Die Kommunikation zwischen Schule und Eltern verläuft nicht immer reibungslos. Kommt es zu Beleidigungen, Drohungen oder sogar körperlichen Übergriffen gegenüber Lehrern, kann ein Hausverbot erforderlich werden. Welche rechtlichen Vorgaben dabei gelten, zeigt dieser Beitrag.
Marco Bijok
Eltern haben ein Recht darauf, in allen wichtigen Schulangelegenheiten durch die Schule beraten und informiert zu werden. Der Schulalltag bringt daher in Form von Elternabenden, persönlichen Besprechungen oder Telefonaten den Umgang mit den Erziehungsberechtigten mit sich. Dabei muss eine Schule auch mit aus ihrer Sicht „schwierigen“ Eltern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Ohne Kommunikation geht es nicht, eine völlige „Abschottung“ der Lehrer gegenüber den Eltern ist nicht möglich und in aller Regel auch nicht wünschenswert. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass Eltern die Ebene des sinnvollen, sachlichen Austauschs verlassen und Lehrer beleidigen, bedrohen oder sogar tätlich angreifen. Das macht es nötig, zunächst einen sog. „Platzverweis“ auszusprechen. Dabei handelt es sich um das i.d.R. unmittelbar im konkreten Konfliktfall ausgesprochene mündliche Gebot, das Schulgelände zu verlassen. Wird dieses nicht befolgt, muss notfalls die Polizei hinzugezogen werden. Sind weitere Störungen zu befürchten, sollte ein schriftliches Hausverbot folgen. Dieses verbietet den Zutritt zum Schulgelände in der Regel für einen bestimmten, längeren Zeitraum.
Das sagt das Recht
Wann darf also ein Hausverbot ausgesprochen werden? Zu bedenken ist, dass die Schule die Aufgabe hat, Schüler zu erziehen und zu bilden. Voraussetzung dafür ist ein sicherer und geordneter Schulbetrieb. Gleichzeitig trifft die Schule eine Schutzpflicht gegenüber den am Schulleben beteiligten Personen. Ein Hausverbot darf vor diesem Hintergrund ausgesprochen werden, wenn es zur Wahrung des störungsfreien Schulbetriebs oder zum Schutz von Lehrkräften, Schülern und sonstigen Schulbeteiligten erforderlich ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hatte sich bereits mehrfach mit der Frage der Rechtmäßigkeit von schulischen Hausverboten zu beschäftigen. Ausgehend davon lassen sich typische Fallgruppen herausbilden:
Massive und wiederholte Eingriffe in den Unterrichtsbetrieb: Das VG Braunschweig sah eine den Unterricht rechtfertigend beeinträchtigende Störung u.a. darin, dass ein Elternteil wiederholt umfangreiche Kritik an Lehrkräften und Schulleitung ohne Rücksicht auf den laufenden Unterricht vortrug und sich anmaßte, vermeintliche Rechte gegenüber Lehrkräften im Unterricht eigenmächtig durchzusetzen (VG Braunschweig, Urt. vom 10.03.2005, 6 A 159/03).
Auseinandersetzung mit der Schulleitung; fehlende Akzeptanz des Gesprächsabbruchs: Das VG Aachen bejahte eine Störung des Schulbetriebs, als es bei einer Vorsprache im Sekretariat zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Schulleiterin das Gespräch erkennbar beendete, die Klägerin jedoch die Tür zum Lehrerzimmer wieder öffnete und die Schulleiterin weiter ansprach, obwohl diese sich zurückgezogen hatte (VG Aachen, Urt. vom 25.04.2008, 9 K 1428/06).
Störung des Unterrichts und maßregelndes Ansprechen von Mitschülern: Das VG Hamburg stufte ein Hausverbot in einem Fall als verhältnismäßig ein, in dem die Mutter eines Grundschülers den Unterrichtsbetrieb erheblich störte und Mitschüler ihres Kindes auf dem Schulhof reglementierend ansprach, ohne dass dies durch wichtige Gründe gerechtfertigt war (VG Hamburg, Beschl. vom 10.06.2014, 15 E 2165/14).
Aggressives Auftreten und Gefährdung von Sicherheit und Ordnung: Das VG Minden stellte in einer Interessenabwägung darauf ab, dass vom betroffenen Elternteil bei weiteren ungehinderten Schulbesuchen erhebliche Gefahren für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an der Schule sowie für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ausgingen, zumal keinerlei Einsichtsfähigkeit erkennbar war (VG München, Beschl. vom 08.08.2005, 2 L 501/05).
Zusätzlich zu der Störung des „Hausfriedens“ bzw. des Schulbetriebes bedarf es einer hinreichend konkreten Gefahr weiterer gleichartiger Vorfälle. Diese Wiederholungsgefahr wird von der Rechtsprechung teils bereits aus dem erstmaligen Fehlverhalten hergeleitet. Häufig stützt sie sich auch darauf, dass sich betroffene Eltern uneinsichtig zeigen und ihr Verhalten ohne erkennbare Selbstkritik rechtfertigen.
Das Hausverbot muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismäßig sein. Das ist zum einen nur dann der Fall, wenn keine den Betroffenen weniger belastende, gleich wirksame Maßnahme zur Verfügung steht. Als mildere Mittel kommen grundsätzlich in Betracht:
- klärende Gespräche mit der Schulleitung,
- schriftliche Hinweise und Ermahnungen/Androhungen,
- konkretisierte Zutrittsregelungen (z.B. nur nach Anmeldung oder nur außerhalb der Unterrichtszeit).
Die Rechtsprechung verlangt insoweit nicht die Einhaltung einer starren Stufenfolge, doch wird insbesondere bei nicht eskalierten Konfliktsituationen erwartet, dass zunächst weniger einschneidende Maßnahmen versucht oder jedenfalls ernsthaft erwogen werden. Eine bloße Androhung, bei nochmaligem Verstoß ein Hausverbot zu erlassen, wird indes häufig, v.a. bei besonders renitenten Eltern, kein gleich wirksames Mittel darstellen.
Zum anderen ist das Hausverbot nur dann verhältnismäßig, wenn es unter Berücksichtigung aller Interessen eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des Elternteils darstellt. Abzuwägen sind das öffentliche Interesse an einem ungestörten Schulbetrieb und das Interesse des Betroffenen an der Wahrnehmung seiner Elternrechte. Für die Frage der Angemessenheit kann von Bedeutung sein, ob es sich um ein allgemeines, allumfassendes oder lediglich um ein zeitlich oder inhaltlich beschränktes Hausverbot handelt. Ein allgemeines Hausverbot dürfte vor allem bei körperlichen Angriffen eines Elternteils angemessen sein. Schließlich können die Elternrechte häufig durch den anderen Elternteil wahrgenommen werden und auch schriftlicher oder telefonischer Kontakt bleibt möglich, um die berechtigten Auskunfts- und Informationsansprüche der Eltern zu erfüllen. Insbesondere bei weniger gravierenden Verstößen können bestimmte Ereignisse (Elternabend, Theateraufführungen, etc.) vom Hausverbot ausgenommen werden. Auch eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht („bis zum Ende des Schuljahres“) kann die Akzeptanz eines Hausverbotes erhöhen und deeskalierend wirken, wenn dadurch dem betroffenen Erziehungsberechtigten signalisiert wird, dass er nach Ablauf einer bestimmten „Abkühlungsphase“ eine zweite Chance erhält. Umgekehrt kann aber auch ein längerfristiges Hausverbot verhältnismäßig sein. So hat das Oberverwaltungsgericht NRW ein sechsmonatiges Hausverbot gegenüber einem Vater abgesegnet, der sich wiederholt gegenüber Lehrkräften „aufdringlich und belästigend, rücksichtslos und uneinsichtig gezeigt“ habe (OVG NRW, Beschl. vom 26.10.2005, 19 B 1473/05).
Wer darf ein Hausverbot aussprechen?
Nach den Schulgesetzen der Länder ist das Hausrecht, also die Entscheidung darüber, wer sich im Schulgebäude sowie dem Schulgelände aufhalten darf, dem Schulleiter übertragen. Präzisiert wird die in Allgemeinen Dienstordnungen. Danach vertritt jeder Lehrer in seinem Bereich (Unterrichtsraum, Pausenhof, Sportplatz) den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts. Sind weder der Schulleiter noch der ständige Vertreter anwesend und ist kein anderer Lehrer beauftragt, nimmt der vom Schulträger Beauftragte (z.B. der Hausmeister) das Hausrecht wahr. Soweit ein Hausverbot in Bezug auf schulfremde Veranstaltungen ausgesprochen werden soll, so steht das Hausrecht dem Eigentümer des Grundstücks zu – der dessen Ausübung allerdings delegieren kann.
Was ist verfahrensrechtlich zu beachten?
Nach Beendigung des konkreten Konfliktfalls sollte die betroffene Lehrkraft, ggfs. nach einem kurzen Moment der Beruhigung, einen Gesprächsvermerk verfassen, in welchem sie den Verlauf des Gesprächs möglichst detailliert wiedergibt. Das ist deshalb wichtig, weil im unmittelbaren Anschluss an das das Hausverbot auslösende Geschehen die Erinnerung noch frisch und detailreich ist. Waren Zeugen anwesend, sollten Sie sie bitten, ebenfalls zeitnah einen solchen Vermerk niederzuschreiben.
Da es sich bei einem Hausverbot um einen sogenannten belastenden Verwaltungsakt handelt, ist der Betroffene grds. vor Erlass anzuhören. Dem Betroffenen ist demnach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Allerdings kann eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, sodass dieser Verfahrensmangel in aller Regel nicht zur Rechtswidrigkeit des Hausverbotes führt (VG Hamburg, a.a.O.).
Das Hausverbot sollte schon allein zu Beweiszwecken schriftlich ergehen und eine möglichst detaillierte und nachvollziehbare Begründung des Hausverbots enthalten. Hier zahlt es sich aus, wenn zuvor ein präziser Gesprächsvermerk gefertigt wurde.
Weisen Sie insbesondere in schwerwiegenden Fällen in Ihrem Schreiben darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot einen Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch) darstellen kann. Eine Strafverfolgung wegen eines Hausfriedensbruchs erfolgt allerdings nur, wenn ein Strafantrag gestellt wurde (§ 123 Abs. 2 StGB). Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts, also grundsätzlich der Schulleiter.
In dem Hausverbot sollte zusätzlich die „sofortige Vollziehung“ angeordnet werden. Das hat folgenden Hintergrund: Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hätte ein Widerspruch des Elternteils gegen das Hausverbot grds. „aufschiebende Wirkung“. Das würde bedeuten, dass er bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch noch nicht greifen würde. Das möchten Sie natürlich i.d.R. verhindern, da das Hausverbot sofort gelten soll. Ordnen Sie in Ihrem Hausverbot die „sofortige Vollziehung“ an, entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs. Zu beachten ist, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zumindest kurz gesondert zu begründen ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss.
Fazit
Die im Schulalltag zu beobachtende fortschreitende Konfliktintensität wird das schulische Hausverbot als Instrument der Gefahrenabwehr weiter in den Fokus rücken. Gleichwohl sollte ein Hausverbot im Umgang mit den Unterrichtsbetrieb störenden Eltern das letzte Mittel sein, da sein Ausspruch den weiteren Kontakt nicht selten weiter erschwert. In Fällen körperlicher Gewalt oder massiver, verbaler Herabwürdigung von Lehrkräften sollten Sie jedoch nicht zögerlich sein. Ein solches Verhalten darf nicht toleriert werden. Für die schulische Praxis empfiehlt sich allgemein:
- eine sorgfältige, schriftliche Dokumentation sämtlicher relevanten Vorfälle
- der systematische Einsatz vorgelagerter Gesprächs- und Warnstufen,
- sowie eine restriktive, an den jeweiligen Einzelfall angepasste Ausgestaltung von Dauer und Inhalt des Hausverbots.
Experte für Schulrecht