Recht & Verwaltung03 August, 2026

Unwirtschaftliche Selbstständigkeit im SGB II

Wie sollen Jobcenter mit selbstständigen Tätigkeiten umgehen, die dauerhaft nicht zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit beitragen? Die neue Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II eröffnet eine Möglichkeit und stärkt damit die Handlungsmöglichkeiten der Integrationspraxis.

Alexander Lahne

„Die Geschäftsidee der gewerblichen Teufelsaustreibung scheiterte schon daran, dass der Vermieter keine lebenden Hühner in der Wohnung dulden wollte.“
Dieser Satz stammt nicht aus einem zweifelhaften Roman, sondern aus der Jobcenter-Praxis. Dort sehen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere die Integrationsfachkräfte, regelmäßig mit Plänen zu selbstständigen Tätigkeiten konfrontiert, die Erstaunen wecken. Darüber hinaus gibt es sicherlich auch bodenständigere Ideen, doch auch hier können sich Erfolgsaussichten übersichtlich darstellen.

Die Anzahl der Personen, welche neben einer selbstständigen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II beziehen, lag in Deutschland zuletzt bei ca. 64.000 Personen, was einer Quote von ca. 7,8 % aller erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II entspricht (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zahlen, Juni 2026, Abschn. 2.5.1.). Sonderaufgaben fallen bei der Betreuung dieses Personenkreises nicht nur in den Leistungsabteilungen der Jobcenter an, welche sich aufgrund der in schwankender Höhe erzielten Einkommen mit vorläufigen Bewilligungen und abschließenden Festsetzungen nach § 41a SGB II zu beschäftigen haben, sondern eben auch in den Teams der Integrationsfachkräfte. Eine kleine, aber griffige Neuregelung bringt nun die neue Grundsicherung nach dem SGB II mit sich. Dazu gleich mehr.

Kritik des Bundesrechnungshofes

Zunächst eine Bestandsaufnahme: Deutliche Worte findet der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 23.12.2024. Dort heißt es:
„In 82 % der zu diesem Punkt geprüften Fälle nahmen die Jobcenter keine dokumentierte Prüfung der Tragfähigkeit vor. In den übrigen Fällen waren die Prüfungen u. a. älter als drei Jahre oder eine vorliegende negative Prognose blieb unberücksichtigt.“ (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofes vom 23.12.2024, S. 5).

Und weiter:
„Die häufige Passivität der Jobcenter ist nach Auffassung des Bundesrechnungshofes nicht länger akzeptabel. Es muss vermieden werden, dass Selbstständige entgegen Sinn und Zweck des SGB II dauerhaft von Vermittlungsbemühungen ausgenommen bleiben und Bürgergeld beziehen.“ (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofes vom 23.12.2024, S. 5).

Diese Kritik ist ungerecht. Die Erfahrung zeigt nämlich deutlich, dass man in den Jobcentern entsprechende Fälle stets im Auge hatte, es jedoch aufgrund fehlender klarer gesetzlicher Regelungen an Handlungsmöglichkeiten mangelte. Zu viele begleitende Fragen waren offen. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Handhabe dieser Fälle fanden sich keine.

Bisherige Lösungsansätze

Seit langem ist anerkannt, dass das Ausleiten aus der Hilfebedürftigkeit durch Auf- und Ausbau gewinnbringender selbstständiger Tätigkeiten als einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt ebenbürtig angesehen wird. Das ist schlüssig, da letztendlich das Ziel eine Unabhängigkeit von Transferleistungen sein soll. So wurde das Ausleiten aus der Hilfebedürftigkeit bereits als Ziel einer abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung (wohl eher „Ausleitungsvereinbarung“) anerkannt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.11.2012, L 2 AS 2052/12 B). In konsequenter Fortsetzung kann dies nun auch das Ziel eines Kooperationsplanes nach § 15 SGB II sein (vgl. nur den Muster-Kooperationsplan der Bundesagentur für Arbeit).

Einigermaßen ratlos stand man in den Jobcentern Fällen gegenüber, in denen Leistungsberechtigte auf Biegen und Brechen an selbstständigen Tätigkeiten festhielten, deren Unwirtschaftlichkeit offensichtlich war. Im Hinblick auf Einkommen aus diesen Tätigkeiten, welche ihrer Höhe auch schon einmal unter dem Grundfreibetrag von 100,00 € monatlich liegen konnten, stellten sich derartige Unternehmungen oftmals als Steckenpferde dar. Schimpfen lassen musste ich mich einst von einem anonym gebliebenen Rezensenten, weil ich in einem meiner älteren Beiträge („Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II als Praxisinstrument der Vermittlungsfachkräfte in den Jobcentern“, ZFSH/SGB 6/2014, S. 335 ff.) den Leitsatz einer sozialgerichtlichen Entscheidung (SG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2011 – S 24 AS 2153/11 ER), dahingehend übersetzte, dass es nicht Aufgabe der Jobcenter sei, Hobbys zu finanzieren. Allzu praxisnah dürfte dieser Kritiker nicht tätig gewesen sein.

Wie also sollte man mit Selbstständigen umgehen, die sich durch das Festhalten an unwirtschaftlichen Tätigkeiten - zumindest objektiv betrachtet - dem allgemeinen Arbeitsmarkt entzogen? In vielen Fällen war dieses Festhalten verständlich, denn an Engagement mangelte es oftmals nicht – und darüber hinaus stirbt die Hoffnung eben zuletzt. Letztendlich musste man aber der Realität ins Auge blicken. Es galt, Leitlinien für entsprechende Arbeitsprozesse zu entwickeln, an denen sich die Integrationsfachkräfte orientieren konnten.

Ein hilfreicher Klassiker war dabei eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes (Urt. v. 26.03.2015 - L 7 AS 849/14): Es ließ sich aus dieser - wenn auch zwischen den Zeilen - herauslesen, dass ein Zeitraum von etwa einem Jahr als angemessen erachtet wurde, um die wirtschaftliche Entwicklung einer selbstständigen Tätigkeit zu beobachten. Dies beantwortete die wichtige Frage, wann das Einleiten einer Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einer selbstständigen Tätigkeit als angebracht galt.

Das Ergebnis dieser Überprüfung ließ sich dann als Zäsur betrachten, besser: Als Weichenstellung. So konnte bei einer positiven Prognose die selbstständige Tätigkeit weiterverfolgt und gefördert werden; im Falle der Negativprognose wurde der Weg in den ersten Arbeitsmarkt eröffnet. Es wurde überdacht, ob sich als Zwischenschritt nicht sogar der Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes empfahl, auf den verwiesen werden konnte, wenn die weitere Ausübung der unwirtschaftlichen selbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines Sanktionsverfahrens als wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis oder die Nichtannahme eines Arbeitsangebotes geltend gemacht wurde.

Die Neuregelung der neuen „Grundsicherung“ nach dem SGB II

Genau den Zeitraum von einem Jahr setzt nun die Neuregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als angemessene Zeit zur Beobachtung einer selbstständigen Tätigkeit an, bevor deren Wirtschaftlichkeit überprüft werden soll: Nichts anderes als eine solche Überprüfung steckt letztendlich hinter der etwas unglücklich gewählten Formulierung, dass geprüft werden soll, „ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist“.

Interessant ist, dass nun fest davon ausgegangen wird, dass eine solche Tragfähigkeitsprüfung regelmäßig durch „fachkundige Stellen“ erfolgen soll – und damit sind eben nicht die Jobcenter gemeint: Für die Durchführung einer Tragfähigkeitsprüfung durch eine externe Stelle werden nämlich 125,00 € veranschlagt (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(11)104 vom 02.03.2026, S. 7). Die Arbeitszeit einer Integrationsfachkraft im Jobcenter, die im Zusammenhang mit dieser Prüfung anfallen soll, wird auf lediglich 15 Minuten festgesetzt (wie vor).

Zu diskutieren wäre, ob sich das „kann“ in § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II n. F. als sog. „Kompetenz-Kann“ oder als „Ermessens-Kann“ darstellt. Für ersteres spricht, dass die Zuständigkeit für die Prüfungen, die erfolgen „können“, ja eben bei externen Stellen liegen sollen und sich die Ergebnisse damit nicht als (Ermessens-) Verwaltungsakte darstellen können. Dennoch sollte im Einzelfall aktenkundig gemacht werden, welche Anhaltspunkte maßgeblich für das Einleiten einer Wirtschaftlichkeitsprüfung waren.

Kritisiert wird, dass die Regelung keine konsequenten Rechtsfolgen enthält, so dass höchstens Leistungsminderungen folgen könnten im Falle der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Mempel, Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein 13. SGB II-Änderungsgesetz vom 20.11.2025, S. 4). Als in der Praxis weiterführendes Instrument wird beispielhaft die rechtsverbindliche Feststellung der Zumutbarkeit aufgrund der fehlenden Tragfähigkeit empfohlen (so Mempel, wie vor). Dies entspricht der bereits in manchen Jobcentern gelebten Praxis, nach Abschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein etwaiges Negativergebnis per Verwaltungsakt festzustellen. Der Tenor eines solchen Bescheides würde dann vor dem Hintergrund der festgestellten Unwirtschaftlichkeit der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Vollzeitstelle feststellen.

Zusammenfassung

Nach einem Jahr durchgängigen Leistungsbezuges bei gleichzeitiger Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann durch einen beauftragten externen Träger eine Tragfähigkeitsprüfung eingeleitet werden. Die Kosten für eine solche Überprüfung werden mit ca. 125,00 € veranschlagt; die Integrationsfachkräfte in den Jobcentern sind an das jeweilige Ergebnis gebunden.

Offen bleibt, ob eine Mitwirkungspflicht der leistungsberechtigten Person (= Vorlage aller für die Tragfähigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen) die Folge der Neuregelung ist oder ob eine derartige Überprüfung bereits anhand der Aktenlage vorgenommen werden kann. Letzteres wäre - bei ausreichender Aktenlage - aus Praktikabilitätsgründen zu begrüßen. Eventuellen Datenschutzbedenken aufgrund der Weitergabe an den prüfenden externen Dienstleister ließe sich meiner Ansicht nach mit der Vorschrift des § 67b Abs. 1 S. 1 SGB X begegnen, wenn die Einleitung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als Erlaubnis oder Anordnung auf Grundlage des § 10 Abs. 2 Nr. 5. SGB II verstanden wird: Erhoben wurden die maßgeblichen Daten zur abschließenden Festsetzung der Leistungshöhe durch die (Leistungsstellen der) Jobcenter, genutzt würden Sie durch Übermittlung an die Stelle, welche die Wirtschaftlichkeit der selbstständigen Tätigkeit prüfen soll. Die Einholung einer vorherigen Zustimmung - also einer Einwilligung – der leistungsberechtigten Person zur Datenweitergabe wäre eine Alternative.

Im Falle eines negativen Ergebnisses einer Tragfähigkeitsprüfung wäre der Erlass eines Verwaltungsaktes zur Feststellung der Zumutbarkeit der Annahme einer Vollzeitstelle eine Zäsur im jeweiligen Integrationsprozess oder genauer: Eine Zäsur, welche dann einen klassischen Integrationsprozess in den ersten Arbeitsmarkt nach sich ziehen kann.

Alexander Lahne Alexander Lahne
Rechtsassessor und in der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters Bad Tölz-Wolfratshausen tätig
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