Dr. Philipp Wittmann
Auch wenn die asylrechtliche Untätigkeitsklage für die praktische Rechtsdurchsetzung individueller Ansprüche auf internationalen Schutz weiterhin ein vergleichsweise stumpfes Schwert bleiben dürfte [unten II. 1.], hat der EuGH in der Anfang März 2026 ergangenen Entscheidung in der Rechtssache C-489/23 [Safita]1 die Bedeutung des in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ab hier: Asylverfahrensrichtlinie/VerfRL)2 normierten asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots erneut betont und mit ihr wesentlich zur Konsolidierung der Rechtsprechung zu den in der Richtlinie genannten Entscheidungsfristen beigetragen [unten I., II. 2.]. Vor dem Hintergrund der Ersetzung der Asylverfahrensrichtlinie durch die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 (ab hier: VerfVO)3 mit Wirkung zum 12.06.2026 befasst sich der nachfolgende Beitrag zunächst mit dem geltenden Übergangsrecht [unten III. 1.] und den unter dem neuen Recht geltenden veränderten Rahmenbedingungen einschließlich des neu geschaffenen Asylgrenzverfahrens und des grundlegend neu gestalteten »beschleunigten Verfahrens« [unten III. 2. a) – d)]. Der Beitrag widmet sich sodann offenen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit Fristüberschreitungen im beschleunigten Verfahren bzw. Grenzverfahren erstmals auftreten und neben den geltenden Klagefristen v.a. die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit von Bundesamtsbescheiden betreffen [unten III. 2. e)]. Er arbeitet sodann heraus, dass sowohl im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO4 als auch der zum 12.06.2026 (nahezu) ohne Übergangsvorschriften an deren Stelle tretenden Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (ab hier: AMM-VO)5 grundlegend andere rechtliche Rahmenbedingungen gelten (unten III. 3.), und bemüht sich um ein – vor dem Hintergrund der fehlenden Erfahrungen mit der Anwendung des neuen Rechts notwendigerweise vorläufiges – Fazit (unten IV.).
I. Inhalt der Entscheidung
Die Entscheidung in der Rechtssache C-489/23 [Safita] konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen von der in Art. 31Abs. 3 UAbs. 1 VerfRL normierten Regelentscheidungsfrist von sechs Monaten nach der förmlichen Asylantragstellung abgewichen werden kann.6 Sie bekräftigt dabei das in Art. 31 Abs. 2 VerfRL normierte allgemeine Beschleunigungsgebot7 ebenso wie die absolute Geltung der in Art. 31 Abs. 5 VerfRL normierten Maximalfrist von 21 Monaten.8 Sie trägt hierbei aber auch dem Umstand Rechnung, dass sich eine ohnehin erhöhte Antragsbelastung eines Mitgliedstaats ggf. auch sukzessive bzw. iterativ weiter erhöhen kann, und ermöglicht so innerhalb der o.g. Höchstfrist ggf. auch wiederholte Fristverlängerungen.9 Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung bindet der EuGH diese aber gleichwohl an die Einhaltung einzelfallbezogener und auf die veränderten Umstände bezogener Begründungsanforderungen.10 Er schlägt den Mitgliedstaaten zugleich – übereinstimmend mit der nationalen Rechtsprechung zur Untätigkeitsklage11 – die Möglichkeit aus der Hand, sich für die Rechtfertigung einer verlängerten Verfahrensdauer auf eigene organisatorische Versäumnisse zu berufen.12
II. Praktische Bedeutung der Entscheidung
1. Die verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage als (eher) stumpfes Schwert zur Durchsetzung asylrechtlicher Entscheidungsfristen
Für die Betroffenen bleibt das strikte Fristenregime der Asylverfahrensrichtlinie dennoch ein eher stumpfes Schwert: Denn es verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar objektiv-rechtlich zu einer angemessenen Personalausstattung der Asylbehörden und diese zur Einhaltung auch im Einzelfall angemessener Entscheidungsfristen, gibt dem Betroffenen zur Durchsetzung des hieraus folgenden subjektiv-rechtlichen Anspruchs auf Entscheidung in angemessener Frist aber unionsrechtlich weder konkrete Durchsetzungs- noch Sanktionsinstrumente an die Hand.
a) Bescheidungsklage
Zwar besteht nationalrechtlich – in den Niederlanden ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland – die Möglichkeit einer Durchsetzung zumindest eines Bescheidungsanspruchs im Rahmen einer gerichtlichen Untätigkeitsklage;13 hieraus folgt für den Betroffenen aber kein unmittelbarer Anspruch auch auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb der nur für die Asylbehörden normierten gesetzlichen Entscheidungsfrist.
In der Sache kann ein gerichtliches Bescheidungsurteil zwar regelmäßig zeitnah ergehen, weil sich die gerichtliche Prüfung hier im Wesentlichen auf die Einhaltung des allgemeinen Beschleunigungsgebots, die Tragfähigkeit etwaiger Verlängerungsentscheidungen und die Einhaltung der jeweiligen (absoluten oder relativen) Höchstfristen beschränkt;14 im Fall rechtlicher Unklarheiten über die Angemessenheit der konkreten Verfahrensdauer oder die Anwendung des unionsrechtlichen Fristenregimes kann sich – wie nicht zuletzt das hier anlassgebende Klageverfahren zeigt15 – jedoch auch eine gerichtliche Untätigkeitsklage ggf. nicht unerheblich verzögern. Sie führt ohnedies jedoch nicht zu einer Sachentscheidung, sondern nur zu einem vollstreckbaren Bescheidungsanspruch, der ggf. noch im Vollstreckungsweg durchgesetzt werden muss.16
b) Verpflichtungsklage
Ob eine Durchsetzung der unionsrechtlichen Entscheidungsfristen auch im Wege der auf Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Zuerkennung eines Schutzstatus‘ bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichteten Verpflichtungsklage erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.17 Im Fall einer unterbliebenen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wäre das Verwaltungsgericht hier jedenfalls zu einer Anhörung unter Wahrung der Verfahrensgarantien der Asylverfahrensrichtlinie verpflichtet, die – wie z.B. das in Art. 15 Abs. 2 VerfRL normierte Vertraulichkeitsgebot – mit den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen einer mündlichen Verhandlung allenfalls mit großem Aufwand vereinbart werden können.18 Ein gerichtlicher Verpflichtungsausspruch setzt(e) zudem regelmäßig eine Sachprüfung durch die oft nicht minder belasteten – und bis zum Klageeingang nicht mit dem ggf. bereits seit über einem Jahr anhängigen Sachverhalt vertrauten – Verwaltungsgerichte voraus, deren Arbeit durch eine nur unzureichende oder ggf. gänzlich unterbliebene Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt und Migration weiter erschwert wird. Die Einhaltung der für das behördlichen Verfahren gesetzten Entscheidungsfristen kann mit der Verpflichtungsklage daher allenfalls ausnahmsweise effektiv durchgesetzt werden, zumal auch Verpflichtungsurteile zunächst der – freiwilligen oder im Vollstreckungsverfahren erzwungenen – Umsetzung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedürfen. Ohnehin sind auch Verpflichtungsurteile – nicht anders als gerichtliche Bescheidungsurteile – behördlichen Rechtsmitteln zugänglich, die ggf. zu weiteren – oft unvermeidbaren – Verfahrensverzögerungen führen.19
2. Dennoch: Rechtsklarheit über das Fristenregime als Beitrag zur effektiven Durchsetzung des unionsrechtlichen Beschleunigungsgebots
Dennoch sind die vom EuGH in der hier besprochenen Entscheidung gezogenen Leitlinien von erheblicher praktischer Bedeutung: Denn die Klärung der Maßstäbe durch den EuGH kann zunächst dazu beitragen, praktische Unsicherheiten über die Anforderungen an die Verfahrensführung der nationalen Asylbehörden zu beseitigen und diese ggf. zur selbstständigen Einhaltung dieser Vorgaben anzuhalten. Trotz gewisser Schwächen ermöglicht die verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage zudem letztlich doch die Möglichkeit, individuelle Entscheidungsansprüche auch gegenüber unwilligen oder überlasteten Behörden durchzusetzen. Den Gerichten erleichtert die Klärung bislang bestehender Streitfragen und Unsicherheiten durch den EuGH zudem insbesondere dann eine zeitnahe Entscheidungsfindung, wenn – ohne weitere Sachprüfung – alleine über die Anwendung des Fristenregimes im Einzelfall entschieden werden muss. Im Zusammenspiel mit der in § 78 Abs. 3 AsylG normierten Beschränkung der Berufungszulassung auf Verfahrensfehler, Divergenzfälle und die Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen mit grundsätzlicher Bedeutung führt die höchstgerichtliche Klärung von Auslegungsfragen zudem zu einer weiteren Verfahrensbeschleunigung, da sie die Durchführung von Rechtsmittelverfahren regelmäßig entbehrlich werden lässt.
III. Bedeutung der Entscheidung nach Inkrafttreten der GEAS-Reform
Um so drängender stellt sich die Frage, inwieweit die höchstrichterliche Klärung von Streitfragen im Zusammenhang mit dem Fristenregime der Asylverfahrensrichtlinie auch nach deren Novellierung im Rahmen der GEAS-Reform zur Rechtsklarheit – und einer hierdurch vermittelten Beschleunigung von Asylverfahren – beitragen kann. Hier zeigt sich, dass die zur Asylverfahrensrichtlinie ergangenen Entscheidungen auch nach dem Inkrafttreten der neuen Asylverfahrensverordnung zum 12.06.2026 eine nicht unwesentliche Leitwirkung erzielen können. Dennoch ist eine im Einzelnen differenzierte Betrachtung geboten:
1. Fortgesetzte Anwendbarkeit des bisherigen Asylverfahrensrechts für vor dem 12.06.2026 förmlich gestellte Asylanträge
In einem nicht unerheblichen Ausmaß ergibt sich die fortgesetzte Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung zur Asylverfahrensrichtlinie schon aus den anwendbaren Übergangsbestimmungen: Zwar ist die Asylverfahrensrichtlinie zum 12.06.2026 grundsätzlich außer Kraft getreten; nach Art. 78 Abs. 1 VerfVO gilt dies jedoch nur »unbeschadet des Artikels 79 Abs. 3«, der eine sehr weitgehende Übergangsregelung enthält: Hiernach unterfallen sämtliche vor dem 12.06.2026 »eingereichte« – d.h. in der Diktion des bisherigen Asylverfahrensrechts förmlich gestellte20 – Asylanträge nämlich dauerhaft der bisherigen Asylverfahrensrichtlinie. Gleiches gilt für die zu deren Umsetzung erlassenen Bestimmungen des nationalen Asylrechts die auf Altfälle in ihrer vor dem maßgeblichen Stichtag gültigen Fassung Anwendung finden.21
Die bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie bleibt daher für eine Vielzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren von unmittelbarer Bedeutung, auch wenn diese ggf. erst lange nach dem 12.06.2026 gerichtshängig bzw. entschieden werden. Denn maßgeblich für die Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts ist nach den eindeutigen Übergangsregelungen nicht der Zeitpunkt z.B. der Klageerhebung, sondern – auch im Hinblick auf das gerichtliche Verfahrensrecht – alleine der Zeitpunkt der förmlichen Stellung bzw. Einreichung des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Auch für vor dem 12.06.2026 bereits eingeleitete Widerrufs- und Rücknahmeverfahren behält die Asylverfahrensrichtlinie – und die hierzu ergangene Rechtsprechung – dauerhaft ihre unmittelbare Bedeutung.22
2. Fortgesetzte Bedeutung für Asylverfahren nach der Asylverfahrens-Verordnung
Darüber hinaus enthält auch die Asylverfahrens-Verordnung eine Vielzahl von vergleichbaren Bestimmungen, die dem vom EuGH ausgelegten Fristen- und Beschleunigungsregime stark ähneln, deren Vorgaben aber zum Teil noch verschärfen. Auf diese dürfte die bisherige Rechtsprechung dennoch in weiten Teilen sinngemäß übertragbar sein.
a) Strengeres Fristenregime für einzelne Unzulässigkeitsgründe
So sieht Art. 35 Abs. 1 VerfVO erstmals23 eine Prüfung der in Art. 38 Abs. 1 Buchst. a) (erster Asylstaat), Buchst. b) (sicherer Drittstaat), Buchst. c) (Schutzgewährung durch anderen Mitgliedstaat) und Buchst. d) (Überstellungsanordnung durch internationales Strafgericht) sowie in Art. 38 Abs. 2 (unzulässiger Folgeantrag) der Verordnung genannten Unzulässigkeitsgründe innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags vor,24 die unter den in Art. 35 Abs. 2 VerfVO normierten Voraussetzungen maximal um weitere zwei Monate verlängert werden kann. Die hier genannten Voraussetzungen erinnern dabei stark an die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 VerfRL normierten Verlängerungstatbestände, die Gegenstand der hier besprochenen Entscheidung waren. Im Fall des Art. 38 Abs. 1 Buchst. e) VerfVO (missbräuchliche Asylantragstellung nach Erlass einer Rückkehrentscheidung) gilt demgegenüber sogar eine – nicht verlängerbare25 – Frist von maximal zehn Tagen.26 Aus der in Art. 35 Abs. 1 UAbs. 1 Asylverfahrensverordnung enthaltenen Formulierung des »so schnell wie möglich« wird überdies deutlich, dass es sich bei den genannten Fristen jeweils um Höchstfristen handelt, die im Fall einer geringeren behördlichen Auslastung ggf. sogar unterschritten werden müssen.27 Aus Art. 35 Abs. 1 UAbs. 3 VerfVO-Verordnung 2024 folgt jedoch zugleich, dass eine Verletzung der Höchstfristen nicht zur Verwirkung der Unzulässigkeitsgründe führt, dem Betroffenen aus der Fristüberschreitung folglich kein verfahrensrechtlicher Vorteil erwächst.28
b) Mehrstufiges Fristenregime in Asylgrenzverfahren
Ein nur vermeintlich (etwas) großzügigeres Fristenregime ergibt sich für das mit der Asylverfahrens-Verordnung neu eingeführte Asylverfahren an der Grenze, das nach Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 VerfVO – vorbehaltlich des in Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 VerfVO geregelten Sonderfalls einer Übernahme von Asylantragstellern im Rahmen des jährlichen Solidaritätspools nach der AMM-VO29 – spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Registrierung des Asylantrags abzuschließen ist. Ein Blick in die Regelungssystematik des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 VerfVO und EG 68 der Verordnung zeigt jedoch, dass es sich hierbei nicht um eine behördliche Entscheidungsfrist handelt, sondern um eine absolute Höchstfrist für die Durchführung des Asylgrenzverfahrens, innerhalb derer neben dem behördlichen Verfahren ggf. auch das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren – einschließlich eines etwaigen (im deutschen Recht aber nicht vorgesehenen)30 Beschwerdeverfahrens – abgeschlossen sein muss.31 Die Festlegung der rein behördlichen Entscheidungsfrist obliegt in diesen Fällen vielmehr den jeweiligen Mitgliedstaaten (Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1, 1. Alt. VerfVO), wobei sich der deutsche Gesetzgeber für eine (nicht verlängerbare) Achtwochenfrist entschieden hat.32 Für das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren gilt sodann eine gesetzliche Sollfrist von zwei Wochen,33 so dass selbst bei Ausschöpfung der einwöchigen Antrags- und Begründungsfrist34 ein einwöchiger Puffer für die Einhaltung der unionsrechtlichen Gesamtverfahrensdauer verbleibt.35 Für die sich ggf. anschließende Durchführung eines beschleunigten Grenzrückführungsverfahrens gilt nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 der (ebenfalls neu geschaffenen) Grenzrückführungs-Verordnung (EU) 2024/134936 eine weitere Zwölfwochenfrist, nach deren Ablauf ein gesetzesunmittelbarer Übergang in das reguläre Abschiebungsverfahren unter Beachtung der Rückführungsrichtlinie37 erfolgt.38
Faktisch fällt die behördliche Entscheidungsfrist in Asylgrenzverfahren daher jedoch sogar kürzer aus als in Unzulässigkeitsfällen außerhalb des Asylgrenzverfahrens, da die Entscheidungsfrist des § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG bereits mit der Registrierung (und nicht erst mit der nachgelagerten »Einreichung«) des Asylantrags beginnt und acht Wochen statt zwei Monaten beträgt.
Während die Überschreitung der in Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 bzw. UAbs. 3 VerfVO normierten maximalen Asylgrenzverfahrensdauer von zwölf bzw. sechzehn Wochen nach den eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 VerfVO zum vollständigen Abbruch des Asylverfahrens an der Grenze (und damit zur Überleitung in das beschleunigte bzw. – nach Ablauf der insoweit geltenden Fristen – das reguläre Asylverfahren) führt, dürfte die Überschreitung der in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG normierten behördlichen Entscheidungsfristen unmittelbar folgenlos bleiben. Denn insoweit handelt es sich nach der Konzeption der Asylverfahrens-Verordnung wohl letztlich nur um eine Art Vorfrist, die die Einhaltung der in Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 und UAbs. 3 VerfVO normierten Höchstdauer für die Durchführung des Asylgrenzverfahrens gewährleisten soll.39 Gleiches gilt für die ohnehin nur als »soll«- und damit Regelfrist ausgestaltete gerichtliche Entscheidungsfrist des § 18a Abs. 4 Satz 6 AsylG. Insbesondere in Fällen einer deutlichen Überschreitung der in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG normierten Entscheidungsfristen dürfte ein Übergang ins reguläre Asylverfahren aber dennoch regelmäßig kaum zu vermeiden sein.40
c) Verschärfung der behördlichen Entscheidungsfristen (auch) im Übrigen
aa) Verschärfung des unionsrechtlichen Fristenregimes
Auch außerhalb des Asylgrenzverfahrens bzw. im Fall der Zulässigkeit des Asylantrags oder der Anwendung nicht in Art. 35 Abs. 1 VerfVO genannter Unzulässigkeitsgründe kommt es zu merklichen Verschärfungen des unionsrechtlichen Fristenregimes: Zwar begründet Art. 35 Abs. 4 VerfVO eine mit Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 VerfRL vergleichbare sechsmonatige Entscheidungsfrist, die unter den Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 5 VerfVO verlängert und deren Ablauf nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 7 VerfVO aufgeschoben werden kann. Auch wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der genannten Normen denen der in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 und Art. 31 Abs. 4 der VerfRL enthaltenen Bestimmungen weitgehend entsprechen, so dass die einschlägige EuGH-Rechtsprechung in sehr weitem Umfang übertragbar ist, verkürzt die Asylverfahrens-Verordnung die Verlängerungsmöglichkeit von ursprünglich neun auf sechs Monate und bindet das Aufschieben einer Entscheidung unter Berufung auf eine vorübergehend unsichere Lage im Herkunftsland an eine Überprüfung dieser Lage mindestens alle vier – gegenüber ursprünglich sechs – Monate(n).41 Die noch in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 VerfRL vorgesehene Möglichkeit, die Sechs- bzw. Fünfzehnmonatsfrist des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und 3 VerfRL im Interesse einer angemessenen und vollständigen Prüfung im Einzelfall um weitere drei Monate – d.h. auf insgesamt neun bzw. achtzehn Monate – zu verlängern, fehlt in der Asylverfahrensverordnung sogar vollständig.42 In allen Fällen bleibt es im Übrigen bei der Geltung des relativen Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 35 Abs. 3 und 4 VerfVO: »so schnell wie möglich«) und der auch in der Rechtsprechung des EuGH betonten absoluten Höchstfrist von maximal einundzwanzig Monaten,43 die – wie auch die übrigen in Art. 35 VerfVO genannten Fristen – mit der Einreichung des Asylantrags beginnt.44
bb) Verbleibende Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung
Auch unter der Geltung der Asylverfahrens-Verordnung bleibt es dabei, dass sowohl Verstöße gegen behördliche Entscheidungsfristen als auch Verletzungen des relativen Beschleunigungsgebots grundsätzlich45 keine unmittelbaren Rechtsfolgen auslösen: Der Betroffene kann deren Einhaltung zwar ggf. nach Maßgabe der nationalen Rechtsbehelfe einfordern, hiermit jedoch allenfalls auf eine relative Beschleunigung hinwirken. Im schlimmsten Fall – d.h. dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Verfahrensbetreuung (pflichtwidrig) mit Eingang der Untätigkeitsklage einstellt bzw. alleine der für die gerichtlichen Verfahren zuständigen Prozessabteilung überlässt – kann die Untätigkeitsklage ggf. sogar eine relative Verfahrensverzögerung bewirken.
Im Bereich der gerichtlichen Durchsetzung asylrechtlicher Entscheidungsfristen bzw. materiell-rechtlicher Schutzansprüche gegen die Untätigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bewirkt die Asylverfahrens-Verordnung nämlich keine Veränderungen: Zwar verpflichtet Art. 69 VerfVO die Mitgliedstaaten erstmals dazu, in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen auch für das erstinstanzliche (gerichtliche) Rechtsbehelfsverfahren festzulegen; diese Verpflichtung gilt jedoch nur für die Überprüfung der in Art. 67 Abs. 1 VerfVO abschließend benannten Unzulässigkeits-, Einstellungs- und Unbegründetheitsentscheidungen. Eine Anfechtung von Fristverlängerungs- oder Aufschiebungsentscheidungen nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 5 und 7 VerfVO sieht die Asylverfahrens-Verordnung ebensowenig vor wie eine unionsrechtliche Untätigkeitsklage, mit der das skizzierte Fristenregime praktisch durchgesetzt werden könnte. Zwar schließen die genannten Bestimmungen die Inanspruchnahme »andere[r] auf nationaler Ebene vorgesehene[r] Rechtsbehelfe mit allgemeiner Anwendung […], die nicht für das Verfahren zur Zuerkennung oder zum Entzug des internationalen Schutzes spezifisch sind« nicht aus46 und ermöglichen so auch weiterhin die Untätigkeitsklage nach Maßgabe der §§ 40 ff. i.V.m. § 75 VwGO; diese unterfällt als rein nationaler Rechtsbehelf jedoch nicht den in Art. 69 VerfVO i.V.m. § 77 Abs. 6 AsylG vorgesehenen Fristen. Aus demselben Grund lässt sich dem Unionsrecht auch (weiterhin) keine Aussage dazu entnehmen, ob die (rein nationalrechtlich ausgestaltete) Untätigkeitsklage auf einen Bescheidungs- oder einen Verpflichtungsausspruch zu richten ist.47
Die Durchsetzung nationaler oder unionsrechtlicher Amtshaftungsansprüche wegen unzulässiger Verfahrensverzögerung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erscheint demgegenüber angesichts des klaren Fristenregimes der Asylverfahrens-Verordnung und der wiederholten Betonung des allgemeinen Beschleunigungsgrundsatzes zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, setzt neben dem Nachweis eines individuellen oder organisatorischen Verschuldens48 bzw. einer hinreichend qualifizierten Pflichtverletzung49 aber den Nachweis konkreter Schäden voraus, der in der Praxis oft schwer zu führen sein wird. Daneben treten (nur) für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG, über die Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer, die ggf. auch die Geltendmachung immaterieller Schäden – einschließlich der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Regelentschädigung – ermöglichen.
d) Entscheidungsfristen im »beschleunigten Prüfungsverfahren«
Neben die weitere Ausdifferenzierung der Entscheidungsfristen zwischen Fällen des Asylgrenzverfahrens, spezifischen (spezifischen) Unzulässigkeits- und sonstigen Fällen und die punktuelle Verkürzung der bereits nach bisherigem Recht bekannten Fristen tritt eine Neuausrichtung des in Art. 35 i.V.m. Art. 42 der VerfVO geregelten »beschleunigten Prüfungsverfahrens«. Zwar sah die Asylverfahrens-Richtlinie in Art. 31 Abs. 8 und 9 ebenfalls die Möglichkeit der Schaffung eines »beschleunigten Verfahrens« vor, erweiterte mit den hier normierten Fallgruppen aber in erster Linie die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, das sich an das behördliche Verfahren anschließende Rechtsbehelfsverfahren (bzw. den Abschiebungsvollzug) zu beschleunigen.50 Die in Art. 31Abs. 9 VerfRL vorgesehene Schaffung engerer nationaler Entscheidungsfristen war demgegenüber weitgehend optional und auch im Fall ihrer Umsetzung kaum geeignet, die Asylbehörden zur tatsächlich beschleunigten Verfahrensführung anzuhalten.51 In Deutschland erfolgte eine Umsetzung daher bisher – abgesehen von den praktisch weitgehend bedeutungslosen (da mit prohibitiv knappen Fristenregelungen versehenen) Fällen des § 30a AsylG a.F. – nahezu nur in Form der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet,52 die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch in der Sache keine beschleunigte Verfahrensführung abverlangte.53
Insoweit enthält die Asylverfahrens-Verordnung daher ein echtes Novum: Zwar ist die Durchführung des »beschleunigten Prüfungsverfahrens« nach Art. 42 Abs. 1 und 3 VerfVO auch weiterhin v.a. in den Fällen vorgesehen, in denen nach bisherigem Recht eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Raum stand;54 die Ablehnung als »offensichtlich unbegründet« selbst verliert nach dem neuen Verfahrensrecht in der Praxis jedoch nahezu55 jegliche unionsrechtliche56 Bedeutung.57 Denn Art. 56 Buchst. b), Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b), Abs. 7 Buchst. a) und Art. 68 Abs. 3 Buchst. a), Buchst. d) VerfVO behandeln die Fälle der Ablehnung des Asylantrags als »unbegründet« und als »offensichtlich unbegründet« jeweils identisch. Sie stellen für die Frage der verkürzten Klagefrist bzw. der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vielmehr lediglich auf den Umstand ab, ob »zum Zeitpunkt der Entscheidung einer der in Artikel 42 Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Umstände zutrifft«,58 der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung »einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt«59 oder er – ohne unbegleiteter Minderjähriger zu sein – »dem Verfahren an der Grenze unterliegt«.60
Entscheidend ist daher (nur) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens bzw. dessen tatsächliche Durchführung. Für die nunmehr erstmals verpflichtende Durchführung eines »beschleunigten Prüfungsverfahrens« sieht Art. 35 Abs. 3 VerfVO zudem erstmals eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer Dreimonatsfrist vor, die keiner Verlängerung zugänglich ist.61 Für die Durchführung des Asylgrenzverfahrens gilt demgegenüber das schon zuvor dargestellte gestufte (Vor-)Fristenregime nach Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2, UAbs. 3 VerfVO bzw. Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 VerfVO i.V.m. § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG.62
e) Offene Rechtsfragen
In diesem Zusammenhang wirft die Asylverfahrens-Verordnung jedoch eine Vielzahl neuer Rechtsfragen auf, auf die die bisherige EuGH-Rechtsprechung – schon mangels vergleichbarer Bestimmungen des bisherigen Rechts – weder befriedigende Antworten bieten kann noch tatsächlich bietet.
aa) Möglichkeiten und/oder Pflicht zum Übergang ins reguläre Verfahren?
aaa) Beschleunigtes Verfahren
So sieht Art. 42 Abs. 2 Satz 1 VerfVO einen Übergang vom beschleunigten in das reguläre Verfahren zwar dann vor, wenn die Asylbehörde der Ansicht ist, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, und führt insoweit zur Geltung der allgemein geltenden behördlichen Entscheidungsfristen. Gleiches gilt für die Regelung des Art. 21 Abs. 2 VerfVO, die einen Abbruch des Grenz- oder beschleunigten Verfahrens dann vorsieht, wenn die Asylbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die erforderliche Unterstützung für Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, im jeweiligen Verfahren nicht geleistet werden kann. Auch wenn die Bezugnahme auf die Perspektive der Asylbehörde einen sehr weiten Einschätzungsspielraum der nationalen Asylbehörden nahelegt, regeln beide Normen letztlich jedoch nur Fälle, in denen sich die Notwendigkeit einer Überleitung in ein reguläres Verfahren aus der Vulnerabilität des Betroffenen oder Komplexität des jeweiligen Einzelfalls ergibt. Zum Umgang mit Fällen, in denen die nicht verlängerbare Entscheidungsfrist des Art. 35 Abs. 3 VerfVO aus anderen Gründen – z.B. aufgrund allgemeiner behördlicher Überlastung oder von Mitwirkungspflichtverletzungen des Betroffenen – nicht eingehalten werden kann, treffen beide Normen letztlich jedoch keine Aussage.
Bei näherer Betrachtung spricht allerdings ohnehin vieles dafür, die Fristenregelung des Art. 35 Abs. 3 VerfVO und die durch Art. 21 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 Satz 1 VerfVO eröffneten Möglichkeiten zum Übergang ins reguläre Prüfverfahren unabhängig voneinander zu betrachten: Denn Art. 42 Abs. 2 Satz 1 VerfVO stellt die Entscheidung über den Wechsel vom beschleunigten in das reguläre Prüfungsverfahren auch dann ins behördliche Verfahrensermessen, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, und enthält selbst innerhalb seines originären Anwendungsbereichs keine klaren Bezüge zur der in Art. 35 Abs. 3 VerfVO getroffenen Fristenregelung. Er regelt daher (wohl) nur, wann die Asylbehörde auch unabhängig von der bisherigen Verfahrensdauer ins reguläre Verfahren übergehen »kann«, trifft zur Fragen der Fristüberschreitung aber letztlich keine Aussage. Gleiches gilt für Art. 21 Abs. 2 VerfO, der Ausnahmekonstellationen betrifft. Eine Pflicht zur Überleitung in das reguläre Verfahren aufgrund Überschreitung der Höchstfrist ergibt sich damit dann jedoch insgesamt nicht aus Art. 42 Abs. 2 VerfVO, sondern unmittelbar aus dem Regelungskontext des Art. 35 Abs. 3 VerfVO, da gerade Fälle einer nicht gerechtfertigten Fristüberschreitung sonst gänzlich ungeregelt blieben.63 Letztlich wird das Verhältnis von Art. 35 Abs. 3 zu Art. 42 Abs. 2 VerfVO jedoch die Rechtsprechung klären müssen. Hierfür wird möglicherweise bereits zeitnah Anlass bestehen: Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte jedenfalls unmittelbar im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Verfahrensrechts angekündigt, auch nach Ablauf der für das beschleunigte Verfahren geltenden unionsrechtlichen Höchstfrist nicht ins reguläre Verfahren überzugehen, sondern – nach Auffassung des Verfassers dieser Abhandlung rechtswidrig – an der Einordnung als »beschleunigtes Verfahren« festzuhalten (und der unionsrechtlichen Prüffrist so jede Bedeutung und praktische Wirksamkeit zu nehmen).
bbb) Asylgrenzverfahren
Auch für das Asylgrenzverfahren fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung zu verfahrensrechtlichen Folgen einer Überschreitung der in Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 VerfVO geregelten Zwölfwochenfrist bzw. der nach Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 VerfVO geltenden Sechzehnwochenfrist. Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 VerfVO ordnet jedoch ausdrücklich an, dass dem Betroffenen nach Fristablauf die Einreise zu gestatten ist, wenn innerhalb der jeweiligen Fristen keine Überleitung ins Grenzrückführungsverfahren erfolgt ist. Hieraus folgt mittelbar, dass auch die Durchführung des Asylverfahrens als Asylgrenzverfahren mit Fristüberschreitung endet, da mit Gestattung der Einreise jede Rechtfertigung für die Durchführung als Asylgrenzverfahrens entfällt.64
bb) Auswirkungen von Fristablauf und Verfahrenswechsel auf Klagefrist und Sofortvollzug?
Selbst in klaren Anwendungsfällen des Art. 42 Abs. 2 VerfVO bleibt jedoch unklar, ob die verkürzte Klagefrist des Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) VerfVO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch dann gilt, wenn das ursprünglich beschleunigt durchgeführte Prüfungsverfahren65 ins reguläre Verfahren übergeleitet wurde. Dieselbe Frage stellt sich wenn nach Überschreitung der in Art. 35 Abs. 3 VerfVO normierten Dreimonatsfrist (rechtswidrig) nicht ins reguläre Verfahren übergeleitet wurde.
Die gesetzliche Formulierung, die für die Länge der Klagefrist ausschließlich darauf abstellt, ob im Zeitpunkt der Entscheidung »einer der in Artikel 42 Absatz 1 oder66 Absatz 3 genannten Umstände zutrifft«, d.h. die hier genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens vorliegen, spricht eher für eine Anwendung der verkürzten Klagefrist auch nach Übergang in das reguläre Verfahren, da weder Art. 42 Abs. 2 VerfVO noch die Fristenregelung des Art. 35 Abs. 3 VerfVO hier in Bezug genommen werden.67 Gegen eine Anwendung der verkürzten Klagefrist ins Feld geführt werden könnten zwar Sinn und Zweck der Fristverkürzung, da eine Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen in Fällen außergewöhnlich komplexer oder doch jedenfalls langwieriger behördlicher Verfahren kontraintuitiv erscheint.68 Das hinter der Verpflichtung zur Durchführung als beschleunigtes Verfahren liegende Beschleunigungsinteresse bleibt indes auch dann bestehen, wenn sich die Entscheidung als überdurchschnittlich komplex erweist oder aus anderen Gründen verzögert.
Für eine Anwendung der verkürzten Klagefrist auch nach Fristablauf bzw. nach Übergang ins reguläre Verfahren spricht zudem weiterhin, dass sich die in Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) VerfVO enthaltene gesetzliche Formulierung wohl bewusst von den in Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) VerfVO geregelten Voraussetzungen für den Entfall des sog. »Rechts auf Verbleib« bis zur erstinstanzlichen Klageabweisung69 – und damit der aufschiebenden Wirkung der Klage – unterscheidet:70 Zwar nimmt auch diese Vorschrift nur auf »Artikel 42 Absatz 1 oder71 3« der Asylverfahrens-Verordnung Bezug; sie verlangt jedoch zusätzlich, dass deren Voraussetzungen nicht nur – wie bei Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) VerfVO – »vorliegen«, sondern der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung auch tatsächlich einer beschleunigten Prüfung nach den genannten Vorschriften »unterliegt«.72 Diese wohl bewusste Unterscheidung zwischen dem Vorliegen spezifisch benannter tatbestandlicher Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens und der tatsächlichen Durchführung als beschleunigtes Verfahren (innerhalb der hierfür geltenden rechtlichen Grenzen) findet sich auch in verschiedenen internationalen Sprachfassungen der Asylverfahrens-Verordnung und bei einem Vergleich der wohl bewusst unterschiedlich ausgestalteten Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet73 mit den Voraussetzungen für den Entfall der aufschiebenden Wirkung der Klage.74 Für ein solches Verständnis spricht schließlich auch die Parallele zu Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) ii) VerfVO, der – ohne Bezugnahme auf spezifische Normen oder Normabsätze – den Entfall der aufschiebenden Wirkung im Übrigen nur dann anordnet, wenn »der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt«. Insoweit dürften jedoch keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass dieses Verfahren nach Ablauf der in Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 und UAbs. 3 VerfVO bezeichneten Höchstfristen von zwölf bzw. sechzehn Wochen endet und der Betroffene ab diesem Zeitpunkt nicht mehr »dem Verfahren an der Grenze unterliegt«;75 er das Recht zum Verbleib bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens also auch dann beanspruchen kann, wenn das behördliche Verfahren seinen Anfang als Grenzverfahren genommen hatte.
Insgesamt spricht daher gerade in der Gesamtschau der genannten Vorschriften alles dafür, die Geltung der verkürzten Klagefrist des Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) VerfVO weder von der Anwendung des Art. 42 Abs. 2 VerfVO noch von der Einhaltung der in Art. 35 Abs. 3 VerfVO normierten Höchstfrist für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens abhängig zu machen. Die aufschiebende Wirkung der Klage nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) und ii) VerfVO entfällt demgegenüber einheitlich nur dann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung auch tatsächlich (noch) dem jeweiligen Sonderverfahrensregime unterliegt.76
Schon aus Gründen der Rechtssicherheit muss dies nach Ablauf der in Art. 35 Abs. 3 VerfVO normierten Dreimonatsfrist oder der in Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2, UAbs. 3 VerfVO normierten Zwölf- bzw. Sechzehnwochenfrist jedoch unabhängig davon gelten, ob die Asylbehörde auch tatsächlich ins reguläre Verfahren übergegangen ist. Denn die nationale Asylbehörde kann sich den Rechtsfolgen einer Überschreitung der weder verlängerbaren noch disponiblen Fristen nicht durch eigenes pflichtwidriges Verhalten entziehen, zumal Überschreitungen der in Art. 35 Abs. 3 VerfVO normierten Fristen sonst gänzlich folgenlos blieben und der besondere Beschleunigungszweck des Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) ii) VerfVO nach Gestattung der Einreise ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Auch für eine unterschiedliche Auslegung von Art. 68 Abs. 3 lit. a) i) und ii) VerfVO bietet der Normwortlaut keinen Anhalt. Einer sich möglicherweise anbahnenden Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, aus der Überschreitung der Frist des Art. 35 Abs. 3 VerfVO keine verfahrensrechtlichen Folgen zu ziehen,77 muss daher ggf. der intendierte Erfolg versagt bleiben. Für die gerichtliche Praxis ist dieses – unionsrechtlich wohl intendierte – Normverständnis allerdings ggf. mit erheblichem Mehraufwand verbunden: Denn maßgeblich für die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheids ist weder die Tenorierung der Ablehnungsentscheidung als »offensichtlich unbegründet« noch die ggf. in den Bescheidgründen angegebene Verfahrensart, sondern die Frage, ob der Betroffene dem jeweiligen Sonderverfahrensregime im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch (rechtmäßigerweise) unterlag – und damit der ggf. erst anhand der Asylakte zu ermittelnde Zeitraum zwischen Einreichung78 bzw. Registrierung79 des Asylantrags und dem Erlass80 der behördlichen Entscheidung.81 Eine an der (nicht leicht verständlichen) Binnensystematik der Vorschriften der Asylverfahrens-Verordnung orientierte Tenorierungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge könnte diesen Vorgang indes regelmäßig erheblich erleichtern.
Anderes dürfte indes in Fällen gelten, in denen – vor Ablauf der im beschleunigten Verfahren geltenden Prüffristen – lediglich ein Verfahrensübergang nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 VerfVO in Rede steht. Denn insoweit dürfte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schon nach dem Wortlaut der Norm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommen, ob es »der Ansicht [ist], dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden«, und es die Prüfung im regulären Verfahren fortsetzt. Vergleichbares dürfte für die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 VerfVO gelten. Eine aufschiebende Wirkung der Klage trotz Vorliegen der in Art. 42 Abs. 1 und 3 VerfVO bezeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens dürfte daher nur dann eintreten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Betroffenen gem. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 VerfVO informiert hat, dass das Verfahren als reguläres Asylverfahren durchgeführt wird. Denn der Fortbestand des in erster Linie verfahrenssichernden und -vereinfachenden »Rechts auf Verbleib« während des erstinstanzlichen Klageverfahrens auch ohne gerichtliche Einzelfallanordnung – und damit die Statthaftigkeit und Erforderlichkeit eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens – können nicht von komplexen Rechts- oder Tatsachenfragen abhängen, die ihrerseits nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens beantwortet werden könnten. In Fällen, in denen sich ein Übergang ins reguläre Asylverfahren aufgrund der erkennbaren Vulnerabilität des Betroffenen oder der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und/oder Rechtsfragen nahezu aufgedrängt hätte, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber keine Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 42 Abs. 2 VerfVO getroffen hat, könnte sich ggf. jedoch jedenfalls dann die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anbieten, wenn der Betroffene besonderer Verfahrensgarantien bedarf oder sich diese Fragen auch weiterhin stellen.82
Richtigerweise ist die aufschiebende Wirkung der Klage nach neuem Recht daher zunächst dann gegeben, wenn die in Art. 42 Abs. 1 und 3 VerfVO normierten Voraussetzungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht (mehr) vorlagen. Nur in diesen Fällen gilt überdies die in Art. 67 Abs. 7 Buchst. b) VerfVO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichnete reguläre Klagefrist. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist darüber hinaus aber auch dann gegeben, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Verfahrensentscheidung nach Art. 21 Abs. 2 oder Art. 42 Abs. 2 Satz VerfVO getroffen und dies dem Betroffenen mitgeteilt hat oder – unabhängig davon – aufgrund der Überschreitung der zwingenden Dreimonatsfrist des Art. 35 Abs. 3 VerfVO oder der zwingenden Zwölf- bzw. Sechzehnwochenfrist des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 VerfVO zum Übergang ins reguläre Verfahren83 verpflichtet war. Ob es dieser Verpflichtung in tatsächlicher Hinsicht entsprochen hat, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Maßgeblich sind daher die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebenden Entscheidungs- bzw. Höchstfristen.
Vertiefungshinweis:
Die hier vertretene Anknüpfung der sofortigen Vollziehbarkeit bzw. des Entfalls des unionsrechtlichen Rechts auf Verbleib nicht an den Entscheidungstenor des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge oder die von diesem tatsächlich – unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Praxis – gewählte Verfahrensart ist für die Betroffenen und die behördliche bzw. gerichtliche Praxis mit erheblichen Nachteilen verbunden, da sich weder die Notwendigkeit und Statthaftigkeit eines Eilrechtsschutzantrags noch die praktischen Folgen für die Ausländerbehörden84 bzw. die Betroffenen unmittelbar dem Bescheid entnehmen lassen. Sie scheint durch die Struktur der unionsrechtlichen Regelungen, die klar zwischen dem Vorliegen einzelner Verfahrensvoraussetzungen und dem »Unterliegen« unter das jeweilige Verfahrensregime im Zeitpunkt der Entscheidung unterscheiden, jedoch vorgegeben, wenn man die Einhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 3 VerfVO bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht nahezu ins Belieben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge stellen will. Im Interesse der Rechtssicherheit könnte allenfalls erwogen werden, bei der Frage der Vollziehbarkeit der Ablehnungsbescheide zwar an die tatsächliche Durchführung des beschleunigten Verfahrens bzw. des Grenzverfahrens anzuknüpfen und die Frage der Pflicht zur Überleitung in das reguläre Verfahren – bezogen auf den nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) VerfVO maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – erst im Rahmen der Begründetheit des Eilrechtsschutzantrags zu prüfen. Mit Art. 68 Abs. 4 Satz 1 VerfVO wäre dies vereinbar, da dieser – abgesehen vom Erfordernis einer »sachlichen und rechtlichen« Prüfung – keinen Prüfungsmaßstab für das gerichtliche Verfahren vorgibt. Mit der Struktur der Asylverfahrensverordnung ist diese rechtspraktische Kompromisslösung jedoch nicht ohne weiteres kompatibel da die aufschiebende Wirkung der Klage in den nicht in Art. 68 Abs. 3 VerfVO bezeichneten Fällen kraft Gesetzes eintritt. Vorzugswürdig wäre daher ein behördlicher Verwaltungsvollzug, der die für die Durchführung der jeweiligen Verfahren gesetzten Maximalfristen ernst nimmt und die (rechtmäßig) gewählte Verfahrensart im Tenor der Entscheidung deutlich erkennbar werden lässt.
Die Überschreitung der in § 18a Abs. 4 Satz 6 AsylG bzw. in § 36 Abs. 2 Satz 5 AsylG normierten gerichtlichen (Regel)Entscheidungsfristen im Eilrechtsschutzverfahren führt demgegenüber nicht zur aufschiebenden Wirkung der Klage, da hierfür nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) VerfVO jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich bleibt. Gleiches dürfte für die Überschreitung der nur für das Asylgrenzverfahren normierten maximalen Verfahrensdauer von (insgesamt) zwölf bzw. sechzehn Wochen im gerichtlichen Verfahren gelten: Zwar ist das Asylgrenzverfahren abzubrechen, wenn das Verwaltungsgericht nicht innerhalb der jeweiligen Gesamtfristen über den Antrag nach Art. 68 Abs. 4 Satz 1 VerfVO entschieden hat;85 eine fristgerecht getroffene Ablehnungsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge behält jedoch unverändert ihre rechtlichen Wirklungen. Mit Fristablauf entfallen für den Betroffenen allerdings die mit der Durchführung des Grenzverfahrens verbundenen sonstigen Beschränkungen.86
3. Keine Bedeutung für das Verfahren nach der Dublin-III- bzw. AMM-Verordnung
Nicht aus dem Blick geraten darf in diesem Zusammenhang allerdings, dass weder das in Art. 67 Abs. 2 VerfVO genannte Übergangsregime87 noch die in Art. 35 der VerfVO genannten Fristenregelungen für das Verfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung – als Nachfolgeverfahren zum sog. Dublin-III-Regime – gelten: Denn die AMM-Verordnung enthält in Art. 84 Abs. 2 eine eigenständige Übergangsvorschrift für vor dem 12.06.2026 registrierte Asylanträge, die nur die in Art. 7 ff. Dublin-III-VO bzw. in Art. 24 ff. AMM-VO normierten materiellen Zuständigkeitskriterien erfasst. Auch für das Rechtsschutzverfahren und die Vollziehbarkeit behördlicher Überstellungsentscheidungen enthält Art. 43 AMM-VO spezifische Regelungen.
In der im Übrigen unmittelbar ab dem 12.06.2026 auch auf Altfälle anwendbaren Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ergibt sich der Beschleunigungsgedanke für das behördliche Verfahren jedoch unmittelbar aus dem in Art. 38 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 AMM-VO normierten Unverzüglichkeitsgebot, den in Art. 39 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 und 8 sowie in Art. 41 AMM-VO normierten Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen sowie für Wiederaufnahmemitteilungen,88 der in Art. 42 Abs. 1 AMM-VO erstmals normierten behördlichen Entscheidungsfrist und v.a. der mit der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat anlaufenden Sechsmonatsfrist (Überstellungsfrist), deren Ablauf unmittelbar zum Übergang der Zuständigkeit auf den säumigen Mitgliedstaat – und damit zu einem Abbruch des Verfahrens nach der AMM-Verordnung und einem Übergang in das Verfahren nach der Asylverfahrens-Richtlinie bzw. der Asylverfahrens-Verordnung – führt. Im Übrigen regelt die AMM-Verordnung auch die Frage der gerichtlichen Durchsetzung einzelner Rechtspositionen im Wege der Anfechtungsklage in Art. 43 AMM-VO spezifisch, so dass sich die Frage einer Durchsetzung im Wege der Untätigkeits(verpflichtungs)klage praktisch kaum stellt.89
IV. Fazit
In seiner Entscheidung in der Rechtssache Safita betont der EuGH ein weiteres Mal das Beschleunigungsgebot der Asylverfahrensrichtlinie und klärt in diesem Zusammenhang wichtige Auslegungs- und Anwendungsfragen. Mit dem vollständigen Inkrafttreten der GEAS-Reform zum 12.06.2026 sind diese Klärungsschritte dabei keineswegs überholt: Denn die Asylverfahrens-Richtlinie findet für eine Vielzahl von Altfällen dauerhaft weitere Anwendung,90 und auch die für ab dem 12.06.2026 eingereichte bzw. förmlich gestellte Asylanträge anzuwendende Asylverfahrens-Verordnung enthält eine Vielzahl vergleichbare oder sogar noch verschärfte Bestimmungen.91 Auch unter der Geltung der Asylverfahrens-Verordnung verbleibt es jedoch sowohl bei einer praktischen Schwäche der Durchsetzung des unionsrechtlichen Beschleunigungsgebote92 als auch einem Sonderregime des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung und Überstellung zwischen den Mitgliedstaaten, das eigene Fristenregelungen und Durchsetzungsmechanismen bereithält.93 Die Klärung der in diesem Zusammenhang neu oder verändert aufgeworfenen Rechtsfragen werden Rechtsanwender und Rechtsprechung dabei zweifellos intensiv beschäftigen, auch wenn bereits der bestehende Rechtsprechungskanon zum Teil wertvolle Auslegungs- und Anwendungshinweise bietet.
Der Beitrag erschien in der Zeitschrift »Informationsbrief Ausländerrecht – IAE«, Ausgabe 7/8-2026, Seite 325.Dr. Philipp Wittmann
Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg | Assoziiertes Mitglied an den Universitäten Freiburg und Ludwigsburg | Mitherausgeber des Informationsbriefs Ausländerrecht
Fußnoten:
1 EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 (in diesem Heft).
2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung).
3 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU.
4 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin-III-VO).
5 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
6 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 22 ff.
7 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 29.
8 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 36.
9 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 29 ff.
10 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 34.
11 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331 = InfAuslR 2018, 435 Rn. 16.
12 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 33.
13 Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331 = InfAuslR 2018, 435 Rn. 10, 32; VG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2022 – 8 K 2764/21 –, juris Rn. 17 ff. Gegen einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung ohne vorherige Sachprüfung des Bundesamts (»Durchentscheiden«) z.B. VG Stuttgart, Urt. v. 10.07.2024 – A 7 K 2324/24 –, juris Rn. 23 m.w.N.
14 Vgl. VG Bremen, Urt. v. 15.09.2023 – 7 K 573/23 –, juris Rn. 46; VG Freiburg, Urt. v. 30.09.2022 – A 10 K 2893/21 –, juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2022 – 8 K 2764/21 –, juris Rn. 31.
15 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 11 ff.: Asylantragstellung Februar 2023, Untätigkeitsklage September 2023, erstinstanzliche Klageabweisung Dezember 2023, Vorabentscheidungsersuchen im Berufungsverfahren Juli 2024, Vorabentscheidung des EuGH März 2026, Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ungewiss.
16 Vgl. z.B. VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.03.2022 – 5 K 377/22 –, juris Rn. 3 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2017 – A 7 K 2879/17 –, juris Rn. 4 ff.; VG München, Urt. v. 23.02.2016 – M 12 K 14.30620 –, juris Rn. 40 ff. Vgl. zu Verpflichtungsurteilen auch VG Trier, Beschl. v. 22.10.2018 – 1 N 3701/18.TR –, juris.
17 Gegen einen Anspruch auf »Durchentscheiden« z.B. VG Stuttgart, Urt. v. 10.07.2024 – A 7 K 2324/24 –, juris Rn. 23; VG Aachen, Urt. v. 20.09.2016 – 4 K 1085/16.A –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.
18 Vgl. zur Problematik der erstmaligen Anhörung im gerichtlichen Verfahren BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 – 1 C 41/20 –, BVerwGE 172, 125 = InfAuslR 2021, 361 Rn. 26 ff.
19 Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331 = InfAuslR 2018, 435 Rn. 2 ff.: Asylantragstellung Oktober 2014, Untätigkeitsklage und erstinstanzliche Klageabweisung August 2016, Berufungsurteil März 2017, Revisionsurteil September 2018.
20 Vgl. Art. 28 Asylverfahrensverordnung 2024 mit Art. 6 Abs. 2 bis 5 Asylverfahrensrichtlinie 2013.
21 Vgl. § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG.
22 Vgl. Art. 79 Abs. 3 Satz 3 und 4 VerfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AsylG.
23 Vgl. Hoppe, ZAR 2025, 59 (61).
24 Art. 35 Abs. 1 UAbs. 1 VerfVO.
25 Vgl. Hoppe, ZAR 2025, 59 (61).
26 Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 VerfVO.
27 Vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-489/24 [Safita] –, InfAuslR 2026, 365 Rn. 27, 33 sowie Wittmann, BT-Drucks. 20(4)144C, 12 (jeweils zur bisherigen Rechtslage).
28 Vgl. Hoppe, ZAR 2025, 59 (61).
29 In diesem Fall gilt nach Art. 51 Abs. 3 VerfVO eine Frist von sechzehn Wochen. Aus der Zusammenschau mit Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VerfVO ergibt sich jedoch, dass diese Frist mit der Registrierung im Erstaufnahmestaat beginnt und daher die Dauer des Überstellungsverfahrens nach Art. 67 Abs. 11 AMM-VO einschließt. Die vermeintlich großzügige Verlängerung der Frist von zwölf auf sechzehn Wochen ist tatsächlich daher reichlich knapp bemessen (und dürfte einen fristgerechten Abschluss des Grenzverfahrens in Überstellungsfällen oftmals ausschließen).
30 Vgl. § 80 AsylG.
31 Im Fall einer fristgerechten behördlichen Entscheidung und eines Verstreichens der Antragsfrist nach Art. 68 Abs. 5 Buchst. a) VerfVO bzw. einer (ablehnenden) gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 68 Abs. 4 und 5 VerfVO kann sich allerdings ggf. ein Grenzrückführungsverfahren nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.05.2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (GrenzrückführungsVO) anschließen, das innerhalb von zwölf weiteren Wochen abzuschließen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 GrenzrückführungsVO).
32 Vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG. In den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 VerfVO besteht allerdings eine Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt zwölf Wochen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 AsylG).
33 § 18a Abs. 4 Satz 6 AsylG.
34 § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG.
35 Vgl. BT-Drucks. 21/1848, 94.
36 VO (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.05.2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (Grenzrückführungs-VO).
37 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL).
38 Vgl. Art. 4 Abs. 4 Grenzrückführungs-VO.
39 Vgl. Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 VerfVO.
40 Dies gilt insb. dann, wenn die in Art. 68 Abs. 5 Buchst. a) VerfVO i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG normierte Antragsfrist von einer Woche erst nach Ablauf der Zwölf- bzw. Sechzehnwochenfrist abläuft. Auch in weniger eindeutigen Fällen kann eine Fristüberschreitung durch das Bundesamt die Verwaltungsgerichte jedoch in erheblichen Zugzwang bringen bzw. die effektive Durchführung des Asylgrenzverfahrens gefährden.
41 Art. 35 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 2 Buchst. a) VerfVO. Vgl. hierzu Hoppe, ZAR 2025, 59 (61).
42 Vgl. Hoppe, ZAR 2025, 59 (61).
43 Vgl. Art. 35 Abs. 7 Satz 4 VerfVO.
44 Es kommt daher insb. nicht zu einer Addition mit den in Art. 35 Abs. 1 und 2 VerfVO genannten Entscheidungsfristen – die jeweiligen Höchstfristen für den Erlass einer Sachentscheidung sind daher unabhängig davon einzuhalten, wie viel Zeit für die Zulässigkeitsprüfung aufgewendet wurde.
45 Vgl. zu den im beschleunigten Verfahren geltenden Entscheidungsfristen allerdings sogleich unten III. 2. d).
46 Vgl. Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (150) sowie EG 87 Satz 4 VerfVO.
47 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VerfVO, der eine Möglichkeit zur Aufhebung von Behördenentscheidung unter Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung durch die Asylbehörde voraussetzt – und daher auch im Rahmen unionsrechtlicher Rechtsbehelfe keine Pflicht zum »Durchentscheiden« begründet –, spricht allerdings jedenfalls gegen eine unionsrechtliche Pflicht, die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage zu führen.
48 Vgl. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Vgl. zur Rechtsfigur des Organisationsverschuldens im Kontext des Staatshaftungsrechts OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2024 – I-11 W 42/23 –, juris Rn. 10.
49 Vgl. zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch EuGH, Urt. v. 23.05.1996 – C-5/94 [Hedley Lomas] –, juris Rn. 25 ff. Insoweit kann ggf. auch ein einfacher Verstoß gegen Unionsrecht genügen, wenn den nationalen Behörden insoweit – wie etwa bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstfristen – kein Gestaltungsspielraum zukommt.
50 Vgl. Art. 31 Abs. 8 i.V.m. Art. 46 Abs. 6 VerfRL.
51 Die in Art. 31 Abs. 9 UAbs. 1 VerfRL geregelte Verpflichtung zur gesetzlichen Normierung »angemessener« Fristen betraf lediglich Fälle, in denen der Gesetzgeber von der durch Art. 31 Abs. 8 VerfRL geschaffenen Möglichkeit zur Schaffung beschleunigter Verfahren Gebrauch gemacht hatte; zudem ermöglichte Art. 31 Abs. 9 UAbs. 2 VerfRL eine sanktionslose Überschreitung der durch Gesetz bestimmten Fristen bis hin zur Ausschöpfung der regulären Höchstfristen, wenn dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu erforderlich war.
52 Vgl. § 29a ff. AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VerfRL, der auf Art. 31 Abs. 8 VerfRL verweist.
53 Auch § 30a Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F. sah im Fall der Überschreitung der in § 30a Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. vorgesehenen Wochenfrist lediglich vor, das Asylverfahren als reguläres Asylverfahren fortzuführen.
54 Vgl. den – zum Teil gegenüber Art. 31 Abs. 8 VerfRL erweiterten – Katalog des Art. 42 Abs. 1 VerfRL.
55 Soweit ersichtlich wird die Ablehnung als »offensichtlich unbegründet« nur in Art. 4 Abs. 5 Satz 1, 3. Alt. der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.05.2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (Grenzrückkehrverordnung) rechtlich relevant in Bezug genommen; sie führt hier zum Entfall der Frist zur freiwilligen Ausreise nach erfolgloser Durchführung eines Asylgrenzverfahrens.
56 Im nationalen Recht bleibt die Ablehnung des Asylantrags als »offensichtlich unbegründet« allerdings verschiedentlich von Bedeutung; u.a. im Kontext der Asylgarantie des Grundgesetzes (Art. 16a Abs. 4 GG: Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutzverfahren), der Unterbringung (§ 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG: Fortgeltung der Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen bei Angehörigen sicherer Herkunftsstaaten) und der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
57 Vgl. zum Ganzen schon Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (152).
58 Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) VerfVO.
59 Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) VerfVO.
60 Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) ii) VerfVO.
61 Vgl. Hoppe, ZAR 2025, 59 (61). Dies ergibt sich jedenfalls aus einer systematischen Gesamtschau der in Art. 35 Abs. 5 bis 7 VerfVO enthaltenen Verlängerungs- und Aufschiebungsregelungen, die jeweils nur auf die in Art. 35 Abs. 4 VerfVO normierte Regelfrist Bezug nehmen. Auch Art. 35 Abs. 4 VerfVO selbst macht deutlich, dass diese für das in Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 VerfVO geregelte beschleunigte Prüfungsverfahren gerade nicht gilt.
62 Vgl. oben III. 2. b).
63 Nach der hier vertretenen Lesart des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 VerfVO fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung formuliert. Anders als in Art. 35 Abs. 1 UAbs. 3 VerfVO und in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 AMM-VO fehlt es jedoch auch an einer Vorschrift, die der Fristüberschreitung ausdrücklich keine Rechtsfolgen zuschreibt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Rechtsfolgen einer Überschreitung der nach Art. 35 Abs. 3 VerfVO kann daher schwerlich als Redaktionsversehen verstanden werden. Vielmehr spricht vieles dafür, dass sich die Rechtsfolge – nämlich die Pflicht zum Übergang in das reguläre Verfahren mit der Folge eines Wegfalls der sofortigen Vollziehbarkeit im Nachgang ergangener Bescheide – mittelbar aus der spezifischen Formulierung des Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) VerfVO ergibt [vgl. unten III. 2. e) bb)].
64 Vgl. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 mit Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 VerfVO.
65 Für das Asylgrenzverfahren sieht Art. 67 Abs. 7 VerfVO keine Verkürzung der Klagefrist vor; da das Asylgrenzverfahren nach Art. 53 Abs. 2 Buchst. a) VerfVO jedoch abzubrechen ist, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen, dürfte hier regelmäßig Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) VerfVO eingreifen.
66 Hervorhebung nicht im Original.
67 Vgl. Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (151).
68 Vgl. Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (151).
69 Vgl. zur Dauer der aufschiebenden Wirkung Art. 68 Abs. 8 VerfVO sowie Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (158 f.).
70 Vgl. zu diesem Argument schon Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (151).
71 Hervorhebung nicht im Original.
72 Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (154).
73 Vgl. Art. 39 Abs. 4 VerfVO: Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Art. 42 Abs. 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt. (Hervorhebung durch den Verfasser).
74 Vgl. Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) VerfVO: »eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt«. (Hervorhebung durch den Verfasser).
75 Vgl. neben Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 VerfVO v.a. den Gegenschluss zu Art. 51 Abs. 1 Satz 2 VerfVO, der (nur) der Nichteinhaltung der verkürzten Einreichungsfrist keine Bedeutung für die Fortführung des Grenzverfahrens zuschreibt.
76 So schon Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 150 (154).
77 Vgl. oben III. 2. d) bb) aaa).
78 Vgl. Art. 35 Abs. 3 VerfVO.
79 Vgl. Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 VerfVO.
80 Maßgeblich ist nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) VerfVO jeweils der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, so dass spätere Verzögerungen ohne Bedeutung sind. Ob als »Zeitpunkt der Entscheidung« der Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit oder der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheids anzusehen ist, ist der Asylverfahrens-Verordnung indes nicht eindeutig zu entnehmen. Für die Maßgeblichkeit des Zustellungszeitpunkts spricht allerdings, dass Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) VerfVO im Gegensatz zu Art. 39 Abs. 4 VerfVO, der die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet regelt, gerade nicht auf den Zeitpunkt des »Abschlusses der Prüfung« abstellt. Für den Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit spricht allerdings neben pragmatischen Aspekten (u.a. im Hinblick auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung), dass die VerfVO zwischen dem »Zeitpunkt der Entscheidung« (Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) VerfVO) und dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den Betroffenen (Art. 67 Abs. 8, Art. 68 Abs. 5 Buchst. a) VerfVO) unterscheidet.
81 Vgl. zu einem rechtspraktischen Alternativvorschlag allerdings den nachfolgenden Praxishinweis (unten S. 339).
82 Art. 68 Abs. 4 Satz 1 VerfVO gibt keinen eindeutigen Maßstab für das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren vor; die Unionsrechtskonformität der nationalen Vorgabe des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist aber zumindest fraglich. Von daher könnte es sich anbieten, sich bei der Maßstabsbildung jedenfalls auch an Art. 21 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 VerfVO zu orientieren.
83 Im Fall eines Abbruchs des Asylgrenzverfahrens wegen Fristüberschreitung sind allerdings Fälle denkbar, in denen das (beschleunigte) Asylgrenzverfahren als beschleunigtes Verfahren weitergeführt wird, wenn die (erst mit Einreichung des Asylantrags beginnende) Dreimonatsfrist des Art. 35 Abs. 3 VerfVO im Zeitpunkt des Ablaufs der (mit Registrierung des Antrags beginnenden) Zwölf- oder Sechzehnmonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2, UAbs. 3 VerfVO noch nicht verstrichen ist. In diesen Fällen ergibt sich der Entfall der aufschiebenden Wirkung der Klage trotz Abbruch des Asylgrenzverfahrens wohl aus Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) VerfVO.
84 Z.B. im Hinblick auf die Abschiebbarkeit oder den Aufenthaltsstatus des Betroffenen.
85 Vgl. oben III. 2. e) aa) bbb).
86 Art. 51 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 VerfVO.
87 Nichts anderes folgt aus den in § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG getroffenen Übergangsvorschriften, die nur die »Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen« betreffen (Hervorhebung nicht im Original). Denn die Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der AMM-VO endet (jedenfalls) nach neuem Recht nicht (mehr) mit einer Unzulässigkeitsentscheidung, sondern mit einer dieser vorgelagerten Überstellungsentscheidung (vgl. Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 [348]). Vgl. zum alten Recht aber auch schon EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-458/24 [Daraa] –, Inf- AuslR 2026, 286 Rn. 68 ff.
88 Vgl. EG 64 AMM-VO.
89
Beachte aber, dass eine Versäumung der für das Wiederaufnahmeverfahren geregelten Fristen nach Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 AMM-VO – anders als nach Art. 23 Abs. 3, Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO – schon objektivrechtlich nicht mehr zum Zuständigkeitsübergang führt (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 4 AMM-VO). Überdies kann die Verletzung der genannten Fristen – mit Ausnahme des Ablaufs der Überstellungsfrist – im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gerügt werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO), so dass ihr allenfalls im Fall einer Überstellungsverweigerung durch den ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat (und einem hierdurch bewirkten Ablauf der Überstellungsfrist) mittelbare Bedeutung für den Betroffenen zukommt (vgl. Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 [349]).
90 Vgl. oben III. 1.
91 Vgl. oben III. 2.
92 Vgl. oben II. 1. sowie III. 2. b) bb).
93 Vgl. oben III. 3.