Kinder-Smartwatch im Unterricht – die „Wanze“ am Handgelenk
Recht & Verwaltung25 Januar, 2022

Kinder-Smartwatch im Unterricht – die „Wanze“ am Handgelenk?

Julia E. Herbst | Referentin für Schulrecht und WBT im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Smartwatches und andere sogenannte Wearables sind auf dem Vormarsch und erobern nicht nur die Handgelenke von Sportbegeisterten, sondern auch die der Kinder und halten damit Einzug in die Schulen. Dagegen ist nichts zu sagen, könnte man denken. Kriminell wird es aber dann, wenn diese niedlichen Uhren dazu geeignet sind, heimlich Umgebungsgeräusche aufzuzeichnen. Umgebungsgeräusche sind nämlich auch Gespräche und damit auch alles, was zum Beispiel im Unterricht geschieht. Kindersmartwatch – ab wann ist es eine „verbotene Sendeanlage“?

Mitteilungen erhalten, Anrufe annehmen und fast schon untergeordnet auch die Uhrzeit ablesen, kurz gesagt, jederzeit erreichbar sein. Das ist die Funktion, die mit den Smartphones in unser tägliches Leben Einzug gehalten hat. Nützlich oder doch mehr eine smarte elektronische Fußfessel? Letzteres scheint sich zu manifestieren: So ermittelte bereits 2017 die Bundesnetzagentur, dass es eine große Anzahl von Anbietern auf dem deutschen Markt gibt, die Smartwatches vertreiben, die mit einer Abhörfunktion ausgestattet sind. Zielgruppe: Schulkinder zwischen 5 und 12 Jahren.

Die Uhren haben über eine SIM-Karte eine eingeschränkte Telefonie-Funktion und daneben auch weitere, – zwar möglicherweise fragwürdige, aber zulässige – Funktionen wie u.a. die GPS-Ortungsfunktion. Damit können z.B. die Eltern jederzeit kontrollieren, wo sich ihr Kind gerade aufhält. Darüber hinaus verfügen diese „Kinderuhren“ zusätzlich über eine Abhörfunktion. Mit dieser Funktion kann der App-Nutzer (der die Uhr nicht selbst trägt) durch Eingabe einer beliebigen Telefonnummer in der App bestimmen, dass diese Smartwatch unbemerkt die Umgebung und die Gespräche des Uhrenträgers abhört. Hinzu kommt, dass man es diesen „Uhren“ in den seltensten Fällen ansehen kann, ob sie eine verkleidete Sendeanlage sind oder nicht. Und eben diese Funktion macht diese Geräte strafrechtlich relevant. Denn durch das Aktivieren der Funktion kann derjenige, der zu Hause sitzt, in Echtzeit Ihren Unterricht verfolgen.

Die Rechtslage

Es steht außer Frage, dass ein Abhören des Unterrichts gegen den Willen und ohne die Kenntnis der im Raum befindlichen Personen nicht erlaubt ist. Hierbei spielt es zunächst eine untergeordnete Rolle, mit welchem Gerät die Audio-/Videoübertragung stattfindet. Das Verbot solcher Geräte ergibt sich aus dem Telekommunikationsgesetz. In dessen § 90 heißt es:

[...] Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.  [...]

Für Kindersmartwatches bedeutet dies, dass Sie eine verbotene Sendeanlage regelmäßig dann vor sich haben, wenn – ohne dass es auf dem Gerät sichtbar ist – eine Übermittlung von Bild oder Ton auf das mit der Uhr verbundene Handy stattfindet. Einige Kindersmartwatches verfügen nämlich zusätzlich zu einem Mikrofon auch über eine Kamera zur Übermittlung von Bilddaten zwecks Videotelefonie. Ist während der Bildübermittlung auf dem Display des Gerätes nichts von einer Übermittlung zu erkennen, handelt es sich um eine „verbotene Sendeanlage“ im Sinne des § 90 Abs. 1 TKG .

Was tun?

Sie könnten sich von den Kindern die jeweilige Gebrauchsanweisung zeigen lassen, denn dort müsste beschrieben sein, dass es sich um ein Gerät mit einer sog. Monitorfunktion handelt. Das ist aber zum einen umständlich und gehört zum zweiten nicht zu Ihren Aufgaben als diejenigen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule umzusetzen haben. Hinzu kommt: Eine Überprüfung gegen den Willen des Schülers oder der Schülerin ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Abhilfe kann hier, wie in vielen anderen Fällen auch, Ihre Schulordnung oder Hausordnung schaffen. Ebenso, wie Sie dort regeln können, in welchem Zustand sich ein in die Schule mitgebrachtes Handy oder Smartphone befinden darf (ausgeschaltet, stummgeschaltet, jedenfalls aber außerhalb des direkten Schülerzugriffs) können sie eine derartige Regelung für (Kinder-)smartwatches treffen. Das vorhersagbare Argument, die Schülerin oder der Schüler seien auf die Watch angewiesen, weil sie doch die Zeit ablesen müssten, können Sie damit kontern, dass zumindest im Unterricht die Lehrkraft den Zeittakt vorgibt und kein Schüler seine Pause verpasst. Und im Rahmen von Klassenarbeiten sollte ein internetfähiges Endgerät – nichts anders stellt eine Smartwatch dar – per se zu den verbotenen Hilfsmitteln zählen.

Bildnachweis: LIGHTFIELD STUDIOS/stock.adobe

Julia N. Herbst

Julia E. Herbst

Referentin für Schulrecht und WBT im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

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