.

Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission. Ihre nächste Anpassungsentscheidung erfolgt zum 30. Juni 2023 und betrifft die Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Ihr obliegt es, dass auch künftig ein angemessener Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt bleibt. 

2. Änderung der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung  

Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro werden die für Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach §§ 16, 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) geltenden Schwellenwerte in § 1 der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) angepasst. Hierdurch wird weiterhin eine effektive Durchsetzung des Mindestlohns sichergestellt. 

3. Folgeänderung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes  

Eine Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro ergibt sich auch im Recht des Arbeitslosengeldes. Die Regelung stellt sicher, dass bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zugrunde zu legen ist. 

Praktische Bedeutung  

Ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,00 Euro pro Stunde würde ab dessen Einführung zum 1. Oktober 2022 zumindest bis zum Ende der aktuellen Laufzeit des Tarifrundenergebnisses bis zum 31. Dezember 2022 Auswirkungen auf die Entgelte in kommunalen Tarifverträgen haben. Für den Bereich des TVöD würde zum Beispiel das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2, das nach dem letzten Erhöhungsschritt ab dem 1. April 2022 11,89 Euro beträgt, überschritten. Nach der Rechtsprechung können neben dem Tabellenentgelt jedoch auch weitere sonstige Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, auf den Mindestlohn angerechnet werden. Neben dem monatlichen Bruttogehalt kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat gezahlten Zulagen und Prämien Erfüllungswirkung zu. Zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns sind daher alle im Austauschverhältnis stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet. Daher sind u. a. Entgelte für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst (§ 8 Abs. 2 und 4 TVöD), die Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD) oder die Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 TVöD), die an die Beschäftigten ausgezahlt werden und bei diesen verbleiben, mindestlohnwirksam (vgl. BAG, vom 21. Dezember 2016, 5 AZR 374/16). Auch bspw. die Jahressonderzahlung, oder das Leistungsentgelt sind mindestlohnwirksam, grundsätzlich aber nur im Auszahlungsmonat auf den Mindestlohn anrechenbar (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16). Gleiches dürfte auch für die monatlich in Geld gewährten Leistungen im Rahmen von § 18a TVöD gelten. Ob jedoch monatlich gewährte Sachleistungen im Rahmen von § 18a TVöD auch auf den Mindestlohn anrechenbar sind, ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden.
Bildnachweis: contrastwerkstatt/stock.adobe.com
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