Kostenübernahme Schulausflug
Recht & Verwaltung25 Mai, 2023

BSG: Pflicht zur Kostenübernahme des Schulausflugs (der auf dem Schulgelände stattfindet)?

Redaktion eGovPraxis Jobcenter

Im Streit steht die Kostenerstattung für die Teilnahme an einer Zirkusprojektwoche der Schule, die auf dem Schulgelände stattfand. Das Gericht hatte vor allem zu entscheiden, ob eine auf dem Schulgelände stattfindende Zirkusprojektwoche gem. § 28 Abs. 2 SGB II unter die Begriffe "Schulausflug" oder "Klassenfahrt" fällt und somit die Kosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind.

Der Fall

Die minderjährige Schülerin bildete mit ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem SGB II. Für die Klassenstufen 1 bis 6 wurde an ihrer Schule eine Projektwoche in einem auf dem Schulgelände aufgestellten Zirkuszelt durchgeführt. Die Teilnahmekosten beliefen sich dabei auf 10 Euro je Schulkind.

Das Jobcenter lehnte die beantragte Kostenübernahme ab, da es sich nicht um einen „Schulausflug“ bzw. eine „mehrtägige Klassenfahrt“ handele, sondern um eine "schulische Veranstaltung" (da sich der Austragungsort auf dem Schulgelände befände).

Vor dem SG hatte die Klage Erfolg, das LSG hob das Urteil auf und verneinte einen Kostenerstattungsanspruch mit Verweis auf den Wortlaut des § 28 Abs. 2 SGB II.

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Sie hat Anspruch auf Kostenerstattung nach §§ 30 in Verbindung mit 28 Abs. 2 SGB II, denn:

Es liegt ein Fall der berechtigten Selbsthilfe im Sinne des § 30 Abs. 1 SGB II vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge anerkannt. Es gibt jedoch weder eine grundsicherungsrechtliche Definition dieses Begriffs noch eine ausdrückliche Bezugnahme auf etwaige landesschulrechtliche Bestimmungen (wie dies etwa bei „mehrtägigen Klassenfahrten“ der Fall ist).

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem "Schulausflug" ein „Lernen an einem anderen Ort“ zu verstehen. Demnach wäre ein Verlassen des Schulgeländes von Nöten.

Eine solche Begrenzung der Leistungserbringung verkürzt den Leistungsanspruch jedoch planwidrig. Denn: Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an Bildung zu bewirken – dabei kann es gerade keinen Unterschied machen, ob die Veranstaltung auf oder außerhalb des Schulgeländes stattfindet.

Vielmehr muss es sich um eine von der Schule organisierte und verantwortete Veranstaltung handeln, die der sozialen Teilhabe der Schulkinder dient und die gleichermaßen auch außerhalb des Schulgeländes als Schulausflug stattfinden könnte.

Fazit

Wenn es sich um eine schulische Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die gleichermaßen auch außerhalb des Schulgeländes als Schulausflug stattfinden könnte und die der sozialen Teilhabe der Schulkinder am Schulverband dient, ist es für den Anspruch nach § 28 Abs. 2 SGB II unschädlich, wenn die Veranstaltung auf dem Schulgelände stattfindet.


Quelle: Terminbericht zur Entscheidung des BSG vom 08.03.2023 - B 7 AS 9/22 R

Anmerkung der Redaktion:

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