Medien mit ausschließlich eigenem Inhalt – Wann Sie die Einwilligung der Schüler/-in brauchen
Recht & Verwaltung20 April, 2022

Medien mit ausschließlich eigenem Inhalt – Wann Sie die Einwilligung der Schüler/-in brauchen

Schüler/-innen stellen in der Schule häufig Werke her, welche urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt beispielsweise für deutsche und fremdsprachliche Aufsätze, Referate, Kunstwerke, Kompositionen, Filme und Multimediaprodukte. Schaffen Schüler/-innen solche Werke, so steht ihnen hieran ein Urheberrecht zu. Sie können über die urheberrechtlich relevante Verwertung ihrer Werke entscheiden.

Fall 1:

Ein Schüler malt im Kunstunterricht ein Bild. Die Kunstlehrerin möchte dieses im Gang der Schule aushängen. Darf sie das, ohne den Schüler zu fragen?

Nein. Der Schüler kann selbst entscheiden, ob sein Bild ausgestellt werden soll.

Das Urheberrecht entsteht nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch den Vorgang des Werkschaffens. Daher erwerben auch Minderjährige ein Urheberrecht an ihren eigenen Werken.

Die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werken hingegen setzt eine wirksame rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus. Minderjährige können solche Erklärungen nur in den allgemein bekannten Grenzen abgeben. Daher bedarf die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts durch einen Minderjährigen stets der Einwilligung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter.

Als Urheber/-in können die Schüler/-innen allein (Minderjährige mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter) entscheiden, ob ihre Kunstwerke in den Gängen oder der Aula der Schule ausgestellt, ihre Aufsätze vor einem Publikum verlesen, die von ihnen hergestellten Bilder und Fotos auf der Homepage der Schule bzw. in einer Schülerzeitung veröffentlicht oder ihre Referate vervielfältigt werden dürfen. Bei dieser Entscheidung sind sie grundsätzlich frei. Anders als die Lehrkräfte stehen die Schüler/-innen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Insofern stehen weder den Lehrkräften noch den Schulen Nutzungsrechte an den Werken der Schüler/-innen zu, solange die Schüler/-innen solche Rechte nicht ausdrücklich einräumen.

Die Einräumung von Nutzungsrechten muss nicht schriftlich erfolgen. Sie muss nicht einmal ausdrücklich mündlich erfolgen. Eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Handeln erfolgende Nutzungsrechtseinräumung reicht aus. Teilt der Lehrer seiner Klasse beispielsweise mit, dass er Schülerbilder in der Aula aushängen möchte und bittet er seine Schüler/-innen, ihre Bilder zu diesem Zweck am Ende der Unterrichtsstunde auf dem Lehrertisch abzulegen, so erklärt der einzelne Schüler durch das Ablegen des Bildes auf dem Lehrertisch schlüssig (konkludent) sein Einverständnis mit der Ausstellung.

Fall 2:

Der Deutschlehrer möchte Aufsätze seiner (volljährigen) Schüler in einer Lektüre zusammenfassen, diese fotokopieren und an die Klasse verteilen. Er teilt den Schülern dies mit und bittet hierfür um Abgabe der Aufsätze in Schönschrift. Darf er die abgegebenen Aufsätze kopieren und an die Schüler verteilen?

Ja. In dem Moment der Abgabe seines Aufsatzes weiß der einzelne Schüler von der anstehenden Vervielfältigung. Gibt er seinen Aufsatz trotzdem ab, so stimmt er der Vervielfältigung und Verteilung durch schlüssiges Handeln zu.

Eine andere Frage ist, ob ein solches Einverständnis zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.

In der Praxis wird ein Einverständnis i.d.R. nur konkludent oder mündlich und auch nur von dem/der jeweiligen Schüler/-in eingeholt – auch wenn der/die Schüler/-in minderjährig ist. Dies ist regelmäßig auch vertretbar. Denn die Folgen einer nicht belegbaren oder unwirksamen Rechteeinräumung sind zumeist unerheblich. Dies gilt zumindest, solange es um eine schulinterne Nutzung geht (Schulgänge, Aula, Klassenraum etc.). Stellt sich später heraus, dass das Einverständnis des/der Schülers/-in nicht nachgewiesen werden kann oder ein Elternteil mit der Nutzung nicht einverstanden ist, so können Schüler/-innen und Eltern – mangels eines nachweisbaren Schadens – i.d.R. keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch werden sich betroffene Eltern zumeist selbst an die jeweiligen Lehrer/-innen wenden, bevor sie Anwaltskanzleien einschalten und hierdurch Kosten auslösen.

Etwas anderes gilt bei Nutzungshandlungen außerhalb des schulinternen Bereiches wie bspw. dem Internet, einer Schulbroschüre oder der Tagespresse. Sollen Schülerfotos oder Schülerarbeiten in solchen Medien veröffentlicht werden, sollte in jedem Fall eine vorherige schriftliche Einwilligung des Schülers und (bei Minderjährigen) der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Weitere Fragen und Antworten zum Thema

Fall 3:

Eine Schülerin erstellt im Schulunterricht eine Collage. In diese nimmt sie das Foto eines Marsriegels auf. Ist das zulässig?

Ja. Denn die Marke „Mars“ wird auf dem Foto des Riegels als Bezeichnung für das Originalprodukt wiedergegeben. Insofern verstößt die Benutzung nicht gegen das Markenrecht.

Fall 4:

Ein Schüler schreibt im Deutschunterricht ein Gedicht. Darf der Deutschlehrer das Gedicht auf der Schulhomepage – mit oder ohne Namensnennung – wiedergeben?

Nein. Allein der Schüler (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) kann über die Wiedergabe des Gedichtes auf der Schulhomepage entscheiden. Auch kann er darüber befinden, ob das Gedicht anonym, mit seinem Namen oder unter einem Pseudonym wiedergegeben wird.

Fall 5:

Die Deutschlehrerin möchte den Aufsatz eines Schülers – ohne Namensnennung – in der Parallelklasse vorlesen. Darf sie das, ohne den Schüler zu fragen?

Nein. Das gilt zumindest, solange der Schüler seinen Aufsatz nicht zuvor veröffentlicht hat.

Bildnachweis: Christian Schwier/stock.adobe.com
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