Wichtige Entscheidung des BGH zur Erhöhung der Mindestvergütung im Insolvenzverfahren
Recht & Verwaltung03 November, 2021

Erhöhung der Mindestvergütung im Insolvenzverfahren

von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Gründer, Mitherausgeber und Schriftleiter der »ZInsO« und Mitherausgeber des Werkes »Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung«
In Verfahren mit einer sehr großen Zahl von Gläubigern, zuletzt z.B. im Verfahren Air Berlin mit mehr als 10.000 Gläubigern, sind viele Verwalter auf die Idee verfallen, statt der gesetzlichen betragsbezogenen Vergütung, eine Vergütung orientiert an der Kopfzahl der Gläubiger unter Inanspruchnahme einer Regelung in § 2 Abs. 2 InsVV zu beantragen. Im Falle Air Berlin hatte dies zu einer zweistelligen Millionenvergütung nur für das Eröffnungsverfahren geführt. Gegen die Festsetzung im Air Berlin Verfahren haben viele Gläubiger Rechtsmittel eingelegt. Die Festsetzung sowie die Antragstellung ist in der Fachöffentlichkeit heftig kritisiert worden, vielleicht auch, weil der Antragsteller zugleich Sprecher des Gravenbrucher Kreises ist, der sich als Avantgarde der Verwalterszene betrachtet, von anderen hingegen polemisch als ein Kartell zur eigenen Bereicherung bezeichnet wird.

In einer Grundsatzentscheidung vom 22.07.2021 (IX ZB 4/21) (ZInsO 2021, 2220) hat sich der BGH nunmehr ausdrücklich und klar gegen die Möglichkeit einer Erhöhung der Mindestvergütung aufgrund einer hohen Zahl von Gläubigern ausgesprochen und damit diese seit langer Zeit streitige Frage geklärt. Viele Verwalter vertreten für diese Fälle immer noch die Auffassung, dass ihnen eine an der Gläubigerzahl orientierte Erhöhung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zusteht. Das führt bei mehreren tausend Gläubigern vielfach zu Vergütungen, die weit über der betragsorientierten Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV liegen. In seiner Entscheidung hat sich der BGH klar gegen eine Anwendung dieser Regelung auf die Insolvenz juristischer Personen gewandt und herausgestellt, dass diese Regelung nur für die sog. Verbraucher- oder Privatinsolvenzen Anwendung finden kann, sodass Unternehmensinsolvenzen von der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind. Die Entscheidung ist, ob ihrer klaren Positionierung zu begrüßen und sie beendet eine Praxis, bei der die maximal höchste Vergütung offenbar als das wichtigste Ziel eines Insolvenzverfahrens angesehen wird. Auch wenn es sich immer nur um extreme Einzelfälle handelt, wirken solche Extrem-Anträge doch immer auch negativ auf die gesamte Branche, die sich mit den meisten Verwaltern um gute und seriöse Insolvenzverwaltung bemüht. Es ist nur zu hoffen, dass die Gerichte nun ebenso konsequent diesen Weg des BGH mitgehen und in die Praxis umsetzen.
Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gründer, Mitherausgeber und Schriftleiter der »ZInsO« und Mitherausgeber des Werkes »Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung«
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