Recht & Verwaltung 05 November, 2026

Brautgabe (mahr) im deutschen IPR: Von der Ehewirkung zum Güterstand

Libra by Wolters Kluwer prüft wie der BGH die islamische Brautgabe (mahr) kollisionsrechtlich qualifiziert. Einordnung nach Art. 14 EGBGB, EuGüVO und die Weichenstellung durch den Beschluss vom 18.02.2026.

Ausgangslage

Eine Mandantin verlangt nach der Scheidung von ihrem Ex‑Ehemann die Zahlung einer 2015 im Iran vereinbarten Brautgabe (mahr). Beide leben inzwischen in Deutschland. Die Brautgabe ist „zahlbar auf erste Anforderung der Ehefrau“ vereinbart und wurde bislang nicht gezahlt.

Welche Frage stellt sich?

Welches Recht gilt für Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzung der Brautgabe, wie wird die mahr kollisionsrechtlich eingeordnet, und welche Rolle spielt die Scheidung (insbesondere bei der Fälligkeit „auf erste Anforderung“)?

Was wird durch Libra by Wolters Kluwer geprüft?

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Libra by Wolters Kluwer prüft insbesondere:

  • die kollisionsrechtliche Qualifikation der Brautgabe (Ehewirkung/Güterstand nach Art. 14 EGBGB bzw. EuGüVO, Entwicklung der BGH‑Rechtsprechung 2009–2026),
  • das anwendbare Sachrecht (zunächst iranisches Recht bei Eheschluss 2015 im Iran; möglicher Statutswandel bei späterem Aufenthalt/Staatsangehörigkeit),
  • die materiellrechtliche Ausgestaltung nach iranischem Recht (Entstehung und sofortige Grundfälligkeit mit Eheschluss, Zulässigkeit einer Stundung „auf erste Anforderung“, Zweck als Absicherung nach der Ehe),
  • den Einfluss der Scheidungsform (ob die Brautgabe fortbesteht oder nur bei Loskaufscheidung reduziert/aufgegeben wird),
  • sowie Grenzfälle wie ruinös hohe Brautgaben und die Prüfung des ordre-public-Vorbehalts bzw. § 138 BGB.

Ergebnis und Ausnahmen

Libra by Wolters Kluwer gelangt typischerweise zu folgendem Ergebnis:

  • Die Brautgabe ist ein wesentlicher Bestandteil der islamischen Eheschließung und wird als ehevertragliche Zusage und Ehewirkung qualifiziert; für Entstehung und Inhalt ist zunächst iranisches Recht maßgeblich.
  • Die Klausel „auf erste Anforderung“ bedeutet einen gestundeten, bereits entstandenen Anspruch, der mit der erstmaligen Anforderung fällig wird; die Scheidung lässt den Anspruch grundsätzlich nicht entfallen, sondern ist regelmäßig der Anlass für die Geltendmachung.
  • Ausnahmen erkennt Libra by Wolters Kluwer insbesondere bei Loskaufscheidungen mit ausdrücklichem Verzicht und bei extrem hohen Beträgen, die ggf. über ordre public oder § 138 BGB korrigiert werden.

Hinweis auf die BGH‑Entscheidung vom Februar 2026

Libra by Wolters Kluwer weist auf die aktuelle BGH‑Entscheidung vom 18.02.2026 (XII ZB 254/25) hin, die die frühere Leitentscheidung von 2009 (BGHZ 183, 287) fortentwickelt: Die Brautgabe wird nun ausdrücklich den „ehelichen Güterständen“ im Sinne der EuGüVO zugeordnet, während für vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehen – wie hier – weiterhin Art. 14 EGBGB maßgeblich bleibt, allerdings im Lichte dieser güterrechtlichen Einordnung.

Auf dieser Grundlage kann Libra by Wolters Kluwer dem Juristen eine aktuelle, BGH‑konforme Empfehlung geben, wie der Brautgabeanspruch der Mandantin kollisionsrechtlich einzuordnen ist, welches Recht anzuwenden ist und wie Fälligkeit, Bestand und etwaige Ausnahmen konkret zu prüfen sind.

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