Geschäftsführer und Vorstände („Geschäftsleiter“) müssen sich verstärkt damit befassen, ob und wann sie Insolvenzantrag stellen müssen und was sich durch das Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes geändert hat.

Kommt es im Zuge der Unternehmenskrise zu dem faktischen Eintritt eines Insolvenzgrundes (auch „Insolvenzreife“ genannt), dürfen Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten und müssen spätestens 3 Wochen bzw. 6 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Die meisten Unternehmensinsolvenzen in Deutschland beruhen auf einer Zahlungsunfähigkeit, während die Überschuldung eine untergeordnete Rolle spielt.

In dem Beitrag »Außergerichtliche Sanierung und Restrukturierung« aus der ZInsO FOKUS Sanierung beleuchtet Dr. Rüdiger Theiselmann die Kriterien der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, zeigt Pflichten und auch Lösungen für Geschäftsleiter in der Krise auf.



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Autor

Theiselmann-Bio

Dr. Rüdiger Theiselmann

LL.M.oec. | Rechtsanwalt | Frankfurt

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