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Dr. Georg Seyfarth, LL.M., Rechtsanwalt in Düsseldorf – Ein Beitrag aus der 2. Auflage des Handbuchs zum Vorstandsrecht der Aktiengesellschaft.

Funktionsweise und praktische Bedeutung der D&O- Versicherung

Übersicht über das Versicherungsprodukt

Die Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft werden in Deutschland heute weitgehend im Rahmen einer »Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Organmitglieder juristischer Personen« versichert. Im Anschluss an die US- amerikanische Terminologie der Directors’ and Officers’ Liability Insurance hat sich für dieses Versicherungsprodukt in Deutschland der Begriff D&O-Versicherung durchgesetzt.

Bei der D&O- Versicherung handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung im Sinn der §§ 100 ff. VVG, allerdings nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine zumeist von der Aktiengesellschaft abgeschlossene und finanzierte Haftpflichtversicherung, welche in erster Linie den Vorstandsmitgliedern und anderen Organmitgliedern sowie »Managern« als versicherten Personen zugute kommt (gesellschaftsfinanzierte Haftpflichtversicherung für Organmitglieder juristischer Personen). Die D&O- Versicherung deckt als (Fremd-) Haftpflichtversicherung das Risiko der Vorstandsmitglieder ab, wegen ihrer Vorstandstätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Aus Sicht der Gesellschaft, welche als Versicherungsnehmerin die Prämien trägt, hat die D&O- Versicherung den Vorteil, dass im Fall eines (berechtigten) Schadensersatzanspruchs das Insolvenzrisiko des Vorstandsmitglieds bis zur vereinbarten Versicherungssumme abgesichert wird.

In der Praxis wird die Versicherung in Deutschland zumeist im Rahmen eines Versicherungsvertrags nicht nur zugunsten der Vorstandsmitglieder, sondern auch zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie von Geschäftsführern und weiteren leitenden Angestellten, Generalbevollmächtigten und Prokuristen sowie deren jeweiligen Stellvertretern abgeschlossen. Darüber hinaus entspricht es der Praxis, dass in größeren Unternehmensgruppen und Konzernen die Konzernobergesellschaft eine »Konzernpolice« (Gruppenversicherung) abschließt, welche als Versicherung für fremde Rechnung im Sinn der §§ 43 ff. VVG nicht nur die eigenen Vorstandsmitglieder, sondern auch die Tochterunternehmen als mitversicherte Unternehmen und deren Organmitglieder und Manager absichert.

Der Versicherungsschutz durch eine D&O- Versicherung besteht im Versicherungsfall zum einen darin, das Vorstandsmitglied bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche zu unterstützen (Abwehrdeckung) und es zum anderen im Fall eines festgestellten Schadensersatzanspruchs aus der Organtätigkeit von dem Vermögensschaden freizustellen (Schadensdeckung). Für diese Elemente der Risikoabsicherung (Managerschutz) hat sich der Begriff der »Side- A- Deckung« herausgebildet (vgl. zur »Side- B- Deckung« durch die sogenannte Company- Reimbursement-Clause unten Rdn 33). Der Versicherungsschutz besteht sowohl für den Fall, dass die Vorstandsmitglieder von Dritten in Anspruch genommen werden (Außenhaftungsdeckung), als auch vor allem für den im deutschen Haftpflichtsystem für Vorstandsmitglieder besonders bedeutenden Fall einer Inanspruchnahme durch die Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG (Innenhaftungsdeckung).

Die D&O-Versicherung geht mit ihren beiden Elementen der Abwehrdeckung und der Schadensdeckung über die reine Rechtsschutzversicherung (§§ 125 ff. VVG) hinaus, welche bei der Abwehr von Schadensersatzklagen allein die Verfahrenskosten übernimmt oder – je nach Ausgestaltung der Versicherung – Leistungen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen erbringt.

Ebenfalls abzugrenzen ist die D&O-Versicherung von der allgemeinen Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (Errors and Omissions Liability Insurance) (»E&OVersicherung«), welche nicht die Haftpflichtrisiken der Organmitglieder, sondern eigene Schadensrisiken der Gesellschaft absichert.

Die Deckung gegen eine Inanspruchnahme der Gesellschaft selbst (auch als »Side- C- Deckung« bezeichnet) im Rahmen einer D&O- Versicherung ist in Deutschland selten. Risiken der Gesellschaft sichern auch sogenannte Vertrauensschadensversicherungen ab, die als Eigenversicherung der Gesellschaft Versicherungsschutz gegen vorsätzliche Pflichtverletzungen durch Organmitglieder oder Angestellte bietet.

Schließlich ist die D&O- Versicherung von allgemeinen Haftpflichtversicherungen abzugrenzen (private Haftpflichtversicherung, Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung), welche über die reinen Vermögensschäden hinaus auch Sach- und Personenschäden absichern.
Auch sogenannte Captive- Versicherungen (vgl. dazu unten Rdn 10 f.) sind keine D&O- Versicherung. Die D&O- Versicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird daher maßgeblich durch die vertraglichen Vereinbarungen, also durch die […]

Erhalten Sie hier eine übersichtliche und umfassende Darstellung der

  • Grundlagen der D&O-Versicherung von Vorstandsmitgliedern
  • Versicherungsrechtlichen Ausgestaltung der D&O-Versicherung
  • Aktienrechtlichen Aspekte der D&O-Versicherung
  • D&O-Versicherung in der Praxis des Haftungsprozesses
  • Bilanz- und steuerrechtlichen Aspekte der D&O-Versicherung
  • D&O-Versicherung im internationalen Kontext

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