BVerwG klärt Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten
Recht & Verwaltung22 April, 2022

BVerwG klärt Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten

Redaktion eGovPraxis Personal

Sachverhalt 

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung. 

Die im Jahr 1963 geborene Klägerin war von April bis September 2016 als Regierungsdirektorin, Sachgebietsleiterin und Verbindungsreferentin für zwei Bundesländer beim Bundesnachrichtendienst (BND). Sie erhielt für diesen Zeitraum einen Beurteilungsbeitrag von ihrem Referatsleiter. Darin hieß es, die Klägerin sei unter anderem aufgrund ihrer langjährigen Führungserfahrung auch als Leiterin eines größeren Arbeitsbereiches mit umfangreicherer Personalverantwortung gut geeignet.

Von Mitte September 2016 bis zum 31.03.2019 war die Klägerin Referatsleiterin von drei Referaten. Während der Leitung des zweiten Referats ernannte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2017 zur Leitenden Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 16 BBesO). 

Für die Zeit von November 2016 bis Oktober 2018 erhielt die Klägerin einen Beurteilungsbeitrag von ihrem damaligen Abteilungsleiter.

Die Regelbeurteilung für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2019 erstellte der zuständige Abteilungsleiter als Erstbeurteiler. Nach seinen Angaben in der Beurteilung flossen beide Beurteilungsbeiträge in die Beurteilung ein. Die Beurteilung wurde vorbesprochen, am 06.09.2019 vom Erstbeurteiler unterzeichnet und der Klägerin auch an diesem Tag von ihm eröffnet. Der Zweitbeurteiler unterzeichnete die Beurteilung am 25.11.2019.

Die Klägerin erhielt eine Ausfertigung. 

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück. 

Ihre Klage hat die Klägerin damit begründet, dass die Beurteilung bereits unheilbar rechtswidrig sei, weil die Gleichstellungsbeauftragte unzureichend beteiligt worden sei. 

Über diese Klage hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden, da ihre Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. 

Entscheidung

Das BVerwG hat mit dem vorliegenden Urteil vom 09.09.2021 - 2 A 3.20 - zu den Anforderungen an eine dienstliche Regelbeurteilung und zur Funktion der Gleichstellungsbeauftragten Stellung genommen. 

Das BVerwG hat entschieden, dass die angegriffene Regelbeurteilung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Auf den konkreten Fall sei § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung vom 05.02.2009 anwendbar. Danach seien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen, und die Bundesregierung könne Ausnahmen von der Beurteilungspflicht durch Rechtsverordnung regeln. 

Diese normativen Vorgaben des Bundesbeamtengesetzes für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen seien unzureichend. Dies führe jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Beurteilung, weil dieser Zustand für einen Übergangszeitraum hinzunehmen sei. Daher habe der Gesetzgeber § 21 BBG mit Gesetz vom 28.06.2021 geändert. 

Im konkreten Fall sei formell fehlerhaft, dass die Beurteilung bereits vor ihrer Unterzeichnung durch den Zweitbeurteiler der Klägerin eröffnet und mit ihr besprochen worden sei. Daraus folge aber nicht, dass die Beurteilung vom Gericht als formell rechtswidrig aufzuheben sei. Vielmehr habe hier die Besprechung der nur vom Erstbeurteiler unterzeichneten Beurteilung ausgereicht, um den Zweck der Besprechung nach § 50 Abs. 3 S. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) und nach den Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes (BB BND) vollständig zu erfüllen. 

Denn der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung sei auch dann erfüllt, wenn die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung bereits von diesem mit dem Beamten besprochen werde und sie erst danach vom Zweitbeurteiler unverändert bestätigt werde. 

Zudem sei die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erstellung der Beurteilung über die Klägerin nicht zu beanstanden. Denn Gleichstellungsbeauftragte seien nach § 27 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) nicht an der Erstellung einzelner Beurteilungen zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten erstrecke sich nur auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen. 

Die Beurteilung der Klägerin sei auch materiell rechtmäßig. 

Praktische Bedeutung

Das BVerwG klärt mit dieser Entscheidung die Anforderungen an eine dienstliche Regelbeurteilung und befasst sich auch mit der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten. 

Nach Auffassung des BVerwG können die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2020, 2 C 2.20). Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden. Das BVerwG erläutert, dass deshalb § 21 BBG bereits geändert worden ist.

Aus Sicht des BVerwG ist allerdings immer noch defizitär, dass sich der Gesetzgeber noch nicht zur Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils äußert. 

Bildnachweis: marvent/stock.adobe.com
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