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Recht & Verwaltung16 Mai, 2022

BGH, Beschl. v. 08.03.2022, Az.: 3 StR 136/21: Grenzwerte der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels i.S.d. § 30a Abs. 1 BtMG

Aus der Redaktion von Wolters Kluwer Online

Die nicht geringe Menge im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG beginnt bei den synthetischen Cathinone α-Pyrrolidinovalerophenon und 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm, Buphedron und Pentylon jeweils bei 15 Gramm, Clephedron und Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm, Methylon bei 30 Gramm, der psychostimulierenden Phenethylamine Ethylphenidat bei 15 Gramm, 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm, der synthetischen Cannabinoide AM-2201, JWH-122 und JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie der Benzodiazepine Etizolam bei 240 Milligramm, Flubromazepam bei 600 Milligramm.

Sachverhalt

Die Entscheidung befasst sich mit den Grenzwerten für neue psychoaktive Stoffe, ab denen die nicht geringe Menge im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG beginnt.

Das LG hat den Angeklagten D. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen schuldig gesprochen. 
Es hat gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt und hierauf die Anrechnung von in Kroatien vollzogener Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 angeordnet. Außerdem hat es gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. 

Den Angeklagten H. hat das LG wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagten haben ihre Revisionen auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt.

Entscheidung

Der BGH ist im vorliegenden Beschluss vom 08.03.2022 - 3 StR 136/21 - auf die für die Anwendung des § 30a Abs. 1 BtMG maßgebenden Grenzwerte der jeweiligen nicht geringen Menge der Betäubungsmittel näher eingegangen, auf die sich der vom Angeklagten D. gemeinschaftlich betriebene und vom Angeklagten H. geförderte Handel bezog. 

Nach Auffassung des BGH waren hier die Schuldsprüche neu zu fassen, da der Zusatz "in nicht geringer Menge" erforderlich war. Der BGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Strafkammer von zutreffenden Grenzwerten ausgegangen ist, sodass die Revisionen der Angeklagten keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der Gruppe der synthetischen Cathinone, enthalten unter anderem in "Ecstasy", seien die Grenzwerte der nicht geringen Menge für MDPV und α-PVP mit jeweils 5 g, für Pentylon und Buphedron mit jeweils 15 g, für 4-MEC und Clephedron mit jeweils 25 g und für Methylon mit 30 g festzusetzen. Hierbei seien die Angaben von Konsumenten zu den für ein Rauscherlebnis erforderlichen Mengen und zur Rauschintensität sowie Informationen über schwere Intoxikationen und Todesfälle infolge des Konsums heranzuziehen.

Die nicht geringe Menge bei 4-Fluoramfetamin sei mit 20 g die zweifache derjenigen von Amfetamin. Denn bei diesem werde von mittleren Rauschdosierungen zwischen 15 und 65 mg berichtet, während die Dosen bei 4-Fluoramfetamin mit 50 bis 130 mg etwa doppelt so hoch seien. Der Grenzwert von Ethylphenidat sei mit 15 g festzulegen. Beide gehörten zur Gruppe der psychostimulierenden Phenethylamine, deren wichtigster Vertreter das Amfetamin sei.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge des synthetischen Cannabinoids AM-2201 sei ebenso wie bei JWH-122 und JWH-210 auf 1 g festzusetzen. Denn die Substanzen JWH-122 und JWH-210 wiesen eine ähnliche CB1-Rezeptorbindungsaffinität auf wie AM-2201.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge von Etizolam sei auf 240 mg und derjenige von Flubromazepam aus der Gruppe der Benzodiazepine sei auf 600 mg festzusetzen. Zur Grenzwertfestlegung sei bei Benzodiazepinen vom regelmäßigen Tagesbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten auszugehen.

 

Praktische Bedeutung

Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidung die Grenzwerte für bestimmte neue psychoaktive Stoffe bestimmt.

Der BGH weist hierbei darauf hin, dass der Grenzwert stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen ist. Entscheidend sei hierbei nach Worten des BGH zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Wenn gesicherte Erkenntnisse fehlen, errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist aus Sicht des BGH nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seiner Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials, zu bemessen. Lassen sich zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 3 StR 155/21).

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