MoPeG
Recht & Verwaltung22 Februar, 2023

Die Reform der GbR und der Personenhandelsgesellschaften durch das MoPeG

von Dr. Patrizia Antoni, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht und Partnerin bei AHS Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Bonn,
www.ahs-kanzlei.de

Das Recht der Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) wird modernisiert. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) wurde bereits am 10.08.2021 verkündet und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Es handelt sich um eine Vielzahl von Änderungen in insgesamt 136 Gesetzen mit Schwerpunkt auf Änderungen der §§ 705 ff BGB sowie der §§ 105 ff HGB.

Ziel der Reform ist die vertiefte Kodifizierung des Rechts der GbR zur Schaffung von mehr Transparenz sowie die Stärkung dieser viel genutzten Rechtsform. Die Modernisierung war erforderlich, um längst durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen z.B. zur Rechtsfähigkeit der GbR, in das Gesetz aufzunehmen und dadurch für mehr Transparenz zu sorgen. Darüber hinaus wurden ergänzende Regelungen aufgenommen, welche die Wahrnehmung und das Ansehen der GbR im Rechtsverkehr stärken dürften. Auch sollen die neuen Vorschiften den praktischen Bedürfnissen der Gesellschafter und der Gesellschaft entsprechen. Vor dem Hintergrund wurde auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften angepasst, da einige der Änderungen für die GbR auch für diese gelten und auch hier praktische Bedürfnisse der Beteiligten, z.B. zum Anfechtungsrecht gesetzlich umgesetzt werden sollten.

Die aktuelle Übergangsphase vor Inkrafttreten sollte dazu genutzt werden, die eigene Personengesellschaft auf etwaig notwendige oder sinnvolle Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Struktur der Gesellschaft zu überprüfen. 


Zusammenfassung wesentlicher Änderungen zur GbR

Wesentlichste Änderung ist wohl die Möglichkeit, die GbR im neuen Gesellschaftsregister zu registrieren. Die Registrierung ist sogar verpflichtend, wenn die GbR Immobilien oder andere registrierte Rechte (z.B. als Namensaktionär nach § 67 AktG in der Fassung ab 01.01.2024, als Gesellschafter einer GmbH gem. § 40 GmbHG in der Fassung ab 01.01.2024) innehat und sich diesbezüglich etwas ändert. Eine Frist zur vorausschauenden Registrierung vor Auftreten einer Änderung gibt es jedoch nicht.

Weitere wesentliche Änderung ist die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Die Umstrukturierung der Gesellschaft wird hierdurch erleichtert. Die eingetragene GbR kann Gegenstand einer Spaltung, Verschmelzung oder von einem Formwechsel sein.

Die Rechtsfähigkeit der GbR wird für die meisten Anwendungsfälle gesetzlich festgestellt (Ausnahme: keine Teilnahme am Rechtsverkehr, reine Innengesellschaft gem. § 705 Abs. 2 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024). Die rechtsfähige GbR ist vermögensfähig. Gem. § 713 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024 wird das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern stattdessen unmittelbar der Gesellschaft zugeordnet. In der Folge erfolgt nunmehr auch die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Gesellschaft ausschließlich in das Vermögen der Gesellschaft, § 722 BGB in der Fassung ab 01.01.2024.

Die nicht rechtsfähige GbR dagegen ist auch nicht vermögensfähig, § 740 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024. Als Beispiel wird in der Gesetzesbegründung eine Kooperation von Wissenschaftlern benannt.

Aufgrund der Änderungen in § 728b BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024 haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für Schadensersatzansprüche nur noch dann, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden eingetreten ist. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters wird in § 728 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024 neu normiert. Es besteht Anspruch auf den Wert des Anteils, welcher ggf. durch Schätzung zu ermitteln ist.


Vor- und Nachteile der Registrierung der GbR

Bevor die Gesellschafter entscheiden, ob die GbR von der Registrierungsmöglichkeit Gebrauch machen sollte, ist folgendes zu bedenken:

  • Die Registrierung führt zur Offenlegung von Gesellschaftsinterna.
  • Mit der Eintragung sind Angaben der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln.
  • Auf die Eintragung ist im Rechtsverkehr durch die Bezeichnung „eGbR“ hinzuweisen.
  • Der eGbr wird ein identitätswahrender Statuswechsel durch § 707c BGB in der Fassung ab 01.01.2024 ermöglicht.

Zusammenfassung wesentlicher Änderungen (auch) für Personenhandelsgesellschaften

§ 706 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024 stellt klar, dass für alle in Deutschland registrierten Unternehmen - unabhängig vom Ort der Eintragung - ein freies Recht zur Wahl des Sitzes der Gesellschaft besteht. Die hier eingetragene Gesellschaft kann auch ausschließlich im Ausland tätig sein und dennoch weiterhin hier registriert sein und dem deutschen Recht unterliegen.

Das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften wird durch das MoPeG entsprechend dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell geregelt. Dieses erhöht die Rechtssicherheit für die Fälle, in denen entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen wurden. Weitergehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind dennoch dringend anzuraten.

Zusätzlich wurden Regelungen zur Einheits-GmbH & Co KG in § 170 Abs. 2 HGB in der Fassung ab dem 1.1.2024 sowie die Möglichkeit der Simultaninsolvenz der GmbH & Co. KG in § 179 HGB in der Fassung ab dem 1.1.2024 aufgenommen.

Darüber hinaus erhalten nun auch Freiberufler ausweislich § 107 HGB in der Fassung ab dem 1.1.2024 die uneingeschränkte Möglichkeit als OHG oder KG zu firmieren.

Steuerliche Auswirkungen des MoPeG

Steuerliche Neuregelungen wurden mit dem MoPeG nicht getroffen. Nach der Gesetzesbegründung soll das MoPeG nicht zu Änderungen an den ertragssteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung der Personengesellschaften führen. Das hindert jedoch nicht das Aufkommen steuerlicher Fragestellungen insbesondere im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gesamthandprinzips. So ist fraglich, ob es bei der Grunderwerbssteuerfreiheit gem. §§ 5, 6 GrEStG im Zusammenhang mit Übertragungen von Grundbesitz bleibt. Die Gesetzesbegründung bezieht sich ausdrücklich nur auf die ertragssteuerliche Situation, so dass dieses unklar ist. Es bleibt abzuwarten, wie diesbezüglich in der Praxis verfahren wird.

Patrizia Antoni
Autorin

Dr. Patrizia Antoni

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht
Partnerin bei AHS Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Bonn
www.ahs-kanzlei.de

Bildnachweis: Jacob Lund/stock.adobe.com

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