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Recht & Verwaltung07 April, 2021

Problem Lehrermangel – Dürfen sich Lehrer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bewerben?

von Marco Bijonk

Das Problem: Bundesweit fehlen ca. 15.000 Lehrer. Sachsen-Anhalt versucht das Problem nun durch den Einsatz von Headhuntern zu lösen. Seit Mitte 2020 sollen sie im europäischen Ausland nach geeigneten Pädagogen Ausschau halten. Aber ist deren Bewerbung rechtlich zulässig?

Das sagt das Recht

Ja, das ist sie: Denn Lehrer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
können sich auf die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen. Gleiches gilt, aufgrund weiterer völkerrechtlicher Verträge, für
Kollegen aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Zwar findet die
Freizügigkeit nach Art. 45 Abs. 4 AEUV „keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“. Der EuGH hat allerdings schon in den 1980er
Jahren entschieden, dass diese Ausnahmevorschrift auf die Lehrerschaft keine Anwendung findet.

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Um die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch in der Praxis zu gewährleisten und um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten sie durch den Erlass von Rechtsvorschriften aushöhlen, die ausländische Bewerber zwangsläufig benachteiligen, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die (121 Seiten starke) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen.
Nach Art. 13 der Richtlinie gilt vereinfacht Folgendes: Berufe, deren Ausübung
im Mitgliedsstaat A bestimmte Berufsqualifikationen voraussetzt, dürfen Personen aus Mitgliedsstaat B, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis aus Staat B oder einem anderen Mitgliedstaat besitzen, unter denselben Voraussetzungen
ausüben wie Inländer des Staates A.

Möglichkeit zur Qualitätssicherung

Allerdings gibt Art. 14 der Richtlinie den Mitgliedsstaaten gewissermaßen eine
Möglichkeit zur „Qualitätssicherung“ an die Hand. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie verlangen, dass der Bewerber nach seiner Wahl entweder einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Dies gilt u.a. dann, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmestaat geforderten Dauer liegt oder wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den im Aufnahmestaat vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten

Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV bedarf die Richtlinie der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten. Dementsprechend haben die Bundesländer deren Geltung durch eine Vorschrift in ihrem Lehrerbildungs- bzw. Lehramtsgesetz oder Landesbeamtengesetz angeordnet. Die Einzelheiten sind jeweils in einer Rechtsverordnung geregelt. Dabei machen die Länder die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms u.a. davon abhängig, dass die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen
fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im aufnehmenden Bundesland
aufweist.

Problem: vergleichbare Qualifizierung

Hier stellt sich folgendes Problem: In Deutschland erstreckt sich die Lehrbefähigung auf mindestens zwei Unterrichtsfächer, während angehende Lehrer in den
anderen Mitgliedstaaten üblicherweise nur in einem Unterrichtsfach ausgebildet werden. Ihre Ausbildung weist also strenggenommen stets „wesentliche Defizite“ auf, weshalb sie kaum eine Chance auf eine Anstellung in Deutschland hätten. Hinzu
kommt, dass die meisten Bundesländer nicht nur eine Lehrerausbildung in zwei
Unterrichtsfächern fordern, sondern in der Regel zusätzlich bestimmte Fächerkombinationen verlangen. Da es ausländischen Bewerbern durch diese Zwei-Fächer-Vorgabe demnach faktisch unmöglich gemacht wird, das durch die Richtlinie konkretisierte Freizügigkeitsrecht des Art. 45 AEUV in Anspruch zu nehmen, liegt ein
Fall versteckter Diskriminierung vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig ist. Das benachteiligt Bewerber, die von
einem Bundesland in ein anderes Bundesland wechseln möchten („innerdeutsche“
Grenzüberschreitung): Sie haben sich in zwei Unterrichtsfächern qualifiziert und
mussten im Rahmen ihrer Ausbildung demnach eine Bedingung erfüllen, die für
Bewerber aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht besteht. Gleichwohl liegt eine Inländerdiskriminierung nicht vor, weil es sich bei der „innerdeutschen“ Mobilität und derjenigen zwischen Mitgliedstaaten um verschiedene Sachverhalte handelt; es wird also nicht Gleiches ungleich behandelt. Außerdem wissen „innerdeutsche“ Bewerber – anders als EU-Ausländer, die erst später ihre Freizügigkeit in Anspruch nehmen wollen – schon bei Beginn ihrer Ausbildung, dass sie sich in zwei Fächern qualifizieren müssen.

Mein Rat

Kompetente und motivierte Lehrkräfte aus dem europäischen Ausland, die hervorragende Deutsch-Kenntnisse mitbringen, können das Problem des Lehrermangels ggfs. abmildern. Sie können es jedoch nicht lösen. Hier sind die Länder gefragt. Der Lehrerberuf muss schlicht attraktiver werden – auch in finanzieller Hinsicht.

Stefan Burggraf von Frieling

 

Marco Bijok

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