Überbrückungsleistungen erhalten bis zur Ausreise vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben. Da die Überbrückungsleistungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht i.d.R. als reine Sachleistungen gewährt werden, die das soziokulturelle Existenzminimum nicht berücksichtigen, stellt sich die Frage, ob sie verfassungswidrig sind oder gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG befristet werden müssen.
Der Fall
Die hilfebedürftige tschadische Person begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Grundleistungen nach § 3a AsylbLG. Mit bestandskräftiger Verfügung gewährte der Leistungsträger dem ausreisepflichtigen Hilfebedürftigen (nur noch) eingeschränkte Leistungen, um den Zeitraum bis zu seiner Ausreise zu überbrücken. Der Hilfebedürftige hatte bereits in Italien einen Aufenthaltstitel erhalten. Er führt an, die Verfügung des Leistungsträgers sei mangels Befristung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG offensichtlich rechtswidrig und die ledigliche Gewährung von eingeschränkten Überbrückungsleistungen sei verfassungswidrig.
Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass die Verfügung des Leistungsträgers nicht rechtswidrig ist, denn § 14 AsylbLG "betrifft lediglich Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG, die auf einer Pflichtverletzung des Leistungsberechtigten beruhen (vgl. § 14 Abs. 2 AsylbLG und BT-Drucks. 18/6185, S. 47 f.). Sie ist somit nicht auf den Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG und die damit einhergehenden Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG anwendbar, die ohnehin schon kraft Gesetzes grundsätzlich befristet sind."
Zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit von Überbrückungsleistungen führt das Gericht aus, dass "eine Deckung des soziokulturellen Existenzminimums nach dem jeweiligen Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen" sei und belegt dies mit dem Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 und der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 19/10047, S. 50 f..
Fazit
Die Regelungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG zur eingeschränkten Leistungsgewährung an vollziehbar ausreisepflichtige Asylsuchende sind verfassungsgemäß. Die danach gewährten Überbrückungsleistungen sind nicht nach § 14 Abs. 1 AsylbLG zu befristen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg vom 11.08.2021 L 23 AY 10-21 B ER
Redaktion eGovPraxis Redaktion
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