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Recht & Verwaltung22 September, 2021

LSG: Keine Beendigung der Bedarfsgemeinschaft durch Haft

Führt die Inhaftierung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auch zum Leistungsausschluss der anderen Mitglieder?

Der Fall

Der Ehemann ist daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger und bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau. Die Inhaftierung des Ehemannes führte dazu, dass er seinen Anspruch auf SGB II-Leistungen verlor. Das LSG Baden-Württemberg hatte nun zu entscheiden, ob der Leistungsausschluss des Ehemannes auch Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung der Ehefrau hatte.

Die Entscheidung

Das LSG schließt sich der Rechtsauffassung des SG an, indem es bekräftigt, dass der Leistungsanspruch der drittstaatsangehörigen Ehefrau von der Inhaftierung des Ehemannes unberührt bleibt. Die Ehefrau kann ihr Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche, sondern auch aus ihrem Status als Familienangehörige eines daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers ableiten, sodass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II hier nicht greift.
Auch die Inhaftierung des Ehemannes führt nicht automatisch zum Leistungsausschluss der Ehefrau.
Denn diese Rechtsfolge würde nur dann greifen, wenn:

  1. sich der Leistungsanspruch der Ehefrau allein aus § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II ergäbe und
  2. die Strafhaft zur Beendigung der Bedarfsgemeinschaft führen würde. 

Eine Strafhaft führt jedoch regelmäßig nur zum Leistungsausschluss des Inhaftierten, nicht jedoch zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft oder gar zur Beendigung der Bedarfsgemeinschaft selbst.

Auch ergibt sich der Leistungsanspruch der Ehefrau nicht allein aus der Tatsache, dass sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II. Sie erfüllt schließlich selbst die Voraussetzungen des Anspruchs auf SGB II-Leistungen.
Somit hat die drittstaatsangehörige Ehefrau vorläufig weiterhin Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, namentlich den Regelbedarf und die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

Fazit

Die Inhaftierung eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft führt nicht automatisch zur Beendigung der Bedarfsgemeinschaft an sich. Es ist stets eine Einzelfallprüfung über die Leistungsberechtigung vorzunehmen.

Praxishinweis:
Für das Sozialhilferecht beachten Sie bitte die Parallelregelung des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII.

Quelle: Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 09.02.2021, L 9 AS 218/21 ER-B

Autor: Redaktion eGovPraxis
Bildnachweis: bluedesign/stock.adobe.com

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