Mit § 7b Abs. 4 SGB II wird die fehlende Erreichbarkeit mit weitreichenden Folgen für den Leistungsanspruch verknüpft.
Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.
Die Erreichbarkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten war seit Schaffung des SGB II keine Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für deren Leistungsberechtigung, sondern nur ein Ausschlusstatbestand.1 Daran änderte deren Regelung in § 7b SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz nichts. Auch der neue § 7b Abs. 4 SGB II ändert daran nichts, denn er ordnet (nur) an „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen.“ (Satz 1) und sieht als Rechtsfolge dem Grunde nach vor „Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt.“ (Satz 2).
Die Norm setzt drei wirksame Meldeaufforderungen voraus, die die Voraussetzungen des § 32 SGB II erfüllen, und vor Verfügung der Rechtsfolgen hat insbesondere eine Anhörung stattzufinden und eine Prüfung, ob eine außergewöhnliche Härte im Einzelfall vorliegt (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 31a Abs. 2, 3 SGB II).2 Außerdem kann die leistungsberechtigte Person durch Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes die Vermutung ihrer Nichterreichbarkeit widerlegen (§ 7b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II).
Die Rechtsfolge „Entfallen des Leistungsanspruchs“ wird wie folgt konkretisiert:
- Das Entfallen beginnt mit dem Beginn des nächsten Kalendermonats (Satz 2 Halbsatz 1).
- Es endet – ebenso wie die Nichterreichbarkeit – mit dem Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, vorbehaltlich der nachfolgenden Umstände (Satz 3).
- Die Nichterreichbarkeit und damit das Entfallen des Leistungsanspruchs endet vorher, wenn sich die leistungsberechtigte Person persönlich beim zuständigen Jobcenter meldet (Satz 3 Halbsatz 2).
- Trotz Nichterreichbarkeit ist das „Entfallen“ des Leistungsanspruchs beim Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen im ersten Kalendermonat auf den jeweiligen Regelbedarf beschränkt; das übrige Grundsicherungsgeld, insbesondere Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung werden erbracht (§ 22 Abs. 7 Satz 3 Nr. 5 SGB II), und es greift die Regelung über das 1-Euro-Grundsicherungsgeld (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II).
- Meldet sich die leistungsberechtigte Person persönlich beim zuständigen Jobcenter innerhalb des ersten Monats, gilt sich als durchgehend erreichbar (Satz 5 Halbsatz 1). D. h. der Leistungsanspruch entfällt nicht, jedoch hat eine „normale“ Minderung wie bei einem Meldeversäumnis zu erfolgen (vgl. Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 SGB II und dessen Satz 2).
- Beim Entfallen des Leistungsanspruchs gilt zusätzlich:
• Es besteht kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 31b Abs. 4 SGB II).
• Beim Leben in einer Bedarfsgemeinschaft ist der entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen und soll im Rahmen einer Direktzahlung erbracht werden (neu § 22 Abs. 7 Satz 4, 3 Nr. 5 SGB II).