Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026, Nr. 137. S. 1ff.) veröffentlicht und tritt am1. Juli 2026 in Kraft. Nachfolgend ein kompakter Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre praktischen Auswirkungen.
Norbert Portz
1. Allgemeinen Ziele und Änderungen von Rechtsvorschriften
Das Vergabebeschleunigungsgesetz will öffentliche Vergaben schneller, einfacher und digitaler machen und Bürokratie abbauen. Die neuen Inhalte, die auch das Bundesbauministerium in die VOB/A integrieren will, wurden als Artikelgesetz im Kern durch Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG), des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG), der Vergabeverordnungen (s. VgV) und der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) umgesetzt.
2. Wichtigste Neuerungen und praktische Auswirkungen
Die wichtigsten Neuerungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes und seine praktischen Auswirkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Neuer § 97a GWB zur „Losvergabe“
Der bis zuletzt umstrittene Kernpunkt des neuen Gesetzes findet sich in einem neuen § 97a GWB, dem „Losgrundsatz“. Als Ausnahme für die Zusammenfassung von Teil- oder Fachlosen (Gesamtvergaben) sind neben „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ nun auch „zeitliche Gründe“ zulässig. Das Merkmal der „zeitlichen Gründe“ bedingt aber, dass das Projekt der Durchführung von Infrastrukturvorhaben dient, die „aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden und deren geschätzter Auftragswert das Zweifache des jeweiligen EU-Schwellenwerts erreicht oder überschreitet“ (ca. 10,8 Mio. €) oder die die in § 97a Abs. 4 GWB genau aufgeführten vier Verkehrsinfrastrukturbereiche des Bundes umfassen.
In der Praxis wird diese Form der Neuregelung den nötigen Investitionen, speziell in den Kommunen mit einem Investitionsstau im Jahre 2025 von 216 Milliarden € (Schulen, Kitas, Straßen etc.), nicht gerecht. Das Vergabebeschleunigungsgesetz verkompliziert durch seine Anforderungen Gesamtvergaben gerade für die dringend erforderliche Erneuerung und Sanierung der kommunalen Infrastruktur.
- Bauauftrag beinhaltet sowohl die Planung als auch die Ausführung
Mit der Klarstellung in § 103 Abs.3 S. 1 GWB, wonach ein „Bauauftrag“ auch einen Vertrag umfasst, der „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ beinhaltet, wird den öffentlichen Auftraggebern im Sinne des sogenannten Burgi-Gutachtens durch eine Verbindung von Planung und Bauausführung mehr Spielraum auch bei der Auftragswertschätzung gegeben. Bei der Wahl dieser Fallgestaltung fallen etwa oft die Planung und der Bau eines kommunalen Kindergartens unter den EU-Schwellenwert für Bauaufträge von 5,404 Millionen €. Diese Klarstellung ist positiv.
Klarstellung der öffentlich-öffentlichen ZusammenarbeitZu begrüßen ist, dass bei der öffentlich-Zusammenarbeit (§ 108 GWB) im Sinne der jüngeren EuGH-Rechtsprechung Klarstellungen erfolgten und auch der wichtige Begriff des „Betrauens“ in § 108 Abs. 2 Nr. 3 GWB definiert wird. Die Neuregelung erleichtert aber auch die vergaberechtsfreie Zusammenarbeit bei sog. „Schwesternkonstellationen“. Auch das ist zu begrüßen.
Verordnungsermächtigung: Verpflichtende Anforderung an Klimafreundlichkeit
§ 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen zu regeln. So eminent wichtig gerade aktuell die Themen Klimaschutz und Klimaanpassung sind, so wenig sollten das ohnehin zu komplexe Vergaberecht und öffentliche Auftraggeber mit zusätzlichen Vorgaben belastet werden. Umwelt- und Klimaschutzvorgaben gehören in das jeweilige Fachrecht. Sie dürfen aber nicht das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, also das „Was“ der Beschaffung, einengen.
Erleichterte Nachweise durch Eigenerklärungen
Positiv i. S. d. Bürokratieabbaus ist es, dass nun Nachweise der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 GWB grundsätzlich nur noch durch Eigenerklärungen der Unternehmen erfolgen sollen (§ 122 Abs. 3 GWB). Dies entlastet die Unternehmen und führt zu weniger Nachweispflichten.
Eignungskriterien: Bekanntmachung auf e-Adresse der Vergabeunterlagen
§ 122 Abs. 4 S. 3 GWB, wonach zur Angabe der Eignungskriterien in der Bekanntmachung auch auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden kann, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind, stellt sicher eine Erleichterung dar. Es bleiben aber hier rechtliche Zweifel, ob die Neuerung angesichts des klaren Wortlauts in Art. 58 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU, in der klar die Angabe der Eignungskriterien „in der Auftragsbekanntmachung“ verlangt wird, rechtlich zulässig ist.
Entfallen der Informations- und Wartepflicht bei Rahmenvereinbarungen
Uneingeschränkt positiv ist die Neuregelung des § 134 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Danach entfällt die Informations- und Wartepflicht, wenn eine Leistung aus der Nutzung einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll. Damit wird die Durchführung von Miniwettbewerben und der in diesen Fällen stattfindende Abruf bei einem Wettbewerb unter mehreren Partnern bei einer Rahmenvereinbarung durch das Absehen von der Informations- und Wartepflicht (§ 134-GWB) erleichtert.
Stärkere Digitalisierung von Vergabe- und Nachprüfungsverfahren
Auch die stärkere Digitalisierung sowohl bei der Gestaltung von Vergabeverfahren als auch bei der elektronischen Durchführung von Nachprüfungsverfahren in §§ 158 ff. GWB, einschließlich der Option zu mündlichen Videoverhandlungen (§ 166 Abs. 3 GWB), dienen der Beschleunigung in Vergabeprozessen. Sie sind zu begrüßen.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von sofortigen Beschwerden
Ein Kernpunkt des neuen Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung gegen negative Entscheidungen der Vergabekammern bei Nachprüfungsanträgen (§ 173 Abs. 1 GWB). Damit soll die schnellere Umsetzung von Vergabeverfahren und des nachfolgenden Auftrags erreicht werden. Insoweit erklärte aber das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung vom 22. Mai 2026 (VII-Verg 6/26) die Parallelregelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) für verfassungswidrig.
Nach dem Vergabesenat verstößt die dortige Norm gegen die in Art. 19 Abs. 4, S. 1 GG verankerte Garantie effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Das OLG hat daher dem Bundesverfassungsgericht die betroffene Norm zur Kontrolle auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorgelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob mit § 173 Abs. 1 GWB eine der Kernnormen des neuen Gesetzes Rechtsgültigkeit behalten wird.
Höhere Werte für die Zulassung von Direktaufträgen
Direktaufträge des Bundes, also Beschaffungen ohne die Durchführung von Vergabeverfahren, aber unter Achtung der Haushaltsregeln der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sind nach der Neuregelung in § 55 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung bis zum voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € (statt bisher 15.000 €) möglich. Auch wenn ein höherer Wert angesichts der vielfach in den Ländern bestehenden (viel) höheren Werten für Direktaufträge denkbar gewesen wäre, vermindert die Heraufsetzung der Direktauftragswerte in der Bundeshaushaltsordnung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unnötigen Aufwand: Kleinere Leistungen können also unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit schneller vergeben werden. Das ist richtig.
Auftragswert 50.000 €: Wettbewerbsregister und Vergabestatistikverordnung
Auf der Positivseite des neuen Gesetzes steht auch die Erhöhung des geschätzten Auftragswertes für die Erteilung des Zuschlags von 30.000 € auf 50.000 € für die Abfrage beim Wettbewerbsregister sowie die Übermittlung bestimmter Daten nach der Vergabestatistikverordnung statt früher ab 25.000 € nunmehr erst ab 50.000 €. Kritisch anzumerken ist aber, dass auch der neue Wert von 50.000 € weit unter den EU-rechtlich zulässigen Möglichkeiten bleibt und hier weiter „Luft nach oben ist“.
3. Fazit
Das am 1. Juli in Kraft tretende Vergabebeschleunigungsgesetz enthält durchaus Positives. Darunter fallen der Abbau von Nachweispflichten bei der Eignung, die Klarstellung der vergaberechtsfreien öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit, die Stärkung der Digitalisierung in Vergabe- und in Nachprüfungsverfahren sowie die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge und für die Pflicht zur Anwendung des Wettbewerbsregisters und der Vergabestatistikverordnung.
In den Kernpunkten „Lockerung des Losgebotes“ und „Wegfall der aufschiebenden Wirkung von sofortigen Beschwerden“ bleiben aber Kritik und Fragen: Während das „neue Losgebot“ mehr Bürokratie zur Folge hat, ist beim Wegfall der aufschiebenden Wirkung von sofortigen Beschwerden angesichts einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf völlig unklar, ob die Neuregelung nicht verfassungswidrig ist.
Demgegenüber hat es der Gesetzgeber versäumt, eine massive Erleichterung im Vergaberecht herbeizuführen. Hier wären eine Zusammenführung des Rechts des Vergabeverfahrens von Bauleistungen (VOB/A) einerseits und Liefer- und Dienstleistungen (VgV und UVgO) andererseits sowie die Herstellung der Interoperabilität der verschiedenen Vergabeplattformen für Bieter wichtige Schritte.
Im Weiteren bleibt abzuwarten, was aus dem Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Chefs der Länder vom 4.12.2025 zu den „Vereinfachungen im Vergaberecht“ folgt. Hier gibt es gute Ansätze. Es bleibt also weiter spannend!