Recht & Verwaltung20 Juli, 2026

13. SGB II-Änderungsgesetz: Vermögen

Die Einführung einer Staffelung des Schonvermögens führt zu einer differenzierteren Berücksichtigung vorhandener Vermögenswerte und verändert damit die Zugangsbedingungen zu Leistungen nach dem SGB II spürbar.

Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.

Beim Vermögen wurde die Regelung über die Karenzzeit durch Streichung der Abs. 3, 4, 6 des § 12 SGB II aufgehoben. Nur das selbstgenutzte Hausgrundstück bzw. die selbstgenutzte Eigentumswohnung werden für eine Karenzzeit von einem Jahr nicht als Vermögen berücksichtigt (neuer Satz 3 in § 12 Abs. 1 SGB II). Außerdem wird hinsichtlich der Höhe des nicht zu berücksichtigenden (Schon-)Vermögens der gleich hohe Freibetrag für alle Person von 15.000 Euro durch eine Altersstaffelung von 5000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31., 12.500 Euro ab dem 41. und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr ersetzt (neuer § 12 Abs. 2 SGB II).

Ob diese Altersstaffelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, unterliegt hingegen Zweifeln. Denn eine solche Differenzierung setzt einen Sachgrund voraus.1

Ein solcher wird in der Begründung des Gesetzentwurfs2 aber nicht genannt und das dort angeführte Urteil des BSG3 bezog sich auf für die Alterssicherung bestimmtes Vermögen, bei dem eine Besserstellung „rentennaher Jahrgänge“ ein Grund sein kann.

Zudem ist das Alter ein Differenzierungsmerkmal, das nicht verfügbar ist, und besondere Gründe für eine Ungleichbehandlung erfordert.

Fußnoten

1 Vgl. zu dem anzuwendenden Maßstab nur BVerfG vom 28.4.2022 – 1 BvL 12/02 – NJW 2022, 2455 Rn. 9 f. m.w.
2 BT-Drucks. 21/3541 S. 63.
3 BSG vom 27.5.2003 – B 7 AL 104/02 R – BSGE 91, 94 ff.

Prof. Dr. Peter Becker

Honorarprofessor der Universität Kassel und Chief-Editor der eGovPraxis Sozialhilfe.

Bildnachweis: Gerhard Seybert/stock.adobe.com

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