Überleitung Zivilrechtlicher Ansprüche
Recht & Verwaltung02 Februar, 2023

BSG zur Übernahme von Passbeschaffungskosten von in einer Einrichtung lebenden Ausländern

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Die Frage, ob Passbeschaffungskosten ausländischer Mitbürger, die in der Bundesrepublik leben und Grundleistungen beziehen, vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, scheint durch die ablehnenden Entscheidungen des  BSG vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R  und  vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R  geklärt zu sein. Das BSG hatte nun die Frage zu entscheiden, ob für in stationären Einrichtungen lebende Ausländer, die lediglich den monatlichen Barbetrag erhalten, die Frage ausnahmsweise anders zu entscheiden ist. Denn: Passbeschaffungskosten können sich durch aufwändige Fahrten zum Konsulat des Herkunftsstaates und die zu leistenden Ausstellungsgebühren zu hohen Beträgen summieren.

Der Fall

Die hilfesuchende Person besitzt die türkische Staatsangehörigkeit, lebt seit Jahren in einer Einrichtung und bezieht neben Leistungen der Eingliederungshilfe einen monatlichen Barbetrag in Höhe von circa 100 Euro.

Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag auf Übernahme der Passbeschaffungskosten ab, gewährte jedoch ein Darlehen. Dieses Darlehen wurde zurückbezahlt, indem der Sozialhilfeträger monatlich einen Teilbetrag des Barbetrags einbehielt.

In den Vorinstanzen hatte die Klage auf zuschussweise Gewährung keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Das BSG sprach der hilfesuchenden Person die Kosten der Passbeschaffung zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Kosten der Passbeschaffung dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 27b Abs. 1, Abs 2. Satz 1 SGB XII zuzuordnen seien.

Die Deckung von Bedarfen durch ergänzende Darlehen scheide für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen aus, da der Barbetrag - anders als der Regelsatz - keine Ansparbeträge beinhalte und somit keine Besserstellung gegenüber Leistungsberechtigten, die den vollen Regelsatz erhalten, vorliege.

Fazit

  • Leben ausländische Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung und erhalten ausschließlich den Barbetrag, steht ihnen die Gewährung von Passbeschaffungskosten als Zuschuss zu.

  • Anders verhält es sich bei Beziehern von Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII: Da der Regelsatz für derartige Kosten Ansparbeträge enthält, steht "normalen“ Grundsicherungsempfängern keine Gewährung von Passbeschaffungskosten als Zuschuss zu.

Quelle: Pressemitteilung des BSG zum Urteil des BSG vom 08.12.2022 – B 8 SO 11/20 R

Anmerkung der Redaktion

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