Die Digitalisierung des Rechts als Herausforderung für Rechtspraxis und Rechtswissenschaft
Recht & Verwaltung08 Dezember, 2022

Die Digitalisierung des Rechts als Herausforderung für Rechtspraxis und Rechtswissenschaft

Prof. Dr. Emanuel V. Towfigh/Mike Fecke, LL.B.*
We always overestimate the change that will occur in the next two years, and underestimate the change that will occur in the next ten.1
Es ist mittlerweile ein Gemeinplatz, dass sich unsere Gesellschaft im Angesichte der fortschreitenden Digitalisierung und der Verschränkung realer und digitaler Lebenswelten inmitten tiefgreifender Veränderungen in allen Lebensbereichen befindet. Davon ist das Recht nicht ausgenommen. Der vorliegende zweiteilige Beitrag versucht sich an einem Zwischenstand und geht in seinem ersten Teil den Fragen nach, welche Veränderungen des Rechts sich bisher abzeichnen und vor welchen zentralen Herausforderungen die juristische Praxis und die Rechtswissenschaft dabei stehen. Der zweite Teil widmet sich daran anknüpfend den vielgestaltigen Auswirkungen der Digitalisierung auf den rechtlichen Arbeitsmarkt und ihrer Bedeutung für die juristische Ausbildung.

I. Veränderte Gegenstände juristischer Fragestellungen 

Die Digitalisierung ist in der juristischen Wissenschaft und Praxis längst ein zentrales Thema, dem sich inzwischen sogar eigene Fachzeitschriften widmen,2 und es besteht Einigkeit, dass es sich dabei keineswegs um ein Mode- oder Trend-Thema handelt. Vielmehr werden uns die damit einhergehenden Fragen in den nächsten Jahren nicht nur erhalten bleiben, sondern noch deutlich zunehmend beschäftigen. Im Dienstleistungssektor etabliert sich der Einsatz von Legal Tech-Anwendungen zunehmend, aber auch die öffentliche Hand – Justiz und Verwaltung – setzen sich mit den anstehenden Veränderungen intensiv auseinander, hier sind e-Justice, e-Government und GovTech die einschlägigen Schlagworte. Die Corona-Pandemie hat schmerzlich aufgezeigt, wie groß die Digitalisierungs-Defizite insbesondere im öffentlichen Bereich sind und wie hoch der Leidensdruck, aber auch die Erwartungshaltung bei den Bürger:innen und in der Wirtschaft diesbezüglich sind. 
Hintergrund dieser Entwicklungen ist der Umstand, dass wir uns gleichsam inmitten eines fundamentalen wirtschaftlich-technologischen Transformationsprozesses befinden, der bisweilen als weitere »industrielle Revolution« bezeichnet wird. Während uns die ursprüngliche (»erste«) industrielle Revolution, vereinfacht gesprochen, von der Manufaktur in die Massenproduktion geführt hat, ermöglicht die Digitalisierung nicht nur eine deutlich weitergehende Automatisierung und damit erhebliche Produktivitätsgewinne, sondern erstmals die massenhafte Individualisierung – und eröffnet damit ganz neue Märkte und Möglichkeiten. Wie immer, wenn neue Produkte entstehen, bedarf es angepasster rechtlicher Lösungen, muss das Recht auf die veränderten Lebensbedingungen reagieren. 

II. Neue Produkte — neue Lösungen 

Das Recht ist eine in besonderem Maße pfadabhängige Materie, es ist daher nur folgerichtig, dass neue Produkte neue rechtliche Lösungen erfordern. Die mit Rechtswissenschaft und Rechtanwendung Betrauten müssen daher stets aufmerksam und flexibel bleiben, um auf Innovationen und Entwicklungen angemessen zu reagieren und für diese einen normativen Rahmen zu schaffen. 

1. Autonome Systeme und künstliche Intelligenz 

Autonome Systeme und künstliche Intelligenz sind die Aushängeschilder der gegenwärtigen Digitalisierungs-Phase. Sie versprechen Fortschritt, ihr Eintritt in den Markt ist besonders disruptiv und stellt zahlreiche eingetretene Pfade in Frage. Ihr Potential scheint endlos, gleichzeitig sind sie Gegenstand zahlreicher Kontroversen und nicht selten dienen sie als Schreckgespenst der Digitalisierung und der mit ihr ver­bundenen Risiken und Gefahren.3 Zur Definition von künst­licher Intelligenz haben sich – vereinfachend – vier Begriffe eingebürgert.4 Von »echter« künstlicher Intelligenz sprechen wir bei selbstlernenden Systemen, die sich selbst fortentwi­ckeln und sich insoweit von der Programmierung durch den Menschen lösen. »Unechte« künstliche Intelligenz hingegen ist nachgeahmte Intelligenz: Durch einfache Algorithmen soll intelligentes Verhalten simuliert werden. Diese Form der künstlichen Intelligenz lernt nicht selbst, sondern basiert auf der Programmierung von außen und ist dementsprechend nur so »intelligent« wie der Algorithmus und die Daten, de­rer sie sich bedient, es zulassen. »Starke« künstliche Intelligenz soll eine Intelligenz schaffen, die das menschliche Denken mechanisieren, den Menschen gewissermaßen imitieren soll. Sie ist noch visionär. Die »schwache« künstliche Intelligenz hingegen soll konkrete Anwendungsprobleme menschlichen Denkens meistern; es geht ihr um die Simulation intelligen­ten Verhaltens mit Mitteln der Mathematik und der Infor­matik, nicht dagegen um die Schaffung von Bewusstsein oder um ein tieferes Verständnis von Intelligenz.
Die zahllosen neuen Möglichkeiten autonomer Systeme und künstlicher Intelligenz erfordern neue Antworten des Rechts, die mit der Entwicklung Schritt halten und im besten Fall neue Fragestellungen antizipieren sollten.5 Derzeit dominieren Fragen der Haftung und Zurechnung von Fehlverhalten (etwa selbstfahrender Autos) den rechtspolitischen, rechtsphilosophischen und rechtsethischen Diskurs.6 Wer ist bei einem selbstfahrenden Fahrzeug für einen Unfall verantwortlich – der Fahrzeughalter, der Fahrzeugführer oder der Programmierer? Und wie kann man derartige Gefahren versichern? 
Das Fahrzeug kann ferner nur solche Manöver ausführen, die es »kennt«. Sowohl die unechte als auch die schwache KI sind darauf angewiesen, mit entsprechenden Algorithmen und Daten ausgestattet zu werden, um in einer konkreten Situation eine Entscheidung treffen zu können, die unter Umständen weitreichende Folgen hat. Soll das Fahrzeug etwa einem plötzlich auf die Straße laufenden Kind ausweichen, auch wenn dann ein am Straßenrand wartender Hund überfahren wird? Und soll sich das Fahrzeug anders entscheiden, wenn statt des Hundes eine größere Gruppe Menschen verletzt würde?7 Und kann man dann eigentlich der künstlichen Intelligenz bedingten Vorsatz unterstellen, wenn sie, um dem Kind auszuweichen, jemand anderen verletzt?8 Die großen rechtsphilosophischen Fragen begegnen uns in neuem Gewand – aus Zügen und Weichen werden autonome Pkw. Es bedarf vorausschauender Entscheidungen des Rechts, wie mit solchen Dilemma-Situationen umzugehen ist, die neben juristischen Erwägungen vor allem auch ethische Überlegungen mit einbeziehen müssen – um für neue Produkte gewappnet zu sein, aber auch aus industriepolitischen Gründen, weil das Fehlen rechtlicher Entscheidungen einen handfesten Standortnachteil für Innovationen in Deutschland darstellen kann. 

2. Blockchain-Anwendungen 

Blockchain-Anwendungen sind eine weitere digitale Innovation, der das Potential nachgesagt wird, nicht nur die Finanz- und Wirtschaftswelt radikal zu verändern.9 Die Blockchain-Technologie speichert Daten in einer kontinuierlichen Kette von Datensätzen, die jeweils auf dem vorhergehenden Datensatz aufbauen und so lückenlos Transaktionshistorien aufzeichnen, die auf Rechnern im dezentralen Blockchain- Netzwerk gespeichert werden.10 Dezentralität und Transparenz bei der Blockchain versprechen besondere Sicherheit gegen Fälschungen oder Hackerangriffe; gleichzeitig öffnet die Anonymität dem Missbrauch Tür und Tor.  Die bekannteste Anwendung der Blockchain dürften Kryptowährungen wie Bitcoin sein, die mit ihrer dezentralen Struktur die Bankenwelt und das System der Zentralbanken herausfordern. Darüber hinaus wird das bisherige Depotbankensystem mit der Einführung elektronischer Wertpapiere durch das eWpG11 vor neue Fragen gestellt, auch wenn darin wohl noch nicht der große Wurf hin zu einer Vorreiterstellung des Rechtsstandortes Deutschland bei der Digitalisierung der Kapitalmärkte gesehen werden kann.12 In eine ähnliche Richtung geht zudem der Vorschlag, das öffentliche Registerwesen könne sich Blockchain-Anwendungen zur Führung digitaler Register bedienen.13  Eine rechtsspezifische Anwendung der Blockchain-Technologie stellen sog. Smart Contracts dar.14 Bei ihnen handelt es sich um Programme, die den Vollzug von Vereinbarungen automatisieren können, indem sie bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine vorher festgelegte Handlung ausführen. Ihr »Erfinder« verglich sie mit Snack-Automaten, die einen vordefinierten Prozess – Snack gegen Geld – ausführen.15 Dies kann zum Beispiel in Treuhandkonstellationen nützlich sein, oder ganz praktisch im Alltag eine Rolle spielen, wenn etwa der Kühlschrank selbständig die fehlende Milch nachbestellt. Aber auch der Zugang zu Hotelzimmern könnte bspw. über Smart Contracts erfolgen: Die Zimmertür öffnet sich, sobald die Übernachtung bezahlt wurde.

Die großen Vorteile der Blockchain sind gleichzeitig für Jurist:innen auch Kern der Herausforderungen, die diese Technologie mit sich bringt. Die Dezentralisierung stellt die überkommenen Vorstellungen und Konzepte der Regulierung in Frage, welche bislang mit im Wesentlichen zentral aufgestellten Organisationen zu tun hatte. Auch die Verantwortlichkeit der Akteure und ihre Identifizierbarkeit werfen Fragen auf. Die Unveränderbarkeit und die lückenlose Dokumentation aller Transaktionen in der Blockchain zieht Fragen des Datenschutzes – etwa des Umgangs mit Löschpflichten und dem Recht auf Vergessenwerden – nach sich.16

3. Datenbasierte Geschäftsmodelle

Digitalisierung und die Möglichkeit, sehr große und sehr unterschiedliche Datenmengen verarbeiten zu können (Big Data), ebnen den Weg für neue Geschäftstypen und Geschäftsmodelle, die es in einer nicht-digitalisierten Welt nicht geben konnte – und sie setzen oftmals die »klassische« Industrie unter Zugzwang, sich mit den neuen Möglichkeiten auseinanderzusetzen.

a) Daten und Schuldrecht

Die Geschäftsmodelle von Unternehmen wie Alphabet/Google, Meta/Facebook oder Amazon beruhen insbesondere darauf, Daten ihrer Nutzer zu sammeln und zu analysieren.17 Dadurch können sie zum Beispiel passgenau auf den einzelnen Nutzer zugeschnittene Inhalte anbieten, Werbung schalten und Kaufempfehlungen aussprechen.18 Damit sind persönliche Daten auch zu einer Art »Zahlungsmittel« respektive ihre Preisgabe zu einem Bestandteil von Leistungsversprechen geworden.19 Immer häufiger werden digitale Inhalte vermeintlich kostenlos angeboten und wie im Fall von Facebook als kostenlos beworben.20 Doch statt eines Geldbetrages »zahlt« der Empfänger für die Leistung mit der Preisgabe seiner persönlichen Daten. Diese sind für den Anbieter wertvoll, er kann sie für Datenhandel, aber vor allem für die Erstellung von Nutzerprofilen nutzen.21 Diese Leistungsbeziehung lässt sich mit dem bestehenden Datenschutzrecht noch nicht angemessen rechtlich einhegen. Sein Fokus ist nicht der Interessenausgleich, sondern der Persönlichkeitsschutz. Neben dem Datenschutz fehlten lange auch im Schuld- bzw. Vertragsrecht Mechanismen für eine Handhabung der bei der kommerziellen Nutzung persönlicher Daten widerstreitenden Interessen von Privatheit und Freiheit.22 Regelungsansätze hierzu finden sich nunmehr in den zum 01.01.2022 in Kraft getretenen neuen §§ 327 ff. BGB, also im Allgemeinen Teil des Schuldrechts.23 Sie beruhen auf der Digitale-Inhalte- Richtlinie,24 die Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen vorsieht sowie auch Regelungsmechanismen für Verträge beinhaltet, bei denen ein Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet.

b) Industrie 4.0

»Industrie 4.0« ist das Stichwort, unter welchem die digitalisierungsgetriebenen Innovationen in der klassischen Industrie zusammengefasst werden.25 Es werden darunter die digitale Vernetzung von Produktionsanlagen oder einzelner Maschinen in der Industrie verstanden.26 Durch die Vernetzung können Maschinen untereinander kommunizieren und so zum Beispiel rechtzeitig vor verschleißbedingten Schäden warnen und Wartungsintervalle entsprechend vorausschauend ankündigen. So lassen sich Ausfallzeiten in der Produktion verkürzen und Prozesse verschlanken.27

c) Digitalisierung von (Rechts-)Dienstleistungen im B2C-Bereich

Die Digitalisierung beeinflusst auch den Dienstleistungssektor und kann hier Motor grundsätzlicher Veränderungen sein. Die neuen Möglichkeiten der Datenverarbeitung bieten Chancen, sich wiederholende Prozesse oder Vorgänge massenhaft, aber gleichzeitig individuell zu bearbeiten. Über Online-Portale wie www. geblitzt. de, www. flightright.de oder www.wenigermiete.de können Nutzer schon heute mit nur wenigen Klicks eine Entschädigung für Flugverspätung oder -ausfall geltend machen, sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren oder die Mietpreisbremse anwenden.28 Anbieter wie die RightNow GmbH oder die Conny GmbH weiten ihre Angebote zudem stetig auf neue Bereiche aus und vereinen diese unter einem Dach bzw. auf einer Plattform als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher:innen.29 Die Prüfung der Ansprüche übernimmt dabei stets eine spezielle Software, so dass in kurzer Zeit eine große Zahl dieser gleichartigen Anliegen »individuell« bearbeitet werden kann. Durch Strukturierung der Daten, Standardisierung der juristischen Prüfungen und Prozesse sowie den Einsatz von Software lassen sich Skaleneffekte nutzen, womit auch die Bearbeitung von Fällen, in denen es um kleinere Streitwerte geht, für die Anbieter wirtschaftlich interessant wird. 

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Umgekehrt mehren sich so die Angebote zur Rechtsdurchsetzung für Verbraucher:innen in Bereichen, in denen die Einschaltung eines Rechtsbeistandes typischerweise mit mehr (auch finanziellem) Aufwand als Nutzen verbunden wird. 

d) Neue Möglichkeiten für die Verwaltung 

Die Steuerverwaltung kann bei der Bearbeitung von Steuererklärungen mit Hilfe von Big Data Unregelmäßigkeiten aufspüren, ohne zunächst in eine zeitintensive Einzelprüfung einzutreten. So könnte zum Beispiel ein Abgleich der ja bereits elektronisch eingereichten Erklärung mit statistisch vergleichbaren Erklärungen anderer Hinweise auf Ausreißer liefern und nur noch »auffällige« Erklärungen einer eingehenden Prüfung durch Finanzbeamt:innen unterzogen werden. Auch die Bearbeitung einfacher, sich wiederholender Sachverhalte kann durch den Einsatz spezieller Software vereinfacht und beschleunigt werden. 


e) Gefahrenpotential von Algorithmic Bias 

Mit der Macht über Daten geht auch Diskriminierungspotenzial einher.30 Schon im »analogen Zeitalter« differenzierte die Versicherungswirtschaft bei der Berechnung der Risiken für ihre Tarife z.B. nach Geschlecht, Alter, Wohnort etc. Dank Big Data stehen nicht nur ganz andere Datenmengen, sondern auch viel umfassendere personenbezogene Daten (persönliche Daten zu wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlichen Vorlieben etc.), die durch gezieltes Profiling ausgewertet werden können und zum Beispiel Aussagen über die Zahlungsbereitschaft der Kund:innen geben, zur Verfügung.31 Die Auswertung der von den Nutzer:innen auf Plattformen wie Facebook geteilten personenbezogenen Daten ermöglicht recht präzise Vorhersagen zu (auch nicht geteilten) Persönlichkeitsmerkmalen wie Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, politischer Anschauung.32 


III. Rückwirkungen auf das Recht selbst 

Der Bedarf an rechtlichen Lösungen für die zahlreichen, sich aus den neuen Entwicklungen und Produkten ergebenden Fragestellungen – sei es durch Anpassung bestehender Konzepte oder die Entwicklung neuer Ansätze – ist wie gezeigt groß. Unabhängig von konkreten Produkten oder Dienstleistungen zeigt sich aber auch, dass sich das Recht an sich verändern muss. Die technischen Entwicklungen haben Rückwirkungen auf das Recht selbst, und wir müssen uns einerseits fragen, wie anpassungsfähig die überkommenen Rechtsinstitute sind, wenn wir sie auf Fragestellungen der Digitalisierung anwenden, und andererseits auch offen für Wandel im Recht selbst sein, der über Anpassungen und Interpretationen hinausgeht und zu echten Paradigmenwechseln führen wird.33 
Kurzum: Es wird Bereiche geben, in denen das Recht praktisch neu gedacht werden muss. Neue Akteure bedürfen neuer Regeln und Konzepte. So wie die Digitalisierung das tägliche Leben in vielen Bereichen fundamental verändert, wird sich auch das Recht in manchen Feldern fundamental verändern und dazu bereit sein müssen, sich auf andere Disziplinen und Akteure zuzubewegen, um gemeinsam die digitalisierte Gesellschaft zu gestalten.34 


1. Umgang mit künstlicher Intelligenz 

Die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz und Robotik fordert das Recht nicht nur wegen seiner anthropozentrischen Perspektive heraus.35 Üblicherweise knüpfen Rechte und Pflichten an eine Rechtspersönlichkeit an. Diese ist grundsätzlich natürlichen oder juristischen Personen vorbehalten, wobei sich auch eine juristische Person immer auf natürliche Personen zurückführen lässt, die für sie handeln. Künstlicher Intelligenz fehlt es nicht nur am »Menschsein«, welches eng mit dem Merkmal der »Persönlichkeit« verbunden ist; geht man von einer unmittelbaren Verantwortlichkeit der künstlichen Intelligenz aus, lässt sich ihr Verhalten auch nicht unbedingt auf eine natürliche Person zurückführen. 
Eine Regelung der Verantwortlichkeit von künstlicher Intelligenz nach den hergebrachten Regeln könnte als Reaktion auf den digitalen Fortschritt und zur Vermeidung von zivilrechtlichen »Haftungslücken« angezeigt sein. Dagegen spricht hingegen, dass das Merkmal der »Persönlichkeit« an das Menschsein gebunden sein könnte und nur Menschen die Bedeutung von Rechten und Pflichten erfassen können. Jedenfalls möglich erscheint es ferner, dass von dieser Frage ein Paradigmenwechsel ausgeht, der neben natürlichen Personen auch andere Personalitätsformen einbezieht.36 Das Europäische Parlament hat in diesem Zusammenhang etwa das Konzept einer »elektronischen Person« ins Spiel gebracht.37 Roboter könnten danach als elektronische Person für den Ausgleich der von ihr verursachten Schäden herangezogen werden.38 
Nicht nur die Frage der Rechtspersönlichkeit von auf künstlicher Intelligenz basierenden Systemen muss einer Klärung zugeführt werden. Auch darüber hinaus ist das zivilrechtliche Haftungsregime einer genauen Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die dort enthaltenen Wertungen und Abwägungen mit den technischen Eigenheiten von künstlicher Intelligenz in Einklang zu bringen sind respektive wie sich die mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz einhergehenden Risiken hinreichend erfassen lassen.39 Sind bspw. bewährte Konzepte wie Verkehrssicherungspflichten oder eine (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung auch bei autonomen Systemen angemessen und ausreichend? Kommt die Produkthaftung als Steuerungsinstrument für künstliche Intelligenz in Betracht? Ist ein Versicherungs-Ansatz zur Verteilung der Risiken beim Einsatz künstlicher Intelligenz sinnvoll oder bedarf es etwa einer Kombination mehrerer oder gar völlig neuer Lösungsansätze? Der Entwurf einer KI-Verordnung der EU-Kommission40 schweigt bisher zu Fragen der zivilrechtlichen Haftung.41 Damit bleibt die Diskussion in der Literatur bis auf Weiteres offen und spannend.

2. Regulierung von Infrastrukturen 

Vor allem im Internet treten mit der Digitalisierung private Infrastrukturanbieter auf den Plan, deren Handeln der Regulierung und gesetzlichen Einhegung bedarf. Das Internet ist kein »rechtsfreier Raum«, auch wenn der digitalen Welt Regulierung und Grenzen eigentlich systemfremd sind und das analog geprägte Recht mit seiner eigenen typischen Logik mit der digitalen Welt wenig gemein hat.42 

Bisherige Regulierungen im Internet erfolgten meist aus Gründen des Verbraucherschutzes (z.B. e-Commerce-Richtlinie, Verbot von Geoblocking). An einer darüberhinausgehenden grundsätzlichen, insbesondere international abgestimmten Strategie, auf welche Art und Weise und mit welchen Wertungen und Maßstäben »das Internet« reguliert werden soll, fehlt es aber noch. Erst nach und nach wird das technische Phänomen Internet auch als soziales Phänomen erkannt, welches auch den Mechanismen des Rechts unterworfen werden sollte.43 

Charakteristisch für die Beziehung zwischen Infrastrukturanbietern und ihren Nutzer:innen ist ein Verhältnis struktureller Ungleichheit, das dem öffentlich-rechtlichen Über-/Unterordnungsverhältnis recht ähnlich sieht. Vergleichbar dem Verhältnis zwischen Bürger und Staat stehen sich die Akteure in einem erheblichen Machtgefälle gegenüber; Regulierung hat hier insbesondere für den Schutz des Schwächeren zu sorgen. 
Die von der Rechtsprechung in Deutschland und auch beim EuGH seit einiger Zeit praktizierte (jedenfalls de facto-)Ausweitung der Grundrechtsbindung auf Private44 könnte als Blaupause taugen, wie sich öffentlich-rechtliche Ansätze wie der Schutz der Grundrechte des Einzelnen auf große private Infrastrukturanbieter übertragen lassen. Bedenkenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass bei einer der unmittelbaren Grundrechtsbindung staatlicher Akteure gleichkommenden Bindung Privater die strengen Maßstäbe, die originär nur den Staat treffen sollen, die Privatautonomie ebendieser privaten Infrastrukturanbieter stark beschränken. Ein möglichst rechtssicherer Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Grundrechtsschutzes der Nutzer:innen einer- und der Privatautonomie der Infrastrukturanbieter andererseits muss hier gefunden werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausdehnung der Grundrechtsbindung auf Private abzulehnen; stattdessen ist die Legislative wie in anderen Bereichen mit deutlichem Machtgefälle berufen, durch die Setzung einfachen Rechts den schwächeren Vertragsparteien Schutz zu bieten und die bisweilen übermächtige Gegenseite in angemessene Schranken zu verweisen. 

Klare, möglichst nahe an den fortlaufenden technischen Entwicklungen ansetzende und auf EU-Ebene abgestimmte rechtliche Vorgaben sind hier auch im Interesse der EU als Rechtsstandort, indem dieser durch Rechtssicherheit attraktiver wird. Ferner kann die EU – wie schon im Datenschutzrecht durch die DSGVO – dazu beitragen, international bedeutsame Maßstäbe für den Schutz von Verbraucher:innen zu setzen. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass ein innovationsoffener Ansatz – etwa im Sinne einer abgestuften oder schrittweise erfolgenden Regulierung oder durch technologieneutral ausgestaltete gesetzliche Vorgaben – sinnvoll ist, um eine innovationshemmende Überregulierung zu vermeiden. 

Mit Blick auf Online-Plattformen stellt etwa das »Digital Services Act Package« der EU-Kommission einen wichtigen Schritt in diese Richtung dar. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll darauf reagiert werden, dass einige wenige große Plattformen wichtige Ökosysteme in der digitalen Wirtschaft kontrollieren und zu »Gatekeepern« auf den digitalen Märkten geworden sind. Als solche haben sie die Macht, als private Regelsetzer aufzutreten. Diese Regeln führen manchmal zu unfairen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und zu weniger Auswahl sowie Einschränkungen für Verbraucher:innen, die diese Plattformen nutzen. Der Digital Services Act (DSA)45 und der Digital Markets Act (DMA)46 zielen vor diesem Hintergrund auf die Schaffung eines sichereren digitalen Raums, in dem die Grundrechte der Nutzer:innen geschützt sind und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen herrschen (»level playing field«).47 

3. Globalisierte Digitalanbieter vs. nationale Regeln 

Dem traditionell parochial geprägten Recht beschert die Digitalisierung einen weiteren Internationalisierungs-Schub. Die großen Akteure unter den Digitalanbietern sind global agierende Unternehmen, die in etlichen Rechtsordnungen dieser Welt zuhause sind und ein gewisses Geschick entwickelt haben, zum Beispiel im Bereich des Steuerrechts diejenige Jurisdiktion zu wählen, die ihnen die größten Vorteile verschafft. Auch die Internetkriminalität mit ihren häufig grenzüberschreitenden Sachverhalten verlangt viel stärker als bisher internationale Vereinbarungen und eine systematische Koordination der nationalen Strafverfolgungssysteme.48 Nationale Rechtsregeln sowie oftmals sogar noch kleinteiliger unterteilte Zuständigkeiten stehen hierzu in einem starken Gegensatz und führen zu Konflikten bei der Rechtsdurchsetzung. So wird in der Politik zwar seit langem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei, jedoch scheint es sich in vielerlei Hinsicht noch immer um einen rechtsdurchsetzungsfreien Raum zu handeln. Es ist wiederum die Europäische Union, die sich einheitliche europäische Rechtsregeln zum Ziel gesetzt und zum Beispiel mit der DSGVO ein solches Regelwerk geschaffen hat, wodurch auch über die EU-Mitgliedsstaaten hinaus Standards gesetzt wurden. Ein Anfang ist gemacht, es werden noch zahlreiche supra- wie international abgestimmte Regelwerke folgen (müssen).

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* Emanuel V. Towfigh ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Em¬pirische Rechtsforschung und Rechtsökonomik an der Law School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Direktor des dortigen BRYTER Center for Digitalization & Law, Research Affiliate am Max-Planck-Insti¬tut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern sowie Distinguished Scholar in Residence an der Peking University School of Transnational Law. Mike Fecke, LL.B., ist studentische Hilfskraft am o.g. Lehrstuhl an der EBS Law School. Die Verfasser danken Dr. Katharina Towfigh für wertvolle Ideen und Hinweise zum Manuskript. Der Beitrag wird im Folgeheft fortgesetzt. 
1 Bill Gates, The Road Ahead, 1996. 
2 Jüngst hinzugekommen sind etwa die Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft (ZdiW), die Recht Digital (RDi) sowie die LegalTech Zeitschrift für die digitale Rechtsanwendung (LTZ).
3 Bitkom/DFKI, Künstliche Intelligenz, 2017, 35, https: / / www. dfki. de/ filead min/ user upl oad/ imp ort/ 9744 171 012- KI- Gipfe lpap ier- onl ine. pdf [28.05.2022]. 
4 Eingehend zum Versuch, eine geeignete Definition zu finden, s. Hoch¬rangige Expertengruppe für Künstliche Intelligenz, Eine Definition der KI: Wichtigste Fähigkeiten und Wissenschaftsgebiete, 2018, https: / / elek tro. at/ wp- cont ent/ uplo ads/ 2019/ 10/ EU_ Def init ion- KI. pdf [28.05.2022]; Herberger NJW 2018, 2825 ff.; Geminn ZD 2021, 354 f. 
5 Herberger NJW 2018, 2825. 
6 Dazu etwa Keßler MMR 2017, 589, 592 ff.; Wagner AcP 217 (2017), 707; Teubner AcP 218 (2018), 155; Zech ZfPW 2019, 198. In den aktuellen Entwurf einer KI-Verordnung der EU-Kommission haben Fragen der zivil¬rechtlichen Haftung keinen Einzug gefunden, vgl. COM(2021), 206 final. Zu Haftungsfragen im Kontext des Gesetzes zum autonomen Fahren v. 12.07.2021 (BGBl. I, S. 3108) etwa Schrader ZRP 2021, 109, 111 f.; Wag¬ner SVR 2021, 287, 289; Steege SVR 2021, 128, 136; Schulte-Nölke/Beinke ZdiW 2022, 28. 
7 Zu grundrechtlichen und ethischen Fragen beim autonomen Fahren etwa Weber NZV 2016, 249; Grunwald SVR 2019, 81; Steiner/Steege ZdiW 2022, 11. 
8 Zu strafrechtlichen Fragen, insb. zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit autonomem Fahren Sander/Hollering NStZ 2017, 193; Staub NVZ 2019, 392; Lenk SVR 2019, 166; Schuster DAR 2019, 6; Schmidt/Schäfer NZWiSt 2021, 413. 
9 Schrey/Thalhofer NJW 2017, 1431. 
10 Kaulartz CR 2016, 474, 475. 
11 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren v. 03.06.2021 (BGBl. I, S. 1423). Überblickshalber zu den geplanten Neuregelungen etwa Geurts/Voß ZdiW 2021, 464. 
12 So iErg. Lehmann NJW 2021, 2318, 2323; Segna WM 2020, 2301, 2311. 
13 Knaier/Wolff BB 2018, 2253; am Beispiel der Grundstücksübereignung Barenkamp/Schaaf ZdiW 2021, 339. Vgl. zur Digitalisierung des Notar-und Registerwesens ansatzweise auch den jüngst veröffentlichten Referen¬tenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie v. 22.03.2022 i.H.a. die Ermöglichung der Online-Gründung einer GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Re¬gisteranmeldungen; zu Online-Beurkundungen im Gesellschaftsrecht be¬reits Blunk/Monden ZdiW 2021, 74. 
14 Vgl. grundlegend, auch zur rechtlichen Einordnung etwa Heckelmann NJW 2018, 504; Paulus/Matzke ZfPW 2018, 431; Kipker/Birreck/Nie¬wöhner/Schnorr MMR 2020, 509; Wilhelm WM 2020, 1807 sowie 1849 (Fortsetzung).
15 Szabo, Formalizing and Securing Relationships on Public Networks, in: First Monday, 1997, https: / / doi. org/ 10. 5210/ fm. v2i9. 548 [28.05.2022]. 
16 Martini/Weinzierl NVwZ 2017, 1251; Schrey/Thalhofer NJW 2017, 1431, 1433 ff. 
17 Hoffer/Lehr NZKart 2019, 10. 
18 Hennemann ZUM 2017, 544. 
19 Vgl. terminologisch etwa Schreiber ZdiW 2021, 93 ff. (»Währung«, »Be¬zahlen mit Daten«). 
20 S. die Unterlassungsklage des Verbraucherzentale Bundesverband e.V., https: / / www. vzbv. de/ press emit teil ung/ vzbv- klagt- gegen- faceb ook [28.05.2022]; dazu LG Berlin 16.01.2018, 16 O 341/15. 
21 Schmidt-Kessel/Grimm ZfPW 2017, 84. 
22 Schmidt-Kessel/Grimm ZfPW 2017, 84, 85. 
23 Zu Rechtsfragen bei der Umsetzung der Digitale-Inhalte-RL Schreiber ZdiW 2021, 48; dies. ZdiW 2021, 93; Spindler MMR 2021, 451 sowie 528 (Fortsetzung); zu den Neuregelungen infolge der Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-RL auch Buckstegge/Raffaelli ZdiW 2022, 51. 
24 Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (sog. Digitale-Inhalte- Richtlinie), die bis zum 01.07.2021 in nationales Recht umzusetzen war. 
25 Bitkom/DFKI, Künstliche Intelligenz, 2017, 41 f., https: / / www. dfki. de/ filead min/ user upl oad/ imp ort/ 9744 171 012- KI- Gipfe lpap ier- onl ine. pdf [28.05.2022]. 
26 Bräutigam/Klindt NJW 2015, 1137. Zu Nutzungsverträgen über Maschi¬nendaten zwischen Unternehmen Lukas ZdiW 2021, 296; zu Haftungs¬fragen im Kontext von Industrie 4.0 ferner Theurer/Reinsberg/Borst/Bosch ZdiW 2021, 81; Lukas ZdiW 2021, 123. 
27 Bitkom/DFKI, Künstliche Intelligenz, 2017, 42, https: / / www. dfki. de/ filead min/ user upl oad/ imp ort/ 9744 171 012- KI- Gipfe lpap ier- onl ine. pdf [28.05.2022]. 
28 Rott VuR 2018, 443. 
29 Vgl. die Services auf www. right now. de und www. conny. de.
30 Mangold/Payandeh/Towfigh, Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, § 19, im Erscheinen (Preprint abrufbar unter https: / / pap ers. ssrn. com/ sol3/ pap ers. cfm? abst ract id= 3766 090 [28.05.2022]); Fröhlich/Spiecker gen. Döhmann, Können Algorithmen diskriminieren?, Verfassungsblog, 26.12.2018, https: / / verf assu ngsb log. de/ koen nen- algo rith men- dis krim inie ren/ [28.05.2022]; Hermstrüwer AöR 145 (2020), 479. 
31 Tillmann/Vogt VuR 2018, 447, 450. 
32 Specht GRUR Int. 2017, 1040, 1041. 
33 Boehme-Neßler NJW 2017, 3031; Schwintowski NJOZ 2018, 1601, 1606; Hetmank/Lauber-Rönsberg GRUR 2018 574; Wendehorst NJW 2016, 2609. 
34 Boehme-Neßler NJW 2017, 3031, 3037. 
35 Viljanen German Law Journal 2017, 1277, 1278; Schwintowski NJOZ 2018, 1601; Meyer ZRP 2018, 233. 
36 Zur Diskussion ausf. Bumke/Röthel/Kersten, Autonomie im Recht, 2017, S. 315, 345 ff.; Teubner AcP 218 (2018), 155; Faust/Schäfer/Wagner, Zivil¬rechtliche und rechtsökonomische Probleme des Internet und der künst¬lichen Intelligenz, 2019, S. 1, 30 f.; vgl. zu weiteren, auch rechtsphiloso-phischen Aspekten etwa Fischer-Lescano ZUR 2018, 205; Chopra/White, A Legal Theory for Autonomous Artificial Agents, 2011. 
37 Entschließung des Europäischen Parlaments v. 16.02.2017 mit Empfeh¬lungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Ro¬botik (2015/2103[INL]). 
38 Entschließung des Europäischen Parlaments v. 16.02.2017 mit Empfeh¬lungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (2015/2103[INL]), Ziff. 59 f.; Specht/Herold MMR 2018, 40; Wendehorst NJW 2016, 2609. 
39 Dazu Wendehorst NJW 2016, 2609; Keßler MMR 2017, 589, 592 ff.; Wag¬ner AcP 217 (2017), 707 (Produkthaftung); Zech ZfPW 2019, 198.
40 COM(2021), 206 final; überblickshalber zur geplanten EU-Regulierung von KI etwa Bleckat ZdiW 2021, 293; Straub ZdiW 2022, 71. 
41 Vgl. auch Ebers/Hoch/Rosenkranz/Ruschemeier/Steinrötter RDi 2021, 528, 536: dazu sei ein gesonderter Rechtsakt in Planung. Grundlegende Ein¬lassungen zu Haftungsfragen finden sich bereits im Weißbuch zur Künst¬lichen Intelligenz der EU-Kommission, COM(2020), 65 final; zum Vor-stoß in der Entschließung des Europäischen Parlaments v. 20.10.2020 mit Empfehlung an die Kommission für eine Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz künstlicher Intelligenz (2020/2014[INL]) ferner Müller-Hengstenberg/Kirn MMR 2021, 376; Wagner ZEuP 2021, 545. 
42 Boehme-Neßler NJW 2017, 3031, 3032. 
43 Boehme-Neßler NJW 2017, 3031, 3033. 
44 Vgl. etwa BVerfG 22.02.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226 – Fra¬port; BVerfG 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 – Stadion¬verbot; BVerfG 06.11.2019, 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II; BVerfG 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, NJW 2019, 1935 – Der III. Weg; BVerfG 18.07.2015, 1 BvQ 25/15, NJW 2015, 2485 – Bierdo¬sen-Flashmob; zur Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Maßstäbe auf die Gemeinschaftsstandards von Facebook BGH 29.07.2021, III ZR 179/20 sowie III ZR 192/20; EuGH 17.04.2018, C-414/16 – Egenber¬ger, Rn. 76 ff.; EuGH 06.11.2018, C-569/16 – Bauer, Rn. 87 ff.; EuGH 13.05.2014, C-131/12 – Google Spain, Rn. 80 ff. 
45 COM(2020), 825 final; dazu etwa Busch ZdiW 2021, 88; Spindler GRUR 2021, 545 sowie 653 (Fortsetzung); Denga EuR 2021, 569; Kaesling ZUM 2021, 177. 
46 COM(2020), 842 final; dazu etwa Podszun/Bongartz/Langenstein EuCML 2021, 60; zum Digital Services Act Package insgesamt auch Kuß/Janka/Wa¬letzko ZdiW 2021, 44. 
47 Vgl. Europäische Kommission, The Digital Services Act package, https: / / digi tal- strat egy. ec. eur opa. eu/ en/ polic ies/ digi tal- servi ces- act- pack age [28.05.2022] sowie ausf. in der Begründung der jeweiligen Entwürfe (eben¬falls über diesen Link abrufbar); instruktiv ferner Kettemann/Schulz/Fert¬mann ZRP 2021, 138. Vgl. in diesem Kontext zudem den Vorschlag zur Übertragung der »Essential Facilities Doctrine« in den USA auf digitale Plattformen, vgl. Guggenberger, Essential Platforms, Yale Law & Econo¬mics Research Paper, 30.09.2020, https: / / pap ers. ssrn. com/ sol3/ pap ers. cfm? abst ract id= 3703 361 [28.05.2022].
48 Sieber NJW-Beil 2012, 86, 90.

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