Düsseldorfer Tabelle
Recht & Verwaltung18 Dezember, 2023

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024

Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D.

Die von der Praxis erwartete neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 beinhaltet keine Überraschungen, aber einige praxisrelevante Änderungen. In der Tabelle und den dazugehörigen Erläuterungen werden jeweils die wesentlichen Eckdaten zur Bestimmung des Kindes-, Ehegatten- sowie Betreuungsunterhalts festgelegt, die vor allem aufgrund der sich ständig ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse in jedem Jahr neu anzupassen sind. Ergänzt wird die Tabelle durch die von den Oberlandesgerichten nach und nach veröffentlichten Unterhaltsleitlinien, die zwar nicht in allen Fragen einheitlich sind, aber jedenfalls seit einigen Jahren eine einheitliche Struktur aufweisen und so die Handhabung vereinfacht haben.

Die Veröffentlichung der Tabelle wurde wegen der politischen Diskussion um die Erhöhung des Bürgergeldes etwas verschoben und ist am 11.12.2023 erfolgt.

Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der einem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst worden.

1. Kindesunterhalt

Wesentliches Element ist die im Zweijahresrhythmus vorzunehmende Angleichung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder (§ 1612a I, IV BGB), die diesmal aufgrund der 6. Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts vom 29.11.20231 vorgenommen worden ist. Danach beträgt der Mindestbedarf minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB ab 1.1.2024 monatlich

  • in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 480 €,
  • in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 551 €,
  • in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 645 €
  • in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) 689 €.

Vor allem im Hinblick auf die erneut stark angestiegenen Lebenshaltungskosten musste notwendigerweise in allen Altersstufen auch eine deutliche Anhebung um nahezu 10 % (43 €, 49 € sowie 61 €) vorgenommen werden, nachdem bereits zum 1.1.2023 die Unterhaltsbeträge um jeweils 41 €, 47 € sowie 55 € erhöht wurden.

Insgesamt ist dadurch der Mindestunterhalt also binnen Jahresfrist um 84 €, 96 € sowie 116 € angestiegen. Eine deutliche Erhöhung des Mindestunterhaltes – und der darauf aufbauenden höheren Unterhaltsbeträge – hat jedoch die Konsequenz, dass in der Praxis die Notwendigkeit zur Überprüfung und ggfs. Abänderung bestehender Unterhaltsregelungen vor allem in den höheren Einkommensstufen nicht von der Hand zu weisen ist. Es wird also auf die unterhaltsrechtliche Praxis wieder einmal zum Jahreswechsel eine Menge Arbeit zukommen.

Praxishinweise:

  • Für die anwaltliche Praxis ist aber darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung der Bedarfssätze für ein Kind in der Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel zwar den Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich erhöht, der Zahlungspflichtige jedoch dadurch nicht automatisch in Zahlungsverzug gerät.

  • Anfallender Unterhaltsrückstand hinsichtlich der erhöhten Beträge kann daher erst von dem Zeitpunkt an durchgesetzt werden, an dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine bezifferte Mehrforderung in Verzug gesetzt worden ist oder ihm ein korrektes Auskunftsverlangen nach § 1613 I BGB zugegangen ist.

  • Dies gilt auch bei einem Alterssprung des Kindes, der zwar automatisch den Unterhaltsanspruch erhöht, aber nicht automatisch den Zahlungspflichtigen mit dem höheren Betrag in Verzug setzt.2

  • Hier zeigt sich in der Praxis der Vorteil eines dynamischen Titels, der sich sowohl beim Sprung des Kindes in eine andere Altersstufe als auch zum Jahreswechsel an die neuen Werte anpasst.

 

2. Düsseldorfer Tabelle 2024 für den Kindesunterhalt


3. Düsseldorfer Tabelle 2024 – Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldanteils

4. Anhebung der Selbstbehalte

Wie in den Vorjahren wurde auch in diesem Jahr eine Anhebung der Selbstbehalte für erforderlich gesehen, die ebenfalls an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wurden (im Durchschnitt mit einer Erhöhung zwischen monatlich 70 € und 100 €).

5. Selbstbehalte beim Kindesunterhalt

Der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 1.200 €.

Nach der Düsseldorfer Tabelle gelten ab 01.01.2024 die folgenden Selbstbehaltssätze zum Verwandtenunterhalt, in denen jeweils auch Anteile für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung; Warmmiete) enthalten sind:

  • Notwendiger Selbstbehalt (Eigenbedarf) gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen
    • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 € (darin enthaltene Wohnkosten 520 €)
    • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 € (darin enthaltene Wohnkosten 520 €)
  • Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 € (darin enthaltene Wohnkosten 650 €)

6. Selbstbehalte beim Ehegattenunterhalt

Die ab 1.1.2024 anzuwendende Düsseldorfer Tabelle gibt für den Ehegattenunterhalt die folgen Werte vor:

  • Selbstbehalt eines erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten 1.600 €
  • Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten 1.475 €.

Unverändert sind hierin 580 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

7. Auswirkungen der neuen Tabelle in den unteren Einkommensbereichen

Die Erhöhung der Tabellenwerte löst sicherlich immer Freude bei den unterhaltsberechtigten Kindern und den betreuenden Elternteilen aus, wenngleich die Ansicht, die Werte seien nicht ausreichend erhöht worden, nicht selten vorherrschen wird. Noch größer wird allerdings die Enttäuschung in der Realität aus einem anderen Grund: Die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel führt nicht dazu, dass der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtige Elternteil ein höheres Einkommen erzielt. Damit führt aber die Erhöhung der Selbstbehaltssätze bei einer unveränderten Einkommenssituation dazu, dass letztlich weniger Unterhalt gezahlt werden kann, weil ein höherer Betrag beim Unterhaltspflichtigen verbleiben muss. Dies kann vor allem bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu zusätzlichen Mangelfallberechnungen führen, die auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorzunehmen sind. In der Praxis muss daher durchaus mit Abänderungsanträgen auf Herabsetzung des geschuldeten Kindesunterhaltes gerechnet werden.

8. Berücksichtigung erhöhter Wohnkosten

Verschärft wird dies noch durch die auch in der jetzigen Tabelle enthaltene Regelung zur möglichen Erhöhung der Selbstbehalte. Zwar sind im Jahr 2024 sämtliche in der Tabelle eingearbeiteten Beträge für Wohnkosten nicht angehoben worden, werden also weiterhin mit einem einheitlichen Sockelbetrag erfasst. Allerdings soll der Selbstbehalt erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) diesen eingearbeiteten Betrag übersteigen und nicht unangemessen sind. Ein Betroffener kann folglich auf der Grundlage einer Angemessenheitsprüfung (vor allem bei einem regional hohen Mietpreisniveau) höhere Aufwendungen geltend machen.

Praxishinweise:

  • Da die Tabelle die bisher geltenden Werte unverändert fortgeschrieben hat, besteht in der Praxis wegen der weiterhin stark ansteigenden Kosten (insbesondere bei der Warmmiete) durchaus Bedarf an einer verstärkten Berücksichtigung dieser Kosten, die jedoch substantiiert dargelegt werden müssen.

Die Tabelle hat damit den in den Eckpunkten des BMJ vom 24.8.2023 zur Reform des Unterhalts enthaltenen Vorschlag einer gesonderten Ausweisung der Kosten der Unterkunft zur Erfassung regionaler Unterschiede nicht übernommen.

9. Unterhalt des studierenden Kindes bzw. des Kindes mit eigenem Haushalt

Nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 beträgt der Bedarfssatz eines studierenden Kindes unverändert 930 € bei 410 € Wohnkostenanteil (Warmmiete), wobei der Satz entsprechend erhöht werden kann.

Die Tabelle enthält auch in diesem Jahr den ausdrücklichen Hinweis, dass von dem Betrag von 930 € bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden kann. Damit sind einmal Fälle erfasst, in denen das Kind z.B. aufgrund der Mietsituation an seinem Studienort nicht mit den im Tabellensatz enthaltenen Betrag von 410 € Warmmiete auskommen kann. Auf der anderen Seite kann danach auch ein studierendes Kind aus einem „Besserverdienerhaushalt“ einen höheren Betrag beanspruchen. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang ein Blick in die Tabelle mit den Zahlen für ein noch bei einem Elternteil lebendes Kind, für das ab der 7. Tabellenstufe ein höherer Unterhalt ausgewiesen ist.

10. Änderung der Tabellenstruktur

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 modifiziert worden. Zwar verbleibt es bei 15 Einkommensgruppen jeweils mit einem Abstand von 399 € und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Jedoch wurden die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 € (zuvor 11.000 €).

Dies führt im Einkommensbereich zwischen 1.900 € und 2.100 € zu einer spürbaren Abflachung des Anstiegs (lediglich i.H.v. ca. 4,5 %), jedoch nicht zu einer Verminderung des Kindesunterhalts, wie bei der im Jahr 2018 vorgenommenen Anhebung von 1.500 € auf 1.900 €.3 Denn die Anhebung des Mindestunterhalts um nahezu 10 % verhindert eine Verminderung des Unterhalts.

11. Praktische Auswirkungen dieser Strukturänderung der Tabelle 2024

a. Erhöhung der Einkommensgrenze von Quotenberechnung zur konkreten Bedarfsberechnung

Da die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr bei 11.000 € endet, sondern erst bei 11.200 €, stellt sich die Frage, ob nunmehr diese Einkommensgrenze von 11.200 € anstelle der bisherigen Grenze von 11.000 € nach der BGH-Rechtsprechung auch beim Ehegattenunterhalt maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Quotenberechnung im Regelfall und konkreter Berechnung ist. Dementsprechend läge die Obergrenze eines rein nach der Unterhaltsquote von 45% berechneten nicht mehr bei 4.950 € auf der Basis einer Grenze von 11.000 €,4 sondern jetzt bei 5.040 € bei 45 % basierend auf einer Grenze von 11.200 €.5

b. Unterschiedliche Steigerung des Unterhalts bei gleichbleibenden Einkünften des Unterhaltspflichtigen

Die vorgenommene Änderung der Struktur hat auch Auswirkungen auf die Steigerung der Unterhaltszahlungen bei gleichbleibendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Vergleich zwischen 2023 und 2024.

Die Verschiebungen der Tabelle lassen sich grafisch wie folgt darstellen für den Einkommensbereich zwischen 5.101 € und 5.700 €:

Die oben dargestellte Grafik zeigt, dass lediglich im Einkommensbereich zwischen 5.301 € und 5.500 € weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung nach Stufe 10 fortbesteht, während im Bereich von 5.101 € bis 5.300 € eine Verschiebung in Stufe 9 erfolgt. Auf der anderen Seite wird der Einkommensbereich zwischen 5.501 € bis 5.700 €, der bislang in Stufe 11 eingruppiert war, nunmehr in Stufe 10 verschoben.
Ein Unterhaltspflichtiger mit einem monatlichen Einkommen von 5.600 € war bisher in Einkommensgruppe 11 einzustufen und schuldete seinem 15 Jahre alten Kind nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 einen Zahlbetrag von 863 €. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 ist er in Gruppe 10 einzustufen und schuldet demnach 907 €. Die bedeutet eine Steigerung von 44 € entsprechend 5,10 %.

Ein Unterhaltspflichtiger mit einem monatlichen Einkommen von 5.500 € bleibt auch im Jahre 2024 in Einkommensgruppe 10 der Tabelle. Im Jahr 2023 schuldete er 816 €, während nunmehr im Jahre 2024 ein Betrag von 907 € zu zahlen ist. Die bedeutet eine Steigerung um 91 € entsprechend 11,15 %.

c. Auswirkungen auf dynamische Titel

Daraus dürfte sich in der Praxis bei Vorhandensein eines dynamischen Titels über Minderjährigenunterhalt häufiger ein Problem ergeben:

Tituliert worden ist z.B. eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes nach Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle.6

Bisher umfasste die Gruppe 10 einen Einkommensbereich von 5.101 € bis 5.500 €, jetzt aber von 5.301 € bis 5.700 €.

Einkommen von 5.501 € bis 5.700 € lagen also im Jahr 2023 außerhalb dieses Prozentbereiches, nämlich in Gruppe 11, jetzt aber innerhalb dieses Bereiches von Gruppe 10.

Auf der anderen Seite lagen Einkünfte zwischen 5.101 € bis 5.300 € im Jahr 2023 innerhalb dieses Bereiches der Gruppe 10 mit 160 % des Mindestbedarfes, jetzt aber außerhalb.

Durch diese Verschiebung der Tabellenstruktur liegt jetzt nur noch der Bereich von 5.301 € bis 5.500 € unverändert im Bereich der Einkommensgruppe 10 mit 160 % des Mindestbedarfes.

Ist bei einem Unterhaltspflichtigen im Jahr 2023 aufgrund seines Einkommens von 5.200 € eine Unterhaltsverpflichtung von 160 % des Mindestbedarfes tituliert worden, entspricht dies im Jahr 2023 bei einem Kind im Alter von 10 Jahren einem Zahlbetrag von 679 €. In dieser Höhe konnte mit dem dynamischen Titel vollstreckt werden.

Mit diesem unveränderten Einkommen liegt der Unterhaltspflichtige im Jahre 2024 jedoch im Einkommensbereich der Gruppe 9 mit nur 152 % des Mindestbedarfes, was aktuell ab 1.1.2024 einem Zahlbetrag von 712 € entspricht.

Tituliert ist allerdings Unterhalt nach Gruppe 10 mit 160 % des Mindestunterhaltes, was im Jahr 2024 einem Zahlbetrag für das 10 Jahre alte Kind von 757 € entspricht.

Aufgrund dieses Titels kann das Kind bzw. der betreuende Elternteil weiterhin in Höhe von 160 % des Mindestbedarfes vollstrecken, also konkret im Beispiel 757 €. Der Unterhaltspflichtige muss sich, wenn er dies nicht akzeptieren will, entweder mit dem Unterhaltsberechtigten außergerichtlich einigen oder eine Änderung des dynamischen Titels erwirken, also ggf. ein gerichtliches Abänderungsverfahren durchführen.

Praxishinweise:

  • An dieser Stelle ist der – für jedes Abänderungsverfahren geltende – Hinweis geboten, dass man vor Einleitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens immer den Gegner auffordern sollte, freiwillig die angestrebte Änderung zu akzeptieren.

  • Geschieht dies nicht, kann der Inhaber des Titels im gerichtlichen Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgeben mit der Folge, dass der Antragsteller des Abänderungsverfahrens die Verfahrenskosten auferlegt bekommt (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 93 ZPO).

  • Denn der Inhaber des Titels hat ohne eine solche vorgerichtliche Aufforderung keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben.

  • Bei einem Abänderungsantrag gegen einen gerichtlichen Titel ermöglicht eine solche vorgerichtliche „negative Mahnung“ auch eine rückwirkende Änderung des Titels nach § 238 III 3 FamFG und nicht nur eine Abänderung ab Zustellung des Abänderungsantrags gem. § 238 III S. 1 FamFG.

  • Bei den übrigen Titeln ist eine Abänderung über § 239 FamFG ohne diese Einschränkung immer rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts des abändernden Ereignisses zulässig. Das wäre hier der 1.1.2024 mit dem Inkrafttreten der geänderten Düsseldorfer Tabelle.


Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass alle dynamischen Titel im Hinblick auf diese Verschiebung der Einkommensstufen überprüft werden sollten und ein Großteil der Titel keinen Bestand mehr haben dürfte. Damit wurde aber durch diese Strukturänderung in zahlreichen Fällen der Sinn des dynamischen Titels konterkariert, nämlich einen beständigen Titel zu haben, der sich selbst jedes Jahr anpasst und bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ein gerichtliches Abänderungsverfahren unnötig macht.

12. Anpassungen bei § 1615l BGB

Die neue zum 1.1.2024 geltenden Düsseldorfer Tabelle enthält auch geänderte Werte für die Berechnung des Unterhaltes eines unverheirateten kinderbetreuenden Elternteils nach § 1615l BGB.
Danach beläuft sich der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes auf mindestens 1.600 €, falls diese oder dieser erwerbstätig ist und 1.475 €, falls diese oder dieser nicht erwerbstätig ist.
Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes beträgt mindestens 1.200 €.
Hierin sind 580 € für die Wohnkosten (Warmmiete) enthalten.

13. Zum Elternunterhalt

Zum Elternunterhalt enthält die Tabelle lediglich unverändert den Hinweis, dass dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Eigenbedarf zu belassen ist. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.

Der vorliegende Beitrag ist ein Auszug aus der Zeitschrift FuR.

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