Notfallmedikation von Kindern in der Kita
Recht & Verwaltung11 November, 2022

Notfallmedikation von Kindern in der Kita

Leitfaden zur Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen

Pädagogische Mitarbeiter*innen Kindertageseinrichtungen werden regelmäßig von Eltern mit dem Ansinnen einer Medikamentengabe an die von ihnen betreuten Kinder konfrontiert. Hustensaft, Antibiotikagabe und Injektionen bis hin zur Medikamentengabe über Sonden werden mit Hinweis auf Inklusion und Berufstätigkeit eingefordert. Unterstützung findet dieses Ansinnen z.T. bei Trägervertretern und insbesondere der Politik. Doch was kann und darf pädagogischen Mitarbeiter*innen aus rechtlicher Sicht überhaupt zugemutet werden?

Prof. Dr. jur. Diplom Volkswirt Michael Els, lehrt am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule Niederrhein „Recht in der Kultur und in der Sozialen Arbeit“.

Die heute übliche ganztägige Betreuung auch sehr junger Kinder legt natürlich nahe, dass Eltern das pädagogische Personal in die Medikamentenversorgung ihrer Kinder einbinden möchten. Die angesprochenen Mitarbeiter*innen sind dagegen meist verunsichert und wissen nicht, ob ihnen eine Medikamentengabe überhaupt erlaubt oder sie hierzu sogar verpflichtet sind. Sie befürchten zudem, sich unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Deshalb soll im Folgenden ein kurzer rechtlicher Überblick zur Medikation gegeben und anschließend die Medikamentengabe in Notfallsituationen näher betrachtet werden.


Zur rechtlichen Situation

„Betreuung“ in der Kindertageseinrichtung (§ 22 Abs. 3 SGB VIII) beinhaltet nach seinem Wortsinn eine allgemeine, zeitlich und sachlich begrenzte Sorge für das Kind mit dem Schwerpunkt der Erfüllung grundpflegerischer und sozialer Bedürfnisse, aber auch der Aufsichtspflicht. Hiervon ist die die Medikation beinhaltende Behandlungspflege abzugrenzen. Zur Erfüllung grundpflegerischer Bedürfnisse gehören der Windelwechsel, die anlassbezogene Kontrolle der Kopfläuse (z.B. bei dauerndem Kratzen am Kopf), das Fiebermessen mit Kopf- oder Ohrthermometer und die Verwendung von Wundcreme im Rahmen der Hygiene bzw. Pflege – alles Tätigkeiten, die keinen Eingriff in den Körper oder die Gesundheit implizieren, sondern sich auf äußerliche pflegerische Einwirkungen auf die körperliche Befindlichkeit und Integrität des Kindes beschränken. Die Medikation stellt dagegen einen Eingriff in die Gesundheit, d.h. innere körperliche Lebensvorgänge, dar (Palandt 2018, § 823 Rdn. 4, 148) und gehört daher zu medizinischen Behandlungspflege, die eine ausdrückliche Ermächtigung der Sorgeberechtigten erfordert. Kindertageseinrichtungen sind somit gesetzlich nicht zur Medikation verpflichtet. Einer Tageseinrichtung kann auch keine freiwillige Leistungsübernahme zugemutet werden, zu der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen sachlich und personell nicht ausgestattet ist (vgl. BSG Az. B 3 KR 16/14 R, Urteil vom 22.04.2015). Kindertageseinrichtungen sind personell aufgrund des Fachkraftgebots (§ 72 Abs. 1 SGB VIII) typischerweise mit pädagogischen Fachkräften ausgestattet, die keine pflegefachliche Ausbildung vorweisen. Diese sind arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, behandlungspflegerischen Tätigkeiten zu übernehmen, die weder zu ihrer Ausbildung noch zu ihrem Tätigkeitsbild gehören. Der Träger kann als Arbeitgeber eine*n Erzieher*in auch nicht kraft Weisung (§ 106 GewO) zu Tätigkeiten heranziehen, welche nicht zu seinen/ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gehören (vgl. Papenheim 2007, S. 56). Schließlich erlauben auch der bundesweit unzureichende Personalschlüssel der Kitas und die zu großen Gruppen keine individuelle und zeitaufwändige medizinische Behandlungspflege (vgl. Bertelsmann Stiftung 2020). Im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII) sollen zwar Kinder mit und ohne Behinderung, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden (§ 22a Abs. 4 SGB VIII). Das gilt auch für Kinder, die z.B. aufgrund ihrer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung dauerhaft Medikamente benötigen. Die Leistung muss aber vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt werden, der „um seiner Verantwortung gerecht zu werden, versuchen [muss], Träger zu finden, die zur Aufnahme chronisch kranker Kinder bereit“ und fähig sind (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. 2013, S. 251). Kleine, z.B. mit Pflegefachkräften ausgestatteten Kindertagespflegegruppen, können aufgrund ihres familiäreren Charakters eher als Tageseinrichtungen diesen individuellen Bedürfnissen nach Behandlungspflege gerecht werden (Münder/Meysen/Trenczek 2019, § 24 Rdn. 56). Zudem stellt die Medikamentengabe auch einen besonderen Bedarf für eine bedarfsspezifische Kindertagespflege dar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII; amtliche Gesetzesbegründung KiföG, BT-Drs. 16/9299, S. 15; Münder/Meysen/Trenczek 2019, § 24 Rdn. 56).


Folgen für den Kitaalltag

Grundsätzlich gilt daher Folgendes (zum Folgenden vgl. AWO Bundesverband e.V. 2018, S. 11, 16):

Kitamitarbeiter*innen dürfen aus rechtlichen Gründen keinesfalls (auch nicht freiwillig)

  • medizinische Maßnahmen, also körperliche Eingriffe wie zum Beispiel Injektionen, Blasenkathetereinführung, Sondenlegung oder Schleimabsaugung, vornehmen (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2016, Ziffer 6). Solche Maßnahmen sind medizinisch vorgebildeten Personen vorbehalten (ärztliches Personal, Pflegepersonal).
  • eigenmächtige Heilbehandlungen vornehmen, also bei plötzlich auftretenden Kopf-, Bauchschmerzen oder Fieber eine eigene Diagnose stellen und aus einem eigenen „eisernen Vorrat“ von sich aus Medikamente geben. Hier sind die Personensorgeberechtigten zu kontaktieren und im akuten Notfall Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen.

Pädagogische Mitarbeiter*innen sind grundsätzlich nicht verpflichtet,

  • Kindern Medikamente zu verabreichen. Hierfür ist die Kita in aller Regel nicht eingerichtet und das Personal nicht ausgebildet. Das betrifft sowohl die regelmäßige Medikation von Kindern mit chronischer Erkrankung als auch von Kindern mit akuten Erkrankungen (z.B. Einnahme von Antibiotika). Dies beinhaltet weiter beispielsweise Hustensäfte, Nasensprays, Asthmasprays oder den Test des Zuckerwertes bei Diabetes. Hier bleibt es wie in der Schule bei der Verantwortung der Eltern für die Medikamentengabe. Natürlich können Tageseinrichtungen freiwillig Pflegefachkräfte oder pädagogische Kräfte mit pflegfachlichen Zusatzausbildungen einstellen und diese Leistung zusätzlich anbieten. Die rechtlichen Anforderungen an einen Medikationsprozess sind dann zu gewährleisten (siehe hierzu AWO Bundesverband e.V. 2018, S. 8-10).
  • sogenannte „Bagatellmedikamente“ zu verabreichen, wie beispielsweise Aspirin und Paracetamol, die freiverkäuflich in der Apotheke besorgt werden können. Sie können bei falscher Anwendung (Allergien, Unverträglichkeiten etc.) zu erheblichen Schäden führen. Bei ihnen liegt in aller Regel auch keine ärztliche Verordnung vor, die deren Anwendung näher bestimmen würde.
  • Nahrungsergänzungsmittel zu geben, die oft einer Medikamentengabe gleichkommen.

Kitamitarbeiter*innen sind hingegen verpflichtet, bei Unfällen oder sonstigen Notfällen, aufgrund der allgemeinen Hilfepflicht gemäß § 323c StGB, Erste Hilfe zu leisten (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2016, Ziffer 9). Die Umstände des Einzelfalls bestimmen, welche Art von Erster Hilfe geleistet werden muss (z.B. Ruf des Rettungsdienstes, stabile Seitenlage). Dabei sind im Rahmen der jeweiligen individuellen Möglichkeiten sowie des Zumutbaren, die Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestehende Gefahr von dem Kind abwenden. In jedem Fall müssen unverzüglich der Rettungsdienst und die Eltern benachrichtigt werden.

Auch im Rahmen von Erste-Hilfe-Maßnahmen ist eine Medikamentengabe grundsätzlich nicht zulässig, da dies nicht Ausbildungsinhalt der Ersthelferausbildung bzw. der Berufsausbildung der pädagogischen Mitarbeiter*innen ist. Die Gefahr der Falschmedikation ist nicht einzuschätzen (vgl. GUV Hannover/LUK Niedersachsen).

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Notfallmedikation (vgl. GUV Hannover/LUK Niedersachsen). Hat ein Kind etwa eine Erkrankung, bei der es zu akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern kommen kann (z.B. Asthma, Epilepsie, Pseudokrupp, Allergien auf Insektenstiche u.a.), ist jede*r Mitarbeiter*in gemäß § 323c StGB zwar zur Nothilfe verpflichtet, eine Medikamentengabe ist aber grundsätzlich nicht zulässig, da dies nicht Ausbildungsinhalt der Ersthelferausbildung ist. Hierfür müsste zwischen Arzt, Erziehungsberechtigten und Erzieher*innen vorab festgelegt werden, wie im Akutfall vorgegangen werden soll, der/die Erzieher*in präzise in die Verabreichung des lebensrettenden Medikaments eingewiesen und von den Sorgeberechtigten hierzu ermächtigt werden!

Voraussetzungen der Notfallmedikation

Notfallmedikamente, z.B. bei Asthma, können somit nur im Rahmen einer vertraglichen Einzelfallregelung unter den nachgenannten Bedingungen verabreicht werden (nach GUV Hannover/LUK Niedersachsen; vgl. auch Deutsches Rotes Kreuz e.V. 2012):

  • Der/die betreffende pädagogische Kitamitarbeiter*in erklärt sich einverstanden, das Medikament im Notfall zu verabreichen. Die Übernahme dieser Aufgabe durch sie/ihn ist freiwillig, d.h. es besteht keine Rechtspflicht.
  • Die Einrichtungsleitung ist mit der Aufgabenübernahme durch ihre*n Mitarbeiter*in einverstanden (siehe auch weiter unten).
  • Alle Sorgeberechtigten erteilen der/dem betreffenden Mitarbeiter*in für die konkrete Medikamentengabe eine schriftliche Ermächtigung.
  • Der Arzt/die Ärztin legt (schriftlich) fest, wie im Akutfall vorgegangen werden soll. Hierzu gehören: eine präzise Beschreibung, bei Auftreten welcher klar definierten Beschwerden (Symptome) das Medikament verabreicht werden soll; der Name des Medikaments; die Form der Verabreichung und die Dosierung; wie bei Verweigerung des Medikaments durch das Kind zu verfahren ist; ggf. Hinweise zu Risiken, Nebenwirkungen, und entsprechenden Folgemaßnahmen sowie Lagerungshinweise. Hierzu gehört auch die sofortige Verständigung des Rettungsdienstes/Notarztes. Das Medikament darf im Rahmen der Ersten Hilfe nur nach der vom Arzt (schriftlich) festgelegten Vorgehensweise verabreicht werden. Die Unterweisung bzw. Schulung zur Gabe des Notfallmedikaments muss vom Arzt vollständig und fachlich exakt durchgeführt werden. Sie ist gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Schulung sollte mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Die Personensorgeberechtigten entbinden den behandelnden Arzt gegenüber der Einrichtungsleitung und dem/der freiwillig beauftragten Mitarbeiter*in bzw. ihrer/seiner Vertretung von der ärztlichen Schweigepflicht und stellen sicher, dass bei Unklarheiten über die medizinische Notfallmedikation sowie Komplikationen der behandelnde Arzt die betreffenden Mitarbeiter*innen auf Nachfrage berät und ihnen erforderlichenfalls eine ergänzende Unterweisung erteilt. Diese sollten ärztliche Beratung oder Unterweisung schriftlich dokumentieren.
  • Die Medikamente werden sicher aufbewahrt.
  • Verweigert ein Kind die Einnahme der Medikamente, sind der Rettungsdienst/Notarzt und die Personensorgeberechtigten unverzüglich zu verständigen. Eine Medikamentengabe ist gegen den Willen des Kindes mit Zwang nur zulässig, wenn die Grundsätze von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit beachtet werden (vgl. Hau/Poseck 2020, § 1631 Rdn. 21). Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die vom Arzt beschriebene Notfallsituation gegeben ist, die Geeignetheit ergibt sich aus der vom Arzt angeordneten Medikamentengabe mit seiner Dosierung. Da es sich um eine Notfallsituation handelt, ist im Wesentlichen die Angemessenheit des Zwangs im Verhältnis zur drohenden Gesundheits- bzw. Lebensgefahr abzuwägen.
  • Die Überprüfung des Verfallsdatums eines Medikaments liegt grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Zur eigenen Sicherheit sollten die Mitarbeiter*innen es selbst regelmäßig gegenchecken.
  • Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, durch den Arzt veranlasste Änderungen in der Notfallmedikation unverzüglich schriftlich der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Sofern erforderlich, ist die Medikationsvereinbarung neu zu fassen.

Die Gabe von Notfallmedikamenten kann also durch einzelne Mitarbeiter*innen freiwillig übernommen werden. Ist ein*e Mitarbeiter*in hierzu bereit, so ist zwischen den Eltern und dem/der Mitarbeiter*in mit Zustimmung der Einrichtungsleitung eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen (Aufgabenübertragung). Leitung und Erzieher*in sollten sich die jederzeitige Möglichkeit zur Kündigung der Vereinbarung vorbehalten, z.B. wegen unvorhersehbar auftretender personeller Schwierigkeiten (vgl. Deutsches Rotes Kreuz e.V., S. 7).

Vertretungsregelung

Sofern ein*e Mitarbeiter*in eine Notfallmedikation freiwillig übernimmt, sollte zugleich eine schriftliche Vertretungsregelung im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung für den Fall getroffen werden, dass die/der beauftragte Mitarbeiter*in nicht zur Verfügung steht (Erkrankung, Fortbildung, Urlaub usw.). Für die Vertretung gelten die gleichen Regeln. Ist eine Vertretung nicht oder nicht durchgängig möglich, so hat die Einrichtungsleitung dies den Eltern mitzuteilen (nach GUV Hannover/LUK Niedersachsen, S. 4; Deutsches Rotes Kreuz e.V., S. 12).

Datenschutz

Die Einrichtungsleitung und Mitarbeiter*innen dürfen Informationen zu Erkrankungen eines Kindes, die sie von Eltern erhalten haben, intern an Kolleg*innen ohne Einwilligung der betreffenden Eltern weitergeben, wenn und soweit diese die Information zur Betreuung des Kindes benötigen. Vereinbarungen, Dokumentationen und personenbezogene Daten zur Medikamentengabe unterliegen im Übrigen dem Datenschutz und sind vertraulich zu behandeln. Die vorliegenden Unterlagen sind für den Zeitraum von 30 Jahren zu archivieren (Deutsches Rotes Kreuz e.V., S. 10).

Übergabe und Aufbewahrung von Medikamenten

Die Übergabe des Medikaments an die ermächtigten Mitarbeiter*innen sollte ausschließlich durch die Eltern erfolgen. Das Medikament sollte dabei nur in der Originalverpackung, inklusive Beipackzettel angenommen werden, wobei die Verpackung des Medikamentes sowie das Medikament selbst mit dem Namen des Kindes versehen sein müssen. Das Verfallsdatum des Medikamentes darf nicht abgelaufen sein (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2016, Ziffer 5).

Medikamente müssen sachgemäß aufbewahrt werden. Die Eltern müssen bei Bedarf der Kindertageseinrichtung eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für das Medikament ihres Kindes zur Verfügung stellen. Ferner müssen sie ihr schriftlich mitteilen, wenn eine besondere Aufbewahrung des Medikamentes erforderlich ist (z.B. Aufrechtstehen bei Tropfen, Kühlung) und auf der Verpackung einen entsprechenden Hinweis anbringen.

Die Eltern tragen gemeinsam mit der Kindertageseinrichtung dafür Sorge, dass sich andere Kinder oder sonstige Dritte keinen unberechtigten Zugang zu dem Medikament verschaffen können.

Die Eltern sind darüber hinaus dafür verantwortlich, dass das Medikament der Kindertageseinrichtung in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt und das Verwendbarkeitsdatum des Medikamentes nicht überschritten wird.

Kitaausflüge

Auf Kinder, bei denen es zu akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern kommen kann, ist bei der Gestaltung von Kitaausflügen Rücksicht zu nehmen, damit auch ihnen die Teilnahme möglich und zumutbar ist. Hierbei ist zu bedenken, ob und wie bei den geplanten Unternehmungen die Medikamenteneinnahme des betroffenen Kindes im Notfall sichergestellt werden kann. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Teilnahme einer anderen Begleitperson, gegebenenfalls auch eines Familienmitgliedes, an dem Kitaausflug in Betracht kommen. Auch die zeitweise Wahrnehmung der Unterstützungsmaßnahmen durch Pflegedienste kann ermöglicht werden. Falls dies nicht sicherzustellen ist, kann das Kind ausnahmsweise nicht an dem Ausflug teilnehmen.

Fazit

Es empfiehlt sich, die Kenntnisnahme der vorstehenden Informationen sowie die Übernahme der sich daraus für die Sorgeberechtigten ergebenden Pflichten und Aufgaben von ihnen unterschreiben zu lassen. Zudem sollten die einzelnen Abschnitte des Musterformulars (siehe Kasten) von den dort jeweils benannten Personen (Arzt/Ärztin, Personensorgeberechtigte, Mitarbeiter*in, Einrichtungsleitung) vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

Obwohl diese Handreichung mit größter Sorgfalt erstellt wurde, übernimmt der Autor für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Gewähr. Diese Publikation ersetzt insbesondere keine Rechtsberatung, sondern beinhaltet „nur“ allgemeine Hinweise. Mögliche landesspezifische Regelungen sind in der Handlungsempfehlung nicht dargestellt.

Muster-Formular

Unter folgendem Link finden Sie ein Muster-Formular zum Download, mit dem Sie die Pflichten und Aufgaben im Rahmen der Medikamentengabe umfassend dokumentieren können:
https://www.kita-aktuell.de/assets/documents/PDFs/Muster-Formular_Medikamentengabe.docx

Literatur

AWO Bundesverband e.V. (2018): Handlungsempfehlung Medikamentenmanagement für Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, der Hilfen für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilfe) sowie der Wohnungslosen- und Suchthilfe. Berlin.

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) (2013): DIJuF-Rechtsgutachten: Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen; Besuch von Tageseinrichtungen bei akuten Erkrankungen. In: Das Jugendamt 05/2013, S. 249-251.

Hau, W./Poseck, R. (2020): Beck’scher Online Kommentar. München.

Münder, J./Meysen, T./Trenczek, T. (Hrsg.) (2019): Frankfurter Kommentar SGB VIII. 8. Aufl. Nomos.

GUV Hannover/LUK Niedersachsen (Hrsg.): Medikamentengabe in Kindertagesstätten. URL: https://praeventionsportal.de/betriebsart/downloads/05-MedikamentengabeinKindertagesstaetten.pdf (Zugriff am 27.11.2020).

Bertelsmann Stiftung (2020): Schlechte Rahmenbedingungen erschweren die Bildungsarbeit der Kitas. URL: https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2020/august/schlechte-rahmenbedingungen-erschweren-die-bildungsarbeit-der-kitas (Zugriff am 25.11.2020).

Deutsches Rotes Kreuz e.V. (2012): Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes - Eine Handreichung für die Praxis. Berlin. URL: https://drk-wohlfahrt.de/fileadmin/user_upload/Alle_Generationen/Kinder/Handreichung_Medikamentengabe.pdf (Zugriff am 25.11.2020).

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2016): Handreichung Medikamentengabe durch Lehrerinnen und Lehrer. URL: https://www.schulministerium.nrw.de/sites/default/files/documents/2016-07-01---Handreichung-zur-Medikamentengabe.pdf (Zugriff am 25.11.2020).

Palandt, O. (2018): BGB Kommentar, 77. Aufl. C.H. Beck.

Papenheim, H.-G. (2007): Arbeitsrecht für Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen im kommunalen Dienst. Fachhochschulverlag.

Bildnachweis: yavdat/stock.adobe.com
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