VRiOLG a.D. Karl-Heinz Keldungs
Die VOB wurde dieses Jahr 100 Jahre alt. Zu diesem Anlass gab es in der Zeitschrift baurecht ein Sonderheft mit 14 Aufsätzen. In mehreren Aufsätzen haben sich die Autoren darüber beklagt, dass der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) es bis heute nicht geschafft hat, die VOB dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen Bauvertragsgesetz anzupassen, und offenbar auch keine Anstalten macht, dies in nächster Zeit zu tun.
Das hat den ehemaligen Vorsitzenden des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Rolf Kniffka veranlasst, sich diesen Kritikern anzuschließen und sich mit seinem Aufsatz „So kann es nicht weitergehen – Die VOB/B am Scheideweg“ – baurecht 2026 (Heft 9) – noch einmal intensiv mit diesem Thema zu befassen.
Warum bleibt die notwendige Reform aus?
Um es vorwegzunehmen: Ich gehöre auch zu diesen Kritikern und Kniffkas Verärgerung über die Untätigkeit des DVA spricht mir aus dem Herzen. Trotzdem muss man sich fragen, warum sich im Hinblick auf eine notwendige Überarbeitung der VOB/B nichts tut. Liegt das vielleicht an dem Bauvertragsgesetz? In seinem Aufsatz im Sonderheft „100 Jahre VOB“ weist der Berliner Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Leinemann darauf hin, dass die VOB bei gewerblichen Bauverträgen absoluter Standard ist. Das entspricht auch meinem Eindruck. In der Praxis wird allenthalben mit der VOB/B gearbeitet, obwohl das Bauvertragsgesetz nunmehr fast neun Jahre alt ist.
Die Unternehmer arbeiten bei Nachträgen mit der Urkalkulation als gäbe es das Bauvertragsgesetz nicht und die Auftraggeber nehmen diese Nachtragsberechnung offenbar hin. Ein mir bekannter Architekt, der seit 30 Jahren in der Leistungsphase 8 tätig ist, hat mir mitgeteilt, dass er in seiner Praxis noch nie eine Nachtragsberechnung auf der Basis des Bauvertragsgesetzes gesehen hat. Trotz dieser Praxis behandelt der Gesetzgeber das Bauvertragsgesetz als sei es in Stein gemeißelt.
Als der Text des Bauvertragsgesetzes bekannt wurde, konnte sich ein nicht unerheblicher Teil von Baujuristen und der Baupraxis ein Kopfschütteln nicht verkneifen. Die 30-Tages-Frist in § 650b Abs. 2 BGB und die Nachtragsberechnung nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Wagnis und Gewinn wurden als unpraktikabel angesehen. Das Fehlen einer dem § 4 Abs. 3 VOB/B vergleichbaren Regelung wurde ebenso vermisst wie Regelungen zur Bauzeit. Kritik an diesen Regelungen und Versäumnissen wurde von der Politik nicht wahrgenommen, obwohl sie sich fünf Jahre Zeit für eine Evaluation genommen hat. Wenn man den DVA – zu Recht – wegen seiner Untätigkeit kritisiert, warum nicht auch den Gesetzgeber?
Gibt es Straftaten, die bundesweit für Entsetzen sorgen, wird schnell nach Gesetzesverschärfungen gerufen und nicht wenige Politiker sind bereit, dem nachzukommen und Gesetze zu ändern, wie etwa den § 315d StGB für verbotene Kraftfahrzeugrennen. Als ich vor 40 Jahren als Strafrichter tätig war, hatte der Vergewaltigungsparagraph 177 StGB einen Absatz, 2015 hatte er fünf Absätze, heute hat § 177 StGB unter der Überschrift „sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung“ neun Absätze. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mehrfach diesen Paragraphen geändert hat, um ihn auf die heutige veränderte Lage gegenüber den 80iger Jahren anzupassen.
Auch der Gesetzgeber ist gefordert
Warum ist er beim Bauvertragsgesetz nicht bereit, ein Gesetz, das die Praxis nicht anwendet, nachzujustieren? Man kann nicht einmal sagen, das Gesetz hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es wird gar nicht angewandt. Ist das der Grund, warum der DVA „die Füße stillhält“? Glaubt er, dass die Bauvertragsparteien die gesetzlichen Anforderungen nicht umsetzen können? Handwerker und kleinere Bauunternehmen berechnen ihre Nachträge so wie sie es gelernt haben. Auf der Grundlage der Urkalkulation. Sie sind vielfach nicht in der Lage, „auf die Schnelle“ die tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessene Zuschläge für Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Die Bauvertragsparteien haben zwar 30 Tage Zeit für eine Einigung über einen begehrten Nachtrag, der Unternehmer muss gem. § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB aber erst einmal ein Angebot als Verhandlungsgrundlage abgeben. Der Gesetzgeber und die die Entwicklung des Gesetzes begleitende Arbeitsgruppe haben sich viel Mühe gegeben, eine gerechte Regelung zu erarbeiten. Wenn diese Regelung aber von der Praxis nicht angenommen wird, kann man sie nicht als gelungen bezeichnen.
Kniffka hat Recht. So kann es nicht weitergehen. Es besteht Handlungsbedarf, aber nicht nur beim DVA, auch beim Gesetzgeber.
Der Beitrag entstammt aus der Zeitschrift »baurecht« BauR 2026, I - II (Heft 9), Werner Verlag.