Recht & Verwaltung 21 September, 2026

Der Sachverständige als Standortfaktor

Björn Retzlaff

Das Selbstbild der Ziviljustiz wandelt sich. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund zurückgehender Eingangszahlen möchte sie zunehmend als Dienstleister wahrgenommen werden.
Und spätestens seit dem Justizstandortstärkungsgesetz wird deutlich, dass sie sich auch im Wettbewerb mit anderen Jurisdiktionen oder auch der Schiedsgerichtsbarkeit sieht.

Was macht einen starken Justizstandort in der Zivilgerichtsbarkeit aus?

Von zentraler Bedeutung ist die personelle und technische Ausstattung der Gerichte. Aber in einem Rechtsgebiet wie dem Baurecht, in dem es regelmäßig um die Aufklärung technischer Sachverhalte geht, ist ein Gericht entscheidend auf die Unterstützung durch externe Fachleute angewiesen. Deshalb wird die Qualität des Justizstandorts auch durch den Pool der Sachverständigen bestimmt, auf die ein Gericht zurückgreifen kann. Sie sind mitentscheidend dafür, dass es in einem Rechtsstreit gute Arbeit leisten kann.
In den meisten Ballungsräumen scheint den Gerichten gegenwärtig noch eine ausreichende Zahl erfahrener Bausachverständiger zur Verfügung zu stehen. Aber in den ländlicheren Regionen soll es schon anders aussehen. Und auch in den großen Städten, so hört man, führt der demographische Wandel dazu, dass es immer weniger Sachverständige gibt, die sich für die öffentliche Bestellung durch die örtliche IHK, die Bau- oder die Handwerkskammer interessieren. Der Kreis der verfügbaren Fachleute, die die zeitnahe Abgabe eines Gutachtens zusagen können, wird deshalb auch dort mittelfristig kleiner werden.

Effizienter Umgang mit knappen Ressourcen

Wenn technischer Sachverstand als Ressource knapper wird, gewinnt der effiziente Umgang mit ihr an Bedeutung. Die Justiz muss sich noch stärker dessen bewusst werden, dass es hier um eine ihrer Kernkompetenzen geht. Von einem Gericht wird mehr erwartet, als einen Kostenvorschuss anzufordern, den Namen eines Sachverständigen in das dafür bereitgestellte Formular einzutragen und die Gerichtsakte an ihn zu übermitteln. Es muss den Sachverständigenbeweis in allen Phasen proaktiv begleiten und fördern.

Klare Beweisbeschlüsse als Grundlage

Das beginnt bei der Formulierung des Beweisbeschlusses. Er muss kurz sein. Auch in komplexen Streitigkeiten, lassen sich die durch den Sachverständigen zu klärenden technischen Fragen praktisch immer in wenigen Sätzen zusammenfassen.
Lange Schachtelsätze, die mit Sachverhaltsalternativen und Wenn-Dann-Verknüpfungen gespickt sind, sollten ebenso vermieden werden wie das kritiklose Zusammenkopieren von Beweisfragen aus dem Schriftsatz einer Partei.
Wenn ein neu hinzutretender Leser mehr als zehn Minuten benötigt, um ein Beweisthema zu verstehen, stimmt etwas nicht. Die Formulierung des Beweisbeschlusses muss dann verbessert werden, sonst sind Missverständnisse, unnötige Mehrarbeit und eine verlängerte Bearbeitungszeit vorprogrammiert.

Der kurze Draht zum Sachverständigen

Das Gericht muss stets einen kurzen Draht zum Sachverständigen unterhalten. Das beginnt schon bei seiner Auswahl. Der Beauftragung eines Sachverständigen sollte immer eine persönliche telefonische Kontaktaufnahme vorausgehen, in der das Gericht für den Auftrag wirbt und die Dauer der Bearbeitungszeit erfragt – um auch hier auf eine möglichst kurze Frist zu dringen.
Vor allem aber muss das Gericht stets für Nachfragen zur Verfügung stehen z.B. wegen einer Bauteilöffnung, einer Probenanzahl oder der Beschaffung ergänzender Informationen. Mit solchen Fragen muss sich der Sachverständige stets per Mail oder Anruf direkt an den Richter wenden können und von diesem umgehend eine Antwort erhalten.

Begutachtung aktiv begleiten

Im Grunde muss ein Rechtsstreit, sobald ein Sachverständiger beauftragt ist, vorrangig bearbeitet werden, genau wie ein Eilverfahren. Leider läuft es in der Praxis genau umgekehrt: Rückfragen des Sachverständigen, die im Verlauf der Begutachtung auftreten, bleiben häufig erst einmal liegen, auch wenn eine kurze Mail ausreichend wäre, damit der Sachverständige seine Arbeit fortsetzen kann.
Diese kleinen Nachlässigkeiten bei der Behandlung von Rückfragen und sonstigen Hindernissen, sind dafür verantwortlich, dass sich eine Begutachtung unversehens viel länger hinzieht als eigentlich erforderlich. Steht das Gericht hingegen in einem laufenden Austausch mit dem Sachverständigen und reagiert umgehend auf dessen Anfragen, so merkt dieser, dass man Wert auf eine zügige Bearbeitung legt, sieht sich in der Pflicht und wirkt daran mit, das Eisen zu schmieden, solange es heiß ist.

Mündliche Anhörung statt schriftlicher Ergänzung

Der wichtigste Beschleunigungsfaktor: Wenn das Gutachten vorliegt, darf das Gericht Nachfragen einer Partei nicht einfach zur schriftlichen Beantwortung an den Sachverständigen zurückgeben. Die leider immer noch verbreitete Praxis des schriftlichen Ergänzungsgutachtens ist eine Hauptursache dafür, dass der Sachverständigenbeweis bei Gericht immer wieder zeitlich aus dem Ruder läuft.
Tatsächlich gilt: Welche Nachfrage auch immer eine Partei nach Vorlage des Gutachtens an den Sachverständigen hat, das Gericht sollte sogleich zur mündlichen Befragung des Sachverständigen in einem Anhörungstermin laden. Fast alle offenen Punkte lassen sich im mündlichen (Streit-) Gespräch schnell und zuverlässig klären. Wenn eine Partei eine technische Frage anders bewertet, kann sie sich dabei von einem eigenen Sachverständigen unterstützen lassen. Der Abgleich der unterschiedlichen Auffassungen in einer mündlichen Diskussion ist für alle Beteiligten einschließlich des Gerichts häufig sehr erhellend und ungemein zeitsparend gegenüber der Beauftragung ergänzender schriftlicher Ausarbeitungen.

Gutes Sachverständigenmanagement entscheidet mit

Die effiziente und agile Organisation der technischen Aufklärung von Sachverhalten ist bei der Führung von Bauprozessen fast genauso wichtig wie die juristisch richtige Bearbeitung der Rechtsfragen. Wenn die Kapazitäten der zur Verfügung stehenden Sachverständigen abnehmen, wird sie noch mehr an Bedeutung gewinnen.

Der Beitrag entstammt aus der Zeitschrift »baurecht« BauR 2026, I - II (Heft 8), Werner Verlag.


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VRiKG Björn Retzlaff

Vorsitzender Richter des 21. Zivilsenats und des Commercial Courts am Kammergericht des Landes Berlin | Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin | Mitherausgeber der Zeitschrift »baurecht«

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