Recht & Verwaltung 29 Oktober, 2026

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO in der Kita: Auswirkungen für Träger

Auskunftsbegehren im Kita-Kontext erfordern differenzierten Umgang. Mit Urteil vom Juni 2026 ordnet das VG Berlin die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO betreffend Entwicklungsdokumentationen durch einen getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ iSv § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB ein und verlangt das Einvernehmen beider Elternteile. Diese vom VG Berlin zwar lediglich inzident beantwortete familienrechtliche Frage ist für Kita-Träger höchst praxisrelevant, überzeugt jedoch im Ergebnis nicht: Denn bereits den Zugang zu Informationen als sorgerechtliche Bildungsentscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind einzuordnen, greift v.a. angesichts des abgestuften Kompetenzregimes des § 1687 BGB zu weit.

Felix Leicht und Luisa Lorenz

Datenschutz ist für viele Kitas längst ein eigenes „Sorgenkind“. Ob gesetzliche Dokumentationspflichten, der Umgang mit Foto-/Videoaufnahmen oder die digitale Elternkommunikation etwa via Kita-App1 – der Kita-Alltag bringt zahlreiche datenschutzrechtliche Fallstricke mit sich. Trifft das hierzulande unmittelbar geltende europäische Datenschutzrecht auf die landesrechtlichen Regelungen für Kindertageseinrichtungen („Kita-Gesetze“) und v.a. auf das nationale Familien-, speziell das Kindschaftsrecht (§§ 1626 ff. BGB), wird die Gemengelage schnell besonders komplex: Denn Eltern betreuter Kinder sind mitunter dauerhaft getrennt, üben die elterliche Sorge aber weiterhin gemeinsam aus. Hinzu kommen mannigfache Betreuungsmodelle sowie weitere vertretungsberechtigte Personen, etwa Vormünder.2
Erhebliche praktische Bedeutung gewinnt die Verflechtung jener Rechtsgebiete beim Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO3 hinsichtlich der zu einem Kita-Kind geführten Daten.4 Für Kita-Träger – als datenschutzrechtlich Verantwortliche iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO5 – stellt sich dabei neben Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs insbesondere die Frage, wer ihn für das Kind – als betroffener Person iSd Datenschutzrechts (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) – geltend machen kann und besonders, ob hierfür das Einvernehmen des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich ist.
Der Beitrag beleuchtet dies am praxisbedeutsamen Beispiel von Entwicklungsdokumentationen und setzt sich kritisch mit dem Urteil des VG Berlin vom Juni 2026 (Az. 42 K 41/25)6 auseinander. Unter Darlegung der maßgeblichen Rechtslage und der Auffassung des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)7 werden die Schwächen der Entscheidung des VG Berlin aufgezeigt und abschließend praxisorientierte Hinweise für Kita-Träger zum Umgang mit Auskunftsbegehren von Eltern gegeben, die eine möglichst verlässliche Handlungsgrundlage bieten sollen.

Sachverhalt und Entscheidung des VG Berlin (Az. 42 K 41/25)
Der Kläger und die Kindesmutter leben getrennt und üben die elterliche Sorge für ihren minderjährigen Sohn gemeinsam aus. 2023 verlangte der Kläger vom Kita-Träger nach Art. 15 DS-GVO Auskunft über die zu seinem Sohn gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Entwicklungsdokumentationen. Der Kita-Träger verweigerte dies mangels Zustimmung der Kindesmutter. Nach erfolgloser Beschwerde über den Kita-Träger bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) erhob der Kläger Klage gegen deren Abschlussnachricht, wonach ein DS-GVO-Verstoß des Kita-Trägers nicht zweifelsfrei feststellbar sei.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die BlnBDI habe ihre Prüfpflicht nach Art. 57 Abs. 1 lit. f iVm Art. 77 Abs. 1 DS-GVO erfüllt.8 Der Kläger habe den Auskunftsanspruch seines Sohnes nicht ohne das Einvernehmen der Kindesmutter geltend machen können. Betroffene Person iSd DS-GVO sei allein der minderjährige Sohn; für dessen Vertretung habe es daher einer entsprechenden Vertretungsbefugnis des Vaters bedurft. Diese habe dem Kläger nach Auffassung des Gerichts allein nicht zugestanden, da die Auskunft über Entwicklungsdokumentationen eine „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ iSv § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB betreffe. Entwicklungsdokumentationen seien wesentlicher Bestandteil der Bildungsentwicklung des Kindes und könnten Grundlage für das „Ob“ von Bildungsentscheidungen,9 etwa die Wahl der Bildungseinrichtung, sein.

Rechtlicher Ausgangspunkt: Kindliches Auskunftsrecht vs. elterliche Vertretungsbefugnis
Die Entscheidung des VG Berlin verdeutlicht in besonderer Weise das Zusammenspiel zwischen dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO und den nationalen Regelungen zur elterlichen Sorge; v.a., dass die Geltendmachung jenes datenschutzrechtlichen Betroffenenrechts und die Entgegennahme der entsprechenden Auskunft für ein minderjähriges Kind die Vertretungsbefugnis des handelnden Elternteils voraussetzt. Denn betroffene Person bei Entwicklungsdokumentationen sind nicht die Eltern(teile), sondern das Kind. Der Auskunftsanspruch ist zwar als höchstpersönliches Recht nicht abtretbar, kann aber grundsätzlich durch einen rechtlichen Vertreter geltend gemacht werden.10 Wird die Auskunft von einem vertretungsberechtigten Elternteil für sein minderjähriges Kind verlangt, sollte sie zur Wahrung dessen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich dem einsichtsfähigen Kind selbst erteilt werden11 – was bei Kita-Kindern aber kaum praktische Relevanz haben dürfte.
Solange ein Kind sein(e) Recht(e) nicht selbst ausüben kann, wird es durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ergibt sich die Vertretungsbefugnis grundsätzlich aus §§ 1627, 1629 Abs. 1 S. 2 BGB. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, wird diese Regel durch § 1687 BGB ergänzt, ansonsten müssten die getrennt lebenden Eltern alle die elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen treffen: In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB). Angelegenheiten des täglichen Lebens darf dagegen der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind nach § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB insbesondere die Häufigkeit der Angelegenheit und die Frage, ob ihre Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes nur schwer abzuändern sind. Die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse ist auch im Außenverhältnis zu berücksichtigen, damit die Eltern ihre Verantwortung praktikabel wahrnehmen können.12

Entscheidender Einwand: Information ist keine sorgerechtliche Grundentscheidung
Im Streitfall hat das VG Berlin § 1687 BGB als einschlägig erachtet (woraus die Annahme eines Residenzmodells folgt), die begehrten Entwicklungsdokumentationen als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ iSv § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB eingeordnet und ein Alleinvertretungsrecht des Klägers abgelehnt. Zwingend erscheint diese Einordnung jedoch nicht. Im Gegenteil.
Zwar weisen Entwicklungsdokumentationen den vom Gericht hervorgehobenen Bezug zur kindlichen Bildungsentwicklung auf; zugleich sind sie Bestandteil der verpflichtenden kontinuierlichen Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kita-Kindes (vgl. z.B. § 1 Abs. 4 S. 1 KitaFöG Berlin: gesetzlicher Förderauftrag). Anders als bei Entscheidungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die weitere Entwicklung oder die Lebensverhältnisse des Kindes einwirken, erschöpft sich die Bedeutung der Entwicklungsdokumentationen jedoch zunächst in der Feststellung und Dokumentation des aktuellen Entwicklungsstands. Entsprechend verändert auch ihre Herausgabe unmittelbar weder die Betreuungssituation noch den Bildungsweg des Kindes. Sie vermitteln zunächst nur Kenntnis über einen bereits dokumentierten Zustand. Ob eine reine Kenntnisnahme dieser Dokumentation schon die Schwelle zur „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ iSv § 1687 BGB erreicht, erscheint daher zumindest diskussionswürdig, wenn nicht zweifelhaft. Zwar deutet das VG Berlin eine Differenzierung zwischen der bloßen Kenntnisnahme und einer daran anknüpfenden bildungsbezogenen Entscheidung an; dieser Unterscheidung misst es für die rechtliche Einordnung jedoch bedauerlicherweise keine erkennbare eigenständige Bedeutung bei.
In dieselbe Richtung weist die vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) im Jahr 2022 für Auskünfte aus einer Kinderarztpraxis vertretene Einordnung: Selbst bei sensiblen Gesundheitsdaten (vgl. Art. 4 Nr. 15, 9 DS-GVO) sei die Auskunft – wie die Behandlung selbst – in der Regel dem täglichen Leben zuzurechnen, es sei denn, es gehe etwa um die Entscheidung über die Behandlung einer schweren Erkrankung.13 Diese Wertung lässt sich auf Entwicklungsdokumentationen übertragen: Auch deren bloße Kenntnisnahme dürfte grundsätzlich dem täglichen Leben zuzuordnen sein, sofern damit keine unmittelbare Entscheidung in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind – etwa über einen Einrichtungswechsel, eine weitergehende Entwicklungsdiagnostik oder die Inanspruchnahme einer besonderen Fördermaßnahme – verbunden ist. Ihr Bezug zur Bildungsentwicklung oder ihre mögliche Funktion als Grundlage für Entscheidungen über das „Ob“ der Bildung des Kindes rechtfertigt eine solche Einordnung hingegen nicht. Dass Informationen perspektivisch Grundlage einer bedeutsamen Entscheidung werden können, macht ihre bloße Beschaffung noch nicht selbst zu einer solchen Entscheidung. Andernfalls wäre nahezu jede Informationshandlung „zustimmungsbedürftig“, sobald die Information theoretisch für eine spätere sorgerechtliche Grundentscheidung verwendet werden könnte. Das würde die abgestufte Kompetenzordnung des § 1687 BGB weitgehend entleeren. Für eine zweistufige Betrachtung spricht auch der Normzweck des § 1687 BGB. Die Vorschrift soll bei getrennt lebenden Eltern einerseits gemeinsame Verantwortung bei grundlegenden Weichenstellungen sichern, andererseits aber die laufende Betreuung handhabbar halten,14 insbesondere für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Begrenzte Aussagekraft der Entscheidung des VG Berlin
Ungeachtet dieser rechtlichen Bedenken folgt aus der Entscheidung des VG Berlin jedenfalls nicht, dass jede Ausübung eines Auskunftsrechts des Kindes stets des Einvernehmens der Eltern bedarf. Vielmehr ist die gerichtliche Einordnung im Kontext von § 1687 Abs. 1 BGB auf den konkreten Gegenstand (und Zweck) des Auskunftsbegehrens begrenzt (dort: Entwicklungsdokumentationen) und nicht ohne Weiteres auf sämtliche personenbezogenen Daten des Kindes oder die Ausübung anderer Betroffenenrechte übertragbar. Andere Kita-Datenbestände – etwa die Dokumentation einzelner Vorkommnisse, gesundheitsbezogene Angaben, organisatorische Kommunikation sowie Foto-/Videoaufnahmen – können familienrechtlich anders zu beurteilen sein. Erforderlich ist in jedem Falle stets eine Einzelfallbetrachtung, auch mit Blick auf die individuellen familiären Verhältnisse15. Vor allem bei Informationen zur laufenden Betreuung dürfte die Einordnung als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ kaum gelingen und jedenfalls näher und differenzierter zu begründen sein.
Begrenzt ist die Aussagekraft des Urteils des VG Berlin ferner insoweit, als das Gericht die Frage der Vertretungsbefugnis lediglich inzident / als Vorfrage im Rahmen der verwaltungsgerichtichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung der beklagten BlnBDI beurteilt hat. Eine familiengerichtliche Klärung der elterlichen Entscheidungs- /Vertretungsbefugnis ist nicht erfolgt.

Folgen für den betreuenden und den anderen Elternteil
In der Praxis wirkt sich die – wie dargelegt – streitbare Einordnung des Auskunftsanspruchs als bedeutende oder alltägliche Angelegenheit iSv § 1687 BGB primär insoweit aus, als davon abhängt, ob der Elternteil am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes den Anspruch allein geltend machen kann oder ob seine dahingehende Befugnis durch das Erfordernis des Einvernehmens begrenzt wird. Dies wird im Urteil des VG Berlin bedauerlicherweise nicht hinreichend deutlich. Folgt man der Auffassung des VG Berlin, wäre dies zu verneinen, da § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB dem Elternteil mit gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes lediglich die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumt. Dies erscheint mit Blick auf den beschriebenen Normzweck von § 1687 BGB problematisch, da der überwiegend betreuende Elternteil16 regelmäßig auf Informationen über den Entwicklungsstand des Kindes angewiesen sein dürfte, um die (Betreuungs-)Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig wahrnehmen zu können.17
Der andere, nicht überwiegend betreuende Elternteil kann aus der gemeinsamen Sorge dagegen grundsätzlich keine Alleinvertretungsbefugnis herleiten.18 Seine Befugnisse nach § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB beziehen sich – vorbehaltlich von Fällen der Notvertretung iSv § 1687 Abs. 1 S. 5 BGB – in erster Linie auf tatsächliche Betreuungsentscheidungen während seiner Betreuungszeit.19 Zwar würde eine derart enge Auslegung dem Umstand nicht gerecht, dass es sich beim „anderen Elternteil“ zugleich um einen sorgeberechtigten Elternteil handelt; auch würde das Umgangsrecht aus § 1684 BGB erheblich eingeschränkt.20 Ihm sollten daher grundsätzlich die Entscheidungsbefugnisse nach § 1687 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zustehen, allerdings zeitlich auf den tatsächlichen Betreuungszeitraum (v.a. während des Umgangs21) und inhaltlich durch die Wohlverhaltenspflicht nach § 1687 Abs. 1 S. 5 BGB begrenzt.22 Die Abholung des Kindes aus der Kita etwa dürfte hiervon ohne Weiteres erfasst sein. Die Einsichtnahme in Entwicklungsdokumentationen weist demgegenüber eine andere Qualität auf, da sie der Kenntnisnahme von Informationen über die Entwicklung des Kindes dient und auch außerhalb des Betreuungszeitraums erfolgen kann. Daraus folgt aber nicht, dass der zwar sorge-, aber nur umgangsberechtigte Elternteil von entsprechenden Informationen ausgeschlossen ist. Informationsinteressen können über § 1686 BGB verfolgt werden: Danach kann ein (nicht) sorgeberechtigter Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist aufgrund der grundrechtlich geschützten Elternstellung regelmäßig anzunehmen; es fehlt, wenn der Elternteil die Informationen selbst beschaffen kann, ohne dem Kind oder sich selbst Nachteile zuzufügen.23 Das von einem Elternteil vertretungshalber geltend gemachte datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Kindes und der familienrechtliche Auskunftsanspruch zwischen den Eltern sind somit voneinander zu unterscheiden. Letzterer vermag einen an fehlender Vertretungsbefugnis scheiternden Auskunftsanspruch gegenüber der Kita jedoch ausgleichen.

D. Handlungsempfehlungen für Kita-Träger
Für Kita-Träger entsteht regelmäßig ein schwer auflösbares Spannungsfeld: Sie müssen Identität und Sorgeberechtigung des Antragstellers, den Umfang seiner Vertretungsbefugnis sowie den gewöhnlichen Aufenthalt und das Betreuungsmodell des betreffenden Kita-Kindes prüfen; außerdem, ob genaue Bestimmung der verlangten Daten sowie Prüfung, ob lediglich Information begehrt oder zugleich eine konkrete bildungsbezogene Grundentscheidung vorbereitet und erklärt wird. Eine vorschnelle unberechtigte Offenlegung personenbezogener Daten ist angesichts des Sanktionsregimes der DS-GVO und ihrer möglichen tatsächlichen Folgen bestmöglich zu vermeiden. Umgekehrt kann eine unberechtigte Verweigerung oder Verzögerung des Auskunftsrechts – eines der zentralen Betroffenenrechte – insbesondere Art. 1224 und Art. 15 DS-GVO verletzen. Den familienrechtlichen Konflikt der Eltern können und dürfen Kita-Träger zwar nicht selbst verbindlich entscheiden; bei der Prüfung des Auskunftsbegehrens müssen sie ihn jedoch berücksichtigen. Sinnvoll und ratsam ist deshalb ein unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfall sorgfältig durchgeführtes und dokumentiertes Prüfverfahren anhand der dem Kita-Träger vorliegenden Informationen und ggf. durch Anforderung geeigneter Nachweise. Dabei ist – wie gesehen – insbesondere zu prüfen, ob das Einvernehmen des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich ist und, sofern dies der Fall ist oder jedenfalls nahe liegt / in Betracht kommt, ob dieses (noch) rechtswirksam und nachweislich vorliegt. In Zweifelsfällen sowie jedenfalls einstweilen in Berlin dürfte es sich anbieten, vorsorglich das Einvernehmen des anderen sorgeberechtigten Elternteils einzuholen. Fehlt es an einer eindeutigen Vertretungsbefugnis oder widerspricht der andere Elternteil gar, sollte auf eine familiengerichtliche Klärung (vgl. auch § 1687 Abs. 2 BGB25) oder eine sonstige eindeutige Vertretungsgrundlage verwiesen werden.
Die datenschutzrechtliche Prüfung hängt damit von einer familienrechtlichen Vorfrage ab: Ist die konkrete Auskunft bloßer Teil der laufenden Betreuung oder bereits eine grundlegende Weichenstellung für das Kind? Insoweit zu differenzieren ist zum einen zwischen der Ausübung der elterlichen Sorge und der gesetzlichen Vertretung des Kindes und zum anderen insbesondere zwischen dem sog. Residenzmodell (als gesetzlichem Regelfall, § 1687 Abs. 1 BGB26) und dem sog. (paritätische) Wechselmodell27. Haben getrenntlebende Eltern letzteres Betreuungsmodell gewählt, bei dem die Betreuungsverantwortung zwischen ihnen gleich verteilt ist und regelmäßig wechselt,28 kann § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB – mangels überwiegender Betreuung durch einen Elternteil – weder direkt noch analog angewandt werden.29 Hier erscheint es grundsätzlich vertretbar, jedem Elternteil die eigenständige Geltendmachung des Auskunftsrechts zu ermöglichen.30 Ist der betreffende Elternteil nicht Inhaber der elterlichen Sorge, richtet sich seine Befugnis zur Ausübung bestimmter sorgerechtlicher Befugnisse hingegen allein nach § 1687a BGB. Im Residenzmodell hingegen ist derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zumindest in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidungsbefugt (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB).

Fazit
Das VG Berlin macht deutlich, dass ein Elternteil ein datenschutzrechtliches Betroffenen-, namentlich das Auskunftsrecht des Kindes nach Art. 15 DS-GVO, nur mit entsprechender Vertretungsbefugnis für dieses wahrnehmen kann. Nicht überzeugend ist hingegen, bereits aus dem Bildungsbezug einer auskunftshalber begehrten Entwicklungsdokumentation ohne Weiteres auf eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ iSv § 1687 Abs. 1 BGB zu schließen. Sachgerechter erscheint eine zweistufige, differenzierte Betrachtung: Der bloße Zugang zu Informationen über die kontinuierliche Entwicklung des Kindes ist von späteren grundlegenden sorgerechtlichen Entscheidungen über dessen Bildung, Diagnostik oder Förderung zu trennen. Bis zu einer ober- oder familiengerichtlichen Klärung bleibt die Rechtslage jedoch unsicher. Für Berlin empfiehlt sich einstweilen vorsorglich die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen; außerhalb Berlins spricht mehr für eine alleinige Geltendmachung durch den Elternteil am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Fußnoten:

1 Dazu Lorenz NZFam 2021, 617.
2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile sowie sonstige Dritte ohne gesetzliche Vertretungsbefugnis, etwa Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, können das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO für das Kind nur geltend machen, soweit sie hierzu anderweitig vertretungsbefugt sind, etwa aufgrund einer entsprechenden Vollmacht.
3 Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt betroffenen Personen insbesondere das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) werden, einschließlich weiterer Informationen über die Verarbeitung. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO normiert zudem einen Anspruch auf Kopie der personenbezogenen Daten.
4 Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Kitas in nichtkirchlicher Trägerschaft. Für kirchliche Einrichtungen gelten nach Art. 91 DS-GVO das KDG (kath. Kirche) bzw. das DSG-EKD (ev. Kirche). Die dort in § 17 KDG und § 19 DSG-EKD geregelten datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte sind Art. 15 DS-GVO inhaltlich vergleichbar, sodass die nachstehenden Erwägungen im Wesentlichen auf kirchliche Träger übertragbar sind (hierzu, indes noch zu § 19 DSG-EKD aF, Weller Kirchliches Arbeitsrecht, § 3 Rn. 52 ff.).
5 Entscheidend ist, wer über das „Warum“ (d.h. den Zweck) und das „Wie“ (meint: die Mittel) der Verarbeitung entscheidet (EDSA, Leitlinie 2/2020, Version 2.0, S. 3).
6 VG Berlin, Urt. v. 30.6.2026 – 42 K 41/25, BeckRS 2026, 17448.
7 BayLDA TB 2022, S. 30 f., https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_12.pdf#page=34&zoom=100,72,592, zuletzt abgerufen am 7.10.2026 (im Folgenden: BayLDA TB 2022).
8 Näher zum Prüfungsumfang etwa Paal/Pauly/Körffer DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 77 DS-GVO Rn. 5; EuGH NJW 2024, 3769 (3771, Rn. 37, 46); BayVGH ZD 2026, 175 (176, Rn. 14 mwN).
9 S. Johannsen/Henrich/Althammer/Rake BGB § 1687 Rn. 7.
10 U.a. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix DS-GVO Art. 15 Rn. 9 mwN, dort auch zur Frage der Vererbbarkeit; so auch BayLDA TB 2022, S. 30.
11 Statt vieler BayLDA TB 2022, S. 31.
12 Statt vieler MüKoBGB/Hennemann, § 1687 Rn. 2 mwN.
13 BayLDA TB 2022, S. 30.
14 Statt aller NK-BGB/Peschel-Gutzeit/Ebeling BGB § 1687 Rn. 4.
15 Vgl. BayLDA TB 2022, S. 30.
16 Vgl. BT-Drs. 13/4899, 108.
17 Vgl. hierzu etwa BeckOK BGB/Veit/Fink, BGB, § 1687 Rn. 1 ff.
18 So ua MüKoBGB/Hennemann BGB § 1687 Rn. 23; s. auch BeckOK BGB/Veit/Fink BGB § 1687 Rn. 29 mwN.
19 Vgl. BT-Drs. 13/4899, 108: Essensauswahl und Bettgehzeiten.
20 BeckOK BGB/Veit/Fink BGB § 1687 Rn. 28.
21 BeckOK BGB/Veit/Fink BGB § 1687 Rn. 2.1.
22 BeckOGK/Tillmanns, BGB, § 1687 Rn. 16 mwN; s. auch BeckOK BGB/Veit/Fink BGB § 1687 Rn. 28 mwN.
23 S. OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2023 – 14 UF 42/23, BeckRS 2023, 15856, dort dazu, dass sich ein heranwachsender Minderjähriger gegen die Erteilung der Auskünfte an den nicht betreuenden Elternteil ausspricht; besprochen etwa von Opitz NZFam 2023, 908.
24 Art. 12 DS-GVO regelt die Transparenz und Modalitäten der Ausübung der Betroffenenrechte. Informationen und Mitteilungen sind präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich zu erteilen (Abs. 1). Auf Anträge ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats reagieren (Abs. 3). Wird einem Antrag nicht entsprochen, sind die Gründe mitzuteilen sowie ist über die Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu informieren (Abs. 4).
25 Näher MüKoBGB/Hennemann BGB § 1687 Rn. 17, 25; s. aber auch § 1628 und § 1666 BGB.
26 Statt aller MüKoBGB/Hennemann BGB § 1687 Rn. 4.
27 Vgl. BayLDA TB 2022, S. 30; zu den einzelnen Betreuungsmodellen etwa BeckOK BGB/Veit/Fink BGB § 1687 Rn. 7 ff.
28 Hierzu etwa BGH NJW 2014, 1958 Rn. 17 f.
29 Johannsen/Henrich/Althammer/Rake BGB § 1687 Rn. 5 mwN.
30 So auch BayLDA TB 2022, S. 30.

Felix Leicht
Felix Leicht ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter mit Spezialisierung auf Kindertageseinrichtungen. Er unterstützt Träger bei der DSGVO-Umsetzung – von der Schulung von Mitarbeitenden bis zur Auswahl digitaler Lösungen. Über www.kitashield.de stellt er eine datenschutzkonforme Kita-Schulung als skalierbares E-Learning bereit und bietet Beratung sowie die Bestellung als externer DSB an.

 

Luisa Lorenz
Dipl.-Jur. Luisa Lorenz, LL.M ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Felix Leicht und bei der Universität Kassel.

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