Mietschuldenuebernahme
Recht & Verwaltung05 Februar, 2024

LSG Berlin-Brandenburg: Mietschuldenübernahme bei unangemessen hohen Unterkunftskosten

Redaktion eGovPraxis Jobcenter


Kann das Jobcenter die Bezahlung von Mietrückständen für eine unangemessen teure Wohnung darlehensweise übernehmen? Welche Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen? Damit hatte sich das LSG Berlin-Brandenburg zu befassen.

Der Fall

Den Leistungsberechtigten wurde ihre Wohnung wegen Mietrückständen fristlos gekündigt und ein Räumungstitel erwirkt. Der Vermieter erklärte sich bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen, sollten die Schulden beglichen werden. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Mietschuldenübernahme ab.

Dem im Eilverfahren gestellten Antrag gab das SG statt und verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur darlehensweisen Übernahme der rückständigen Miete. Zur Begründung führte es an, dass den betroffenen Kindern während des Schuljahres der Verlust des Wohnumfeldes drohe. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Jobcenters, weil durch eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden die Unterkunft nicht langfristig mit der erforderlichen Sicherheit gesichert werden könne, da die Gefahr bestehe, dass neue Mietschulden entstünden.


Die Entscheidung

Das LSG entschied, auch wenn die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, käme die Übernahme von Mietschulden als Darlehen dann in Betracht, wenn die Antragsteller die Differenz zwischen angemessener Miete und tatsächlicher Miete mit den Freibeträgen aus Erwerbstätigkeit decken könnten und die Prognose ergäbe, dass die Freibeträge in Zukunft auch tatsächlich zu diesem Zweck verwendet würden. Allein ein durch den Umzug erforderlich werdender Schulwechsel der Kinder der Antragsteller könne jedoch die Übernahme von Mietschulden nicht rechtfertigen.

Fazit

  • Gerechtfertigt ist die Übernahme der Mietschulden als Darlehen unter anderem nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft innerhalb der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II liegen.
  • Die langfristige Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist im Regelfall nicht gerechtfertigt.
  • Die Vermeidung eines Schulwechsels während eines Schuljahres ist nicht ausreichend, um die Übernahme von Mietschulden für eine nicht angemessene Wohnung zu rechtfertigen.
  • Die Entscheidung, ob die Wohnung erhaltenswert ist, hängt von der Prognose ab, ob die Leistungsberechtigten den vom Jobcenter nicht zu übernehmenden Betrag der Miete decken können und ihr Einkommen dafür auch einsetzen werden.

    Quelle: Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2023 - L 31 AS 627/23 B ER

Anmerkung der Redaktion

Zur vertiefenden Lektüre beachten Sie bitte auch die Ausführungen in der eGovPraxis Jobcenter:

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