Prof. Dr. Uwe Berlit
I. Einleitung
Die Externalisierung von Flüchtlingsschutz1 ist inzwischen eines der zentralen Anliegen nationaler Flüchtlingspolitik2 wie auch der GEAS-Reform.3 Bereits die Ursprungsfassung der neuen Asylverfahrensverordnung4 (Art. 57 ff. [Kap. III Abschnitt V.]) hatte im Vergleich zu den Regelungen der Asylverfahrens-Richtlinie (Art. 35 ff. [Kap. II Abschnitt III]) wesentliche Erweiterungen bei den sicheren Herkunfts- und den sicheren Drittstaaten bewirkt. So können etwa in »Korrektur« der Rechtsprechung des EuGH,5 der bei der Sicherheitsbetrachtung sektorale oder regionale Ausnahmen nicht zugelassen hatte, nunmehr sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene Staaten unter Ausnahmen für bestimmte Teile des Hoheitsgebietes oder eindeutig identifizierbare Personengruppen für sicher erklärt werden (Art. 59 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 AsylVf-VO).
Die Regelungen zu den sicheren Drittstaaten nehmen aber insoweit eine besondere Stellung ein, als – aufgrund eines Prüfauftrages (Art. 77 Abs. 4 AsylVf-VO) – ihr Anwendungsbereich noch vor ihrem Inkrafttreten durch Änderungsverordnung Ende Februar 20266 nochmals deutlich erweitert worden und das Recht auf Verbleib – funktional die aufschiebende Wirkung der Klage – nach einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 59 AsylVf-VO entfallen ist. Der Beitrag setzt den Fokus auf die »sicheren Drittstaaten«, weil die Veränderungen durch die GEAS-Reform normativ das Tor für die Realisierung qualitativ veränderter Konzepte des »asylrechtlichen Problemexports« öffnen. Die beiden weiteren Säulen des Konzepts des »sicheren Staates« sind daher nur kurz zu benennen: Der erste Baustein ist der »erste Asylstaat« (Art. 35 AsylVerfRL bzw. Art. 58 AsylVf-VO) in Fällen der Schutzgewähr durch einen weiterhin schutzbereiten Drittstaat, der lediglich um eine Schutzregelung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Abs. 3) und Verfahrensregelungen (Abs. 4, 5) u.a. bei fehlender Rückübernahmebereitschaft ergänzt wurde. Mit der Ende 2025 erfolgten Einfügung des § 29b AsylG7 in der nationalen Debatte größere Bedeutung spielt als zweiter Baustein das (in Voraussetzungen und Rechtsfolgen überarbeitete) Konzept des »sicheren Herkunftsstaates«,8 für den durch Rechtsakt9 oder eine qualifizierte Einzelfallentscheidung eine im Einzelfall widerlegliche Vermutung der Verfolgungssicherheit begründet wird (Art. 60 ff. AsylVf-VO); hier steht statt der Externalisierung die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung im Vordergrund, nicht die Externalisierung. Nicht zu vertiefen ist schließlich der jenseits der GEAS-Reform, mit dieser aber sachlich verschränkt verfolgte Ansatz im Entwurf einer Rückführungsverordnung,10 der den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Abkommens oder einer Vereinbarung die Überstellung ausreisepflichtiger Ausländer in sog. »Return Hubs« (Rückführungszentren) in Drittstaaten ermöglicht, wenn dort (zumindest) abgesenkte Schutzstandards gewährleistet sind.
Die Regelungen sind durchweg nach Grund, der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sowie den erwartbaren migrationspolitischen Wirkungen und Nebenwirkungen umstrit ten. Der Beitrag unternimmt den Versuch, die neue Rechtslage darzustellen und erste Antworten auf Auslegungsfragen zu geben. Die vielfältigen Rechtsfragen, die letztlich nur durch den EuGH (teils auch das Bundesverfassungsgericht) zu entscheiden sein werden, können dabei nur benannt, nicht aber vertieft – oder gar mit Verbindlichkeitsanspruch beantwortet – werden.
II. Das Konzept des sicheren Drittstaates: Rechtslage bis 12.06.2026
Das Konzept des sicheren Drittstaates ist dem Grund nach nicht neu. Im nationalen Asylrecht wurde es im Rahmen des Asylkompromisses 199311 als Art. 16a Abs. 1 GG bei Einreise aus einem EG-/EU-Staat12 oder einem anderen Drittstaat, in dem die Anwendung der GFK sichergestellt ist, als Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs bzw. Ausschlussgrund vom nationalen Asylrecht normiert.13 Wegen der geographischen Lage Deutschlands, das (auch weiterhin) von EU- bzw. GFK-Staaten umgeben ist, bewirkte dies einen rapiden Bedeutungsverlust des nationalen Grundrechts auf Asylrecht (Art. 16a GG); es kommt im Kern nur noch bei Inlandsgeburt bzw. bei Einreise auf dem Luft-/Seeweg in Betracht.
Art. 38 (Konzept des sicheren Drittstaates) und Art. 39 (Konzept des sicheren europäischen Drittstaates) AsylVerfRL greifen den Ansatz anderweitiger Verfolgungssicherheit als Option für die Mitgliedstaaten auf. Diese normieren aber keinen personalen Ausschlussgrund, sondern einen Unzulässigkeitsgrund bzw. einen Grund, von einer vertieften materiellen Sachprüfung des Schutzbegehrens abzusehen. Voraussetzung ist dort neben den materiellen Anforderungen (GFK-Bindung; Sicherheit vor Verfolgung und sonstigen Gefahren; Wahrung des Refoulement-Verbots) und (bei sicheren Drittstaaten) einer Verbindung des Schutzsuchenden zu diesem Staat, die eine Rückkehr dorthin als vernünftig erscheinen lassen (Verbindungselement) die tatsächliche Bereitschaft des Drittstaates, den jeweiligen Antragsteller wieder aufzunehmen. In der Folgezeit in Bezug auf EU-Staaten zunehmend durch das Dublin-Zuständigkeitsregime14 überlagert,15 hatte der nationale Gesetzgeber von dieser Option in § 26a AsylG Gebrauch gemacht; neben den EU-Staaten (§ 26a Abs. 2 AsylG) waren lediglich Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten außerhalb der EU gekennzeichnet (Anlage I zu § 26a AsylG).
III. Voraussetzungen für einen »sicheren Drittstaat« nach der Asylverfahrens-Verordnung
Die Neuregelung hält an der »Doppelstruktur« fest, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union sichere Drittstaaten bestimmen können. Die materiellen Anforderungen für die Qualifizierung als »sicher« sind für beide Akteure identisch.
1. »Wirksamkeit des Schutzes« (Art. 57 AsylVf-VO)
In Art. 57 AsylVf-VO »vor die Klammer« gezogen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger sowohl beim sicheren Dritt- als auch bei dem sicheren Herkunftsstaat (tatsächlich) »wirksamen Schutz« erlangen können muss. Dies wird bei Ländern, welche die GFK (nach Maßgabe zulässiger Ausnahmeregelungen und Vorbehalte) ratifiziert haben und auch tatsächlich achten, fiktiv angenommen (»gilt als Land, das einen wirksamen Schutz gewährleistet«).
Ohne GFK-Ratifizierung oder bei regionalen Vorbehalten müssen (bei Schutzberechtigung) mindestens der Verbleib im Hoheitsgebiet gesichert sein. Der Schutzberechtigte muss Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandard haben. Unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen muss der Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten sowie zu Bildung bestehen. Der so defninierte wirksame Schutz muss so lange verfügbar sein, bis eine »dauerhafte Lösung«16 gefunden ist (Art. 57 Abs. 2 AsylVf-VO). Im Ergebnis senkt dies das materielle Schutzniveau, das im Drittstaat gewährleistet sein muss, deutlich ab.17
Ein absolutes Existenzminimum wird allenfalls indirekt und partiell dadurch gewährleistet, dass in dem Dritt- oder Herkunftsstaat auch keine tatsächliche Gefahr bestehen darf, einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 VO (EU) 2024/1347 (Anerkennungs-VO) zu erleiden, also auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Extrem schlechte Lebensbedingungen ohne Bezug zu einem bewaffneten Konflikt oder einem Akteur sind nur ausgeschlossen, wenn allein die Anwesenheit die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung (i.S.d. Art. 3 ERMK) bewirkte.
2. Materielle Anforderungen an die Bestimmung eines »sicheren Drittstaates«
a) Die allgemeinen Anforderungen an die »Sicherheit« im Drittstaat (Art. 59 Abs. 1 AsylVf-VO) entsprechen im Kern sachlich dem bisherigen Recht (Art. 38 Abs. 1 AsylVerfRL). Gefordert werden daher neben der Sicherheit vor Verfolgung und ernsthaften Schäden und der Beachtung des Refoulement-Verbotes auch die Möglichkeit, wirksamen Schutz zu beantragen und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch zu erhalten.
b) Ausdrücklich geregelt ist nun, dass die Beurteilung auf der Grundlage verschiedener einschlägiger und verfügbarer Informationsquellen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 3 AsylVf-VO),18 die dann im Regelfall auch offenzulegen sind.19
Hervorgehoben (»insbesondere«) werden dabei Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des europäischen auswärtigen Dienstes, des UNHCR und anderer einschlägiger internationaler Organisationen. Zivilgesellschaftliche oder auf den Menschenrechtsschutz fokussierte Organisationen werden nicht (ausdrücklich) benannt. Dies birgt die Gefahr einer strukturellen Informationsverengung unter Ausblendung nichtstaatlicher oder staatlich kontrolliert aufbereiteter Informationen. Die Informationsquellen sind enger gefasst als etwa in Art. 8 Abs. 4 Status-VO, nach dem die Asylbehörde (bei der Bewertung einer internen Schutzalternative) u.a. »genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen« zu berücksichtigen hat. Die Informationsaufbereitung durch Nichtregierungsorganisationen hat aber insbesondere in die Informationsaufbereitung durch EUAA einzufließen, da die EUAA nach Art. 9 Abs. 2 EUAA-VO bei ihrer transparenten und unparteiischen Sammlung sachdienlicher, belastbarer, objektiver, präziser und aktueller Informationen über einschlägige Drittstaaten insbesondere alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen hat. Auch hier kann die Hervorhebung von Informationen, die bei internationalen Organisationen – insbesondere beim UNHCR und anderen maßgeblichen Organisationen – vorliegen, jedoch einen »institutionellen bias« bewirken. Die neuere Rechtsprechung des EuGH zur Offenlegung auch der Informationsquellen zu ihren Lagebeurteilungen20 hilft allerdings bei der Beurteilung, ob die »Informationen der Mitgliedstaaten« auch die Informationen von Nichtregierungsorganisationen angemessen berücksichtigen.
c) Eine deutliche Erleichterung für Mitgliedstaaten und Union, einen Drittstaat als sicher zu qualifizieren, birgt die – nach bisheriger Rechtslage vom EuGH21 abgelehnte – Möglichkeit, bestimmte Teile des Hoheitsgebietes dieses Drittstaates oder eindeutig identifizierbare Personengruppen von der Qualifizierung auszunehmen (Art. 59 Abs. 2 AsylVf-VO).22 Dies ist primär- wie völkerrechtlich grundsätzlich zulässig.23 Bei Begrenzung auf bestimmte Regionen oder gegenüber bestimmten Personengruppen gefährdet künftig der Drittstaat nicht seine Einstufung als auch »sicherer« Drittstaat, wenn er politische Verfolgung betreibt oder ernsthafte Schäden i.S.v. Art. 15 Anerkennungs-VO bewirkt.
Bei regionalen Ausnahmen erscheint dies auf den ersten Blick weniger problematisch, wenn es sich um klar abgrenzbare Teilgebiete eines Drittstaates handelt, in dem dieser keine (effektive) Staatsgewalt ausübt; schon dies erfordert aber eine zumindest »stabile« Konfliktlage.
Bei der Ausnahme »eindeutig identifizierbarer Personengruppen« hängt die Anwendung des Konzepts maßgeblich von Klarheit und Präzision der ausgenommenen Personengruppe sowie – im Ansatz – der Zugehörigkeit der schutzsuchenden Person zu diesem Personenkreis ab. Die Eindeutigkeit der Identifikation dürfte aber in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Anerkennungs-VO nichts daran ändern, dass auch Personen, die tatsächlich nicht der definierten Personengruppe zugehören, jedenfalls dann auszunehmen sind, wenn ihnen die Gruppenzugehörigkeit durch den jeweiligen Verfolgungsakteur zugeschrieben wird. Bei der Rückausnahme eindeutig identifizierbarer Personengruppen dürfte etwa die Gruppe der homosexuellen Personen Pate gestanden haben. Dass diese Personengruppe »eindeutig identifizierbar« sei, wird angesichts der vielfältigen Ausprägungen von Homosexualität und der Offenheit, mit der diese ausgelebt wird, indes schwerlich anzunehmen sein.
d) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaates kommt nicht nur bei entsprechender Bestimmung dieses Drittstaates auf Unionsebene oder nationaler Ebene in Betracht, sondern – auch ohne eine solche Festlegung – in Fällen, in denen in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller die materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erfüllt sind (also anderweitige hinreichende Sicherheit und wirksamer Schutz).
Dies verwischt die Grenze zur Prüfung des Asylantrages im Einzelfall und eröffnet die Möglichkeit, den Schutzantrag als unzulässig abzulehnen; für die Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO kommt es nicht auf eine (landesweite) Bestimmung eines Staates als sicherer Drittstaat nach Art. 60, 64 AsylVf-VO an, sondern allein darauf, ob die materiellen Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 AsylVf-VO vorliegen.
3. Insb.: Verbindungselement
In Art. 59 Abs. 5 Buchst. b) Nr. i AsylVf-VO vordergründig beibehalten, mit der Ergänzung im Februar 2026 im Ergebnis de facto aber aufgegeben worden ist die bisherige Voraussetzung (Art. 38 Abs. 2 Buchst. a) AsylVerfRL), dass zwischen dem Schutzsuchenden und dem betreffenden Drittstaat eine Verbindung besteht, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt.
Hinreichend ist hierfür nach neuem Recht nämlich, dass der Antragsteller »auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist« ist (Art. 59 Abs. 5 Buchst. b) Nr. ii AsylVf-VO), ohne dass dafür eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer oder eine sonstige Qualifizierung der Durchreisebedingungen zu verlangen ist. Dies entspricht zwar der Auslegung des Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG zur Einreise »aus« einem sicheren Drittstaat, »korrigiert« aber eine entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH.24 Hiervon ausgenommen dürften bei Einreisen auf dem Luftweg allein Zwischenlandungen in sicheren Drittstaaten sein, bei denen der Transitbereich nicht verlassen werden durfte.
Endgültig vom vormaligen Verbindungserfordernis, das hierfür auf die Perspektive des Schutzsuchenden abgestellt hat, losgelöst ist die Anwendung des Konzepts, wenn zwischen der EU oder Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittstaat (unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung) Abkommen oder Vereinbarungen geschlossen wurden, nach dem »die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen« (Art. 59 Abs. 5 Buchst. b) Nr. iii AsylVf-VO).
Diese Klausel öffnet unionsrechtlich das Konzept für Externalisierungsprojekte, die auch bei einer Asylantragstellung im Unionsgebiet die Prüfung des Asylantrages (einschließlich der Verbringung des Schutzsuchenden dorthin) in diesem Drittstaat ermöglichen, ohne diese Prüfung an die Vorgaben der GEAS-Regelungen zum Verfahren, Aufenthaltsstatus und zum Rechtsschutz zu binden.25 Der unionsrechtlich vorgegebene Gehalt dieser Abkommen bzw. Vereinbarungen ist begrenzt auf die Prüfung der Begründetheit von Schutzanträgen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Schutzes (Art. 57 AsylVf-VO) und die Sicherheit (Art. 59 Abs. 1 AsylVf-VO) bleiben unberührt und stehen nicht zu Disposition. Ausdrückliche Vorgaben zur auch vertraglichen Sicherung dieser Voraussetzungen, von deren konkreter Ausgestaltung, dem Rechtsschutz der Schutzsuchenden, zu Überstellungsvoraussetzungen und -verfahren und einem wirksamen Monitoring sind nicht geregelt. Dass nach Art. 59 Abs. 7 AsylVf-VO die Regelvermutung der Sicherheit eines Drittstaates dann greift, wenn im Rahmen einer Übereinkunft zwischen der EU und dem Drittstaat vereinbart worden ist, dass hiernach aufgenommene Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt werden, gilt schon nicht für entsprechende Vereinbarung der Mitgliedstaaten – und macht solche Mindeststandards in den Vereinbarungen nicht obligatorisch. Systematisch geht diese Regelung davon aus, dass allein aus Art. 57, 59 Abs. 1 AsylVf-VO nicht folgt, dass die Prüfung des Schutzantrages »nach den einschlägigen internationalen Standards« erfolgen muss, um einen Drittstaat als sicher zu qualifizieren.
Solche Abkommen können von der Union selbst, aber auch einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen werden und binden die Mitgliedstaaten unionsrechtlich nicht an eine bestimmte Rechtsform oder Vorgaben zum innerstaatlichen Verfahren. Die im Februar 2026 in Abs. 5 eingefügten Unterrichtungs- und Verfahrensvorschriften (Art. 59 Abs. 5 UAbs. 2 bis 4 AsylVf-VO) betreffen allein die Koordination und Kooperation der Union und den Mitgliedstaaten, um eine engere unionsweite Koordinierung zu gewährleisten, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zu verbessern und kontraproduktive Nebeneffekte solcher Vereinbarungen (oder bereits der Verhandlung hierüber) auf die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit diesem Drittstaat im Bereich der Migration durch frühzeitige Unterrichtung vorzubeugen. Der Vorrang von der Union und einem Drittstaat abgeschlossener vor bi- oder multilateralen Abkommen im Falle der Normenkollision wird betont (Art. 59 Abs. 5 UAbs. 2 AsylVf-VO).
Unionsrechtlich besteht für die Mitgliedstaaten auch dann keine Verpflichtung, mit Drittstaaten Vereinbarungen zu treffen, wenn diese in Bezug auf Sicherheitsanforderungen, Verbleib und Lebensunterhaltssicherung den unionsrechtlichen Anforderungen (Art. 57, 59 Abs. 1 AsylVf-VO) genügen. Weitergehende Anforderungen nach nationalem (Verfassungs-)Recht zur Form und den sachlichen Voraussetzungen solcher Vereinbarungen werden durch Unionsrecht nicht gesperrt oder überlagert, weil das Unionsrecht hierzu keine Regelungen trifft. Es spricht auch nichts dafür, dass insoweit durch Unionsrecht eine umfassende und abschließende Regelung hat getroffen werden sollen.
4. Ausnahmen vom Konzept des »sicheren Drittstaates«
Das Konzept des sicheren Drittstaates macht nur bei Wiederaufnahmebereitschaft des sicheren Drittstaates Sinn. Jenseits völkervertragsrechtlicher Bindungen besteht keine allgemeine Pflicht der Drittstaaten zur Wiederaufnahme fremder Staatsangehöriger; dies gilt auch für Transitländer oder Staaten vorübergehenden Aufenthalts. Besteht keine Wiederaufnahmebereitschaft, erhält ein Schutzsuchender allgemein grundsätzlichen Zugang zum Asylverfahren (Art. 59 Abs. 9 AsylVf-VO). Ist eindeutig, dass der Schutzsuchende durch einen sicheren Drittstaat nicht übernommen wird, kommt auch keine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Betracht (Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO).
Art. 59 Abs. 1 AsylVf-VO begründet lediglich eine widerlegliche Vermutung der Sicherheit des Drittstaates. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung können Asylantragsteller Umstände vorbringen, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaates auf sie nicht anwendbar ist (Art. 57 Abs. 5 Buchst. a) AsylVf-VO). Dies ist nicht auf die ausdrücklich geregelten Ausnahmen (Abs. 2 und 6) beschränkt. Erfasst sind auch Einwendungen gegen die Qualifizierung als »sicherer Drittstaat« insgesamt oder für die von den ausdrücklichen Ausnahmen nicht erfassten Personengruppen. Allerdings trifft die Schutzsuchenden die materielle Darlegungs- und Beweislast, und zwar bei gegebener Rückübernahmepflicht bereits im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a), Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO), in dem die Möglichkeiten zur qualifizierten Rechtsberatung und -durchsetzung (zumindest faktisch) begrenzt sind.
Stets zu prüfen ist, ob ein Schutzsuchender von den ausdrücklichen regionalen oder gruppenbezogenen Ausnahmen (z.B. wegen seiner sexuellen Orientierung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Minderheit) betroffen ist (Art. 59 Abs. 2 AsylVf-VO); bei erkennbaren, gar gerichtsbekannten Anhaltspunkten hat dies auch ohne entsprechendes Vorbringen der Schutzsuchenden zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die komplexere Ausnahme für unbegleitete Minderjährige (Art. 3 Nr. 7 AsylVf-VO). Sie sind nicht insgesamt ausgenommen, so dass eine entsprechende Altersfeststellung nicht ausreicht. Unbegleitete Minderjährige können dem Konzept des »sicheren Drittstaates« vielmehr nur unterworfen werden, wenn – kumulativ – dies dem Wohl des Minderjährigen nicht zuwiderläuft und der Drittstaat (im Einzelfall) versichert hat, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich Zugang zu wirksamem Schutz i.S d. Art. 57 AsylVf-VO haben wird (Art. 59 Abs. 6 AsylVf-VO). Bei sachgerechter Achtung dieser Schutzregelungen scheidet eine abschließende Prüfung und Entscheidung im Grenzverfahren (unabhängig von Art. 45 Abs. 3, Art. 53 Abs. 2 Buchst. b) AsylVf-VO) regelmäßig aus. Lediglich Vereinbarungen/Abkommen mit sicheren Drittstaaten (Art. 59 Abs. 5 Buchst. b) Nr. iii AsylVf-VO) finden auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung (Art. 59 Abs. 6 Satz 2 AsylVf-VO); hier bedarf es weiterhin einer qualifizierten Bindung oder doch eines Transits.
5. Bestimmung »sicherer Drittstaaten« durch die EU (Art. 60 AsylVf-VO)
Nicht nur – wie bisher – die Mitgliedstaaten, auch auf Unionsebene können Drittstaaten als sichere Drittstaaten bestimmt werden.
Für die unionale Bestimmung prüft die Kommission auf der Grundlage der auch für die Mitgliedstaaten vorgesehenen Informationsquellen (Art. 59 Abs. 3 AsylVf-VO) mit Unterstützung der EUAA die Verhältnisse im Drittstaat (Lage); die Kommission hat zudem unverzüglich auch jedes Ersuchen eines Mitgliedstaates zu prüfen und zu beurteilen, ob ein Drittstaat auf Unionsebene als sicherer Drittstaat bestimmt werden könnte (Art. 60 Abs. 2, 3 Satz 2 AsylVf-VO). Während die Bestimmung eines »sicheren Drittstaates« durch Rechtsakt (Verordnung) erfolgt, wird die Kommission in Fällen berechtigter Zweifel an der Sicherheit des Drittstaates bei veränderter Sachlage ermächtigt, durch delegierten Rechtsakt (Art. 74 AsylVf-VO) den Drittstaat vorübergehend von der Liste der »sicheren Drittstaaten« zu entfernen (Art. 60 Abs. 4 AsylVf-VO); das weitere Verfahren richtet sich nach § 64 AsylVf-VO.
6. Vorübergehende Entfernung oder Streichung der Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Drittstaat (Art. 63, 64 AsylVf-VO)
Die »Sicherheit« eines Drittstaates erfordert aktuelle und tatsächlich zutreffende Erkenntnisse zur Sicherheits- und Versorgungslage in diesem Drittstaat, die kontinuierlich im Blick darauf zu behalten sind, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Art. 64 Abs. 2 AsylVf-VO). Im Fall einer wesentlichen Änderung der Lage hat die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, durch einen delegierten Rechtsakt vorübergehend (für zunächst sechs Monate) das Land von der Liste der sicheren Drittstaaten zu entfernen. Auch die Mitgliedstaaten können für die Dauer der Aussetzung diesen Drittstaat vorerst nicht als sicher bestimmen; hat sich nach Auffassung eines Mitgliedstaates die Lage in dem Drittstaat wieder geändert, kann der Mitgliedstaat durch eine entsprechende Mitteilung ein Prüfverfahren der Kommission einleiten und darf diesen Drittstaat nur dann wieder als sicher qualifizieren, wenn die Kommission keine Einwendungen hat (Art. 64 Abs. 2, 3 AsylVf-VO).
Innerhalb von drei Monaten ist dann ein Entwurf für einen entsprechenden Rechtsakt vorzulegen, ohne den die vorübergehende Entfernung unwirksam wird. Bei Vorlage eines Entwurfs kann die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um jeweils sechs Monate verlängert werden. Wird der Kommissionsvorschlag indes nicht innerhalb von 15 Monaten angenommen, wird die vorübergehende Entfernung der Bestimmung als sicherer Drittstaat durch die Kommission unwirksam (Art. 63 Abs. 5 AsylVf-VO).
7. Rechtsfolgen bei Anwendung des Konzepts des »sicheren Drittstaates«
Bei der Prüfung eines Asylantrages haben die Asylbehörden bei Anwendung des Konzepts des »sicheren Drittstaates« stets sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in dem Drittstaat (einschließlich Informationen und Analysen zu sicheren Drittstaaten gem. Art. 12 EUAA-VO) heranzuziehen.
Nach Maßgabe des nationalen Rechts (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG n.F.) kann in den Fällen des Art. 59 AsylVf-VO der Asylantrag als unzulässig (und dann ohne Sachprüfung [Art. 39 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO]) abgelehnt werden, soweit eine Rückübernahme nicht eindeutig ausgeschlossen ist (Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO); in diesen Fällen soll die Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes »so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten« ab Antragstellung erfolgen (Art. 35 Abs. 1 AsylVf-VO).
Diese Unzulässigkeitsentscheidung kann auch im sog. Grenzverfahren ergehen (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a) AsylVf-VO). In Asylverfahren an der Grenze haben bei Kontingenterreichung (Art. 47 Abs. 1 AsylVf-VO) u.a. solche Anträge Vorrang, bei denen eine höhere Wahrscheinlichkeit der Rücknahme durch einen sicheren Drittstaat besteht (Art. 44 Abs. 2 Buchst. a) AsylVf-VO), und zwar auch bei der Anwendung auf Minderjährige und ihre Familienangehörigen (Art. 44 Abs. 3 UAbs. 2 AsylVf-VO).
Bei einer Unzulässigkeitsentscheidung greifen regelmäßig die verkürzten Rechtsmittelfristen (Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) AsylVf-VO), nach § 74 Abs. 1 Satz 2 (F. 6/2026) also die Wochenfrist ab Mitteilung der Entscheidung.
Die Unzulässigkeitsentscheidung in Fällen des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AsylVf-VO (Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO) wurde durch ÄnderungsVO vom Februar 2026 in die Liste der Unzulässigkeitsentscheidungen aufgenommen, die zum Wegfall des Rechts auf Verbleib bei negativer Entscheidung der Asylbehörde führen (Art. 68 Abs. 3 Buchst. b) AsylVf-VO).
8. Rechtsschutz
Der Individualrechtsschutz gegen die Bestimmung von Drittstaaten als »sicher« ist in dem Abschnitt zum »Konzept des sicheren Staates« nicht explizit geregelt. Wirksamer Individualrechtsschutz gegen einen Rechtsakt der Union, der einen Drittstaat als sicher qualifiziert, ist auch sonst im unionsrechtlichen Rechtsschutzsystem nicht vorgesehen. Bei der Bestimmung durch einen Mitgliedstaat hängt der prinzipale Rechtsschutz (Normenkontrolle) von dem Rechtsschutzsystem des Mitgliedstaates und der Rechtsform des Qualifizierungsaktes ab; dies gilt auch für die Vereinbarungen/Abkommen nach Art. 59 Abs. 5 Buchst. b) Nr. iii AsylVf-VO. Im Rahmen einer Inzidentprüfung gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber die Voraussetzungen und Grenzen der Einstufung als sicher ebenso zu überprüfen wie die Tatsachengrundlagen, die eine solche Einstufung rechtfertigen (sollen).
Im Gegensatz zur Qualifizierung als sicherer Herkunftsstaat (§ 29b AsylG) hatte das nationale Recht eine Ermächtigung zur Qualifizierung sicherer Drittstaaten durch Rechtsverordnung weder für das nationale Asylgrundrecht (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) noch für den unionsrechtlichen internationalen Schutz vorgesehen.26 § 27 AsylG (F. 6/2026) hat nunmehr eine § 29b AsylG strukturgleiche, korrespondierende Regelung geschaffen. Bei einer Vereinbarung/Abkommen nach Art. 59 Abs. 5 Buchst. b) Nr. iii AsylVf-VO belässt das Unionsrecht zwar einen breiten Spielraum zur Rechtsform der Vereinbarung, ohne die Anwendung innerstaatlichen (Verfassungs-)Rechts insoweit zu sperren. Nicht zuletzt die Bedeutung solcher Abkommen für die Grundrechte der betroffenen Schutzsuchenden spricht aber dafür, dass sie der Sache nach als völkerrechtlicher Vertrag i.S.d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zu qualifizieren sind, welche der Mitwirkung des Bundestages in Form eines Bundesgesetzes bedürfen und gegen die Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht und im Rahmen einer Inzidentprüfung der unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Einstufung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eröffnet ist.
In Bezug auf den Individualrechtsschutz bedeutsamer sind Rechtsschutzmöglichkeiten gegen abschließende Entscheidungen im Asylverfahren und/oder Überstellungsentscheidungen. Sie werden durch Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) und e) AsylVf-VO dem Grunde nach unionsrechtlich im Sinne einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung garantiert und national in der Verwaltungsgerichtsordnung – deren ergänzende Anwendung auch weiterhin unterstellt – ausgeformt. Bei Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaates ist regelmäßig mit einer Unzulässigkeitsentscheidung zu rechnen, für die verkürzte Rechtsschutzfristen (Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) AsylVf-VO; § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylG [F. 6/2026]) und (außer bei unbegleiteten Minderjährigen) ein Wegfall des Rechts auf Verbleib (Art. 68 Abs. 3 Buchst. b) i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO)27 greifen.
Auch ohne die für die Bundesrepublik Deutschland kaum relevante Anwendung im Grenzverfahren führt die Einstufung als sicherer Drittstaat regelmäßig zu einem beschleunigten Verfahren. Die dort vorgesehenen Antrags- und Entscheidungsfristen erschweren tatsächlich die Umsetzung der verbürgten Rechtsschutzgarantien und eine Widerlegung der bei der Einstufung durch Rechtssatz vorweggenommenen Tatsachen- und Beweiswürdigung. Das breite, auf die Verfolgungssicherheit im Drittstaat ebenso wie auf die tatsächliche Wirksamkeit erweiterte »Prüfprogramm« lässt eine gewisse (schleichende) Lockerung der Prüfungsdichte besorgen und erfordert eine sorgsame Aufbereitung der Verfolgungs- und Schutzlage für bislang nicht im Fokus stehende Staaten. Insbesondere die tatsächliche Beachtung der Schutzgarantien (insbesondere auch der Beachtung des Non-Refoulement-Grundsatzes) wirft spezielle Erkenntnisprobleme auf, die das Spannungsverhältnis von Entscheidungsfristen und Entscheidungsqualität verschärfen – was wegen dessen unionsrechtlichem Strukturkern wie des weitergehenden verfassungsgesetzlichen Schutzes des Amtsermittlungsgrundsatz auch nicht durch eine nachhaltige Relativierung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht vermieden werden kann.28
IV. Bewertung
Das Konzept des »sicheren Drittstaates« weist die Prüf- und Schutzverantwortung für Geflüchtete einem anderen als dem Staat zu, in dem aktuell um Schutz nachgesucht wird. Bei besonderen Gründen hierfür kann dies mit dem politisch-ethischen Gebot supranationaler Verantwortungsteilung29 für meist supranational auch (mit) verursachter, zumindest nach Umfang und Richtung beeinflusster Fluchtbewegungen vereinbar sein – und objektiv auch den »wohlverstandenen« Interessen der Geflüchteten zu Gute kommen.
Wegen der geographischen Lage Deutschlands – weitestgehend umgeben von in das GEAS-System eingebundenen Staaten –, des Verbindungskriteriums und der erforderlichen Aufnahmebereitschaft hat das Konzept des »sicheren Drittstaates« bislang in der bundesdeutschen Asylpraxis (jenseits der Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 16a GG) kaum eine Rolle gespielt. Die faktische Aufhebung des auch menschenrechtlich herleitbaren Verbindungskriteriums durch die GEAS öffnet bei entsprechenden Vereinbarungen, die zugleich die Übernahme der Schutzsuchenden gewährleisten, die bislang auch durch rechtliche Grenzen eingehegte politische Debatte indes weit für 2024/25 diskutierte Konzepte wie das Albanien30- oder auch das Ruandamodell.31 Sie laufen auf eine »Verantwortungsübernahme gegen Entgelt« hinaus, statt eine supranationale Verantwortungsteilung32 zu organisieren.
Wird eine effektive tatsächliche Beachtung der materiellen Voraussetzungen an die »Sicherheit« des Drittstaat (bis hin zu den realen Lebens- und Entfaltungsbedingungen) als erreichbar und auch im Zeitverlauf zu gewährleisten unterstellt, bedeutete dies ungeachtet der verbleibenden Standardabsenkungen noch nicht notwendig ein Verstoß gegen die Grundwerte der Union. Dies ist indes auch ohne den Anspruch auf eine »massentaugliche Lösung« und unter Ausblendung politischer »Folgekosten« eine komplexe tatsächliche, politische, organisatorische und auch finanzielle Herausforderung ohne Gelingensgarantie. Bei einem – angesichts der Weltkonfliktlagen zu besorgenden – Wiederanstieg der seit 2023 wieder sinkenden Antragszahlen steht eine neuerliche Debatte um Externalisierungslösungen zu erwarten, in der die abstrakte rechtliche Möglichkeit von und der politische Wille zu solchen Lösungen nicht die verantwortliche Prüfung der tatsächlichen Gelingensbedingungen ersetzt.
Verfahrensrechtlich hat die Einstufung eines zur (Rück-)Übernahme grundsätzlich bereiten Transit- oder sonstigen Drittstaates als »sicher« vor allem eine »Schlüsselfunktion«. Sie eröffnet die Möglichkeit zur Antragsanlehnung als unzulässig (Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVf-VO), und zwar durch Entscheidung bereits im Grenzverfahren (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a) AsylVf-VO). Bei Antragsablehnung als unzulässig gilt eine verkürzte Rechtsbehelfsfrist (Art. 67 Abs. 7 Buchst. a) AsylVf-VO); bei Klageerhebung besteht kein Recht auf Verbleib, das gesondert erstritten werden muss (Art. 68 Abs. 3, 4 AsylVf-VO).
All dies kann zu einer deutlichen Beschleunigung des Prüfungsverfahrens und mit Blick darauf, dass eine (Rück-)Übernahme durch den Drittstaat nicht eindeutig ausgeschlossen ist, auch des Rückführungsverfahrens führen – unter Hinnahme der erschwerten tatsächlichen Inanspruchnahme einer Unterstützung durch unabhängige Rechtsberatung. Diese Wirkungen sind für Schutzsuchende an EU-Außengrenzstaaten, die direkt an sichere Drittstaaten angrenzen, allzumal wegen der besonderen Bedingungen im Grenzrückführungsverfahren (Art. 4 f. Grenzrückführ-VO) praktisch deutlich wichtiger als für die in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Beitrag erschien in der Zeitschrift »Informationsbrief Ausländerrecht – IAE«, Ausgabe 7/8-2026, Seite 325ff.
Prof. Dr. Uwe Berlit
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. | Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs a.D. | Honorarprofessor an der Universität Leipzig
Fußnoten
1 Dazu Berlit, Externalisierung des Asylrechtsschutzes – Das Konzept der »sicheren Drittstaaten«, InfAuslR 2025, 441 (Teil 1) und 2026, 1 (Teil 2).
2 Koalitionsvertrag der CDU/CSU und der SPD v. 09.04.2025 für die 21. Legislaturperiode, Z. 3005 ff.
3 S.a. EU-Kommission, Europäische Strategie für Asyl- und Migrationssteuerung. Mitteilung, KOM(2026) 45 endg. v. 29.01.2026, 3 ff. (Verstärkung der Migrationsdiplomatie), 9 ff. (starke EU-Grenzen für mehr Kontrolle und Sicherheit) und 16 ff. (effektivere Rückkehr und Rückübernahme).
4 VO 2024/1348/EU v. 14.05.2024.
5 EuGH, Urt. v. 01.10.2024 – C-406/22 [CV] –, InfAuslR 2025, 257; Urt. v. 01.08.2025 – C-758/24 u.a. [Alace].
6 VO (EU) 2026/463 v. 24.02.2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats.
7 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365); Streitpunkte sind hier u.a. die Vereinbarkeit der Regelung durch Rechtsverordnung mit Art. 16a Abs. 3 GG (dazu Kolb, Sichere Herkunftsländer per Rechtsverordnung?, InfAuslR 2026, 39) und die Vereinbarkeit des in § 77 Abs. 5 AsylG vorgesehenen Zwischenvorlageverfahrens mit der gerade auch in der jüngeren Rechtsprechung des EuGH betonten (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-406/22 [CV] –, InfAuslR 2025, 257; Urt. v. 03.04.2025 – C-283/24 [Barouk] –, InfAuslR 2026, 30 m. Anm. Wittmann), aus Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU folgenden umfassenden Prüfungskompetenz der erstinstanzlichen Richter (ab 12.06.2026: Art. 68 Abs. 3 AsylVf-VO).
8 Schulz-Bredemeier, Das Recht der sicheren Herkunftsstaaten – vor und nach der GEAS-Reform, InfAuslR 2026, 210; Kromlidou, Ist die Einstufung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten nach Verfassungs- und Unionsrecht zulässig?, ZAR 2024, 162.
9 VO (EU) zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene v. 24.02.2026 (VO [EU] 2026/464); s.a. – für das nationale Asylrecht – VO zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz v. 21.01.2026, BGBl 2026 I Nr. 19.
10 EU-Kommission, Vorschlag für eine VO zur Einführung einer gemeinsamen Regelung für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig in der Union aufhalten […], KOM(2025) 101 endg.; Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung … zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen […], COM(2025)0101 – C10-0047/2025 – 2025/0059(COD)) Ausschuss für bürgerliche Freiheit, Justiz und Inneres, EP-Drs. A 10/0048/2026 v. 10.03.2026, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-10-2026-0048_DE.html, gebilligt durch Beschluss des EP v. 26.03.2026 (PV 26/03/2026 – 7.1).
11 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16 und 18 GG) v. 28.06.1993, BGBl. I 1993, 1002; dazu etwa U. Münch, Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1993, Kap. 4; Marx, 25 Jahre deutsches Asylrecht, InfAuslR 2004, 21; Cremer, Die Asyldebatte in Deutschland: 20 Jahre nach dem »Asylkompromiss«, DIMR 2013.
12 Der begriffliche Wandel von den Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Europäischen Union (EU) durch den Vertrag von Lissabon (2007) wurde im zuletzt 1993 geänderten Art. 16a GG nicht nachvollzogen; er gilt für die (nunmehr) EU-Staaten jedoch entsprechend.
13 BVerfG, Urt. v. 14.05.1999 – 2 BvR 2315/93, 2315/93 –, Ls. 3; s.a. Marx, Die Drittstaatenregelung des Artikels 16a II GG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes v. 14.05.1996, InfAuslR 1997, 208.
14 Zuletzt VO (EU) 604/2013 v. 26.03.2013 (Dublin III-VO); ab dem 12.06.2026 dann VO (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO).
15 Dazu Berlit, in: JBMigR 2023, 2024, 447 (430 f.); Marx, InfAuslR 2004, 24 ff.
16 EG 46 AsylVf-VO lässt offen, worauf der Begriff der »dauerhaften Lösung« zielt (Rückkehr in den Herkunftsstaat? Einbürgerung?).
17 So Junghans, Die Auswirkungen der europäischen Asylreform auf den Rechtsschutz, ZAR 2025, 65 (68).
18 St. Rspr. seit BVerfG (K), Beschl. v. 21.04.2016 – 2 BvR 273/16; Beschl. v. 27.03.2017 – 2 BvR 681/17; aus jüngerer Zeit etwa BVerfG (K), Beschl. v. 01.04.2025 – 2 BvR 1425/24.
19 EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-758/24 u.a. [Alace] –, Rn. 76 ff. (ausreichender und angemessener Zugang zu den Informationsquellen); zum Zugang zu den Lageberichten des Auswärtigen Amts s. BVerfG (K), Beschl. v. 25.03.2020 – 2 BvR 113/20 –; SächsVerfGH, Beschl. v. 10.09.2020 – Vf. 88-IV-20.
20 EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-758/24 u.a. [Alace].
21
EuGH, Urt. v. 01.10.2024 – C-406/22 [CV] –, InfAuslR 2025, 257; Urt. v. 01.08.2025 – C-758/24 u.a. [Alace].
22 Art. 16a Abs. 3 GG lässt für das nationale Asyl solche Ausnahmen nicht zu; s.a. Thym, Scheitert die Ausweitung sicherer Herkunftsländer am Europarecht?, NVwZ 2025, 1377 (1380).
23 Hoppe, Das neue Asylverfahren – ein erster Überblick, ZAR 2025, 59 (64); Dörig, Anm. zu EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-406/22, NVwZ 2025, 1914 f. [VGH Bayern 19.02.2025 - 16a D 23.1023]
24 EuGH, Urt. v. 19.03.2020 – C-564/18 [LH] –, InfAuslR 2020, 251 Rn. 50 (Durchreise durch den betreffenden Drittstaat keine »Verbindung« i.S.v. Art. 38 Abs. 2 Buchst. a) AsylVf-VO).
25 Zu solchen Modellen s. eingehend Berlit, Externalisierung des Asylrechtsschutzes, InfAuslR 2025, 441 (445 f.) und 2026, 1 (2 ff.); s.a. BMI, Asylverfahren in Drittstaaten. Abschlussbericht, 30.04.2025; Thym, Gutachten über Anforderungen an sichere Drittstaaten im Asylverfahren und praktische Umsetzungsmöglichkeiten, erstellt im Auftrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 03.04.2024.
26 § 29b AsylG gilt jedenfalls nicht für einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Nicht zu vertiefen ist, dass nach vorzugswürdiger Auslegung Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG einer Rechtsverordnungsermächtigung anstelle eines Bundesgesetzes auch für sichere Drittstaaten i.S.d. Art. 64 AsylVf-VO entgegensteht.
27 I.d.F. von Art. 1 Nr. 2 VO (EU) 2026/463 v. 24.02.2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats. Die Änderung diente der »Erhöhung der Verfahrenseffizienz« (EG 14).
28 Vgl. Neidhardt, InfAuslR 2026, 107 (111 ff.).
29 Dazu Lübbe, Allokation von Flüchtlingsverantwortung, Jahrbuch für Recht und Ethik 2017, 2017 (Vol. 25), 103; Hoesch, Was zeichnet eine gute Verantwortungsteilung aus? Kriterien für die Allokation von Zuständigkeiten im Flüchtlingsschutz, Z’Flucht 2024, 241.
30 Dazu jüngst zum sog. »Albanien«-Modell Italiens GA Emilou, Schlussanträge v. 23.04.2026 – C-414/25 [Sedrata].
31 Dazu s. Berlit, InfAuslR 2025, 441 (445 f.); BMI, Leitfragen für die Sachverständigen, die in den Blick zu nehmenden Modelle und die schriftlichen Stellungnahmen von über 20 Sachverständigen sind abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asyl-fluechtlingspolitik/mpk-asylantraege-drittstaaten-artikel.html. Vgl. dazu auch das Internetkompendium Krause u.a. (Hrsg.), Externalisierung von Asyl – Ein Kompendium, 2024, abrufbar unter https://externalizingasylum.info/de/themen/; s.a. Endres de Oliveira, »Drittstaatenlösungen« – eine rechtliche Einordnung, Asylmagazin 2024, 326; Allenberg/Suerhoff in JB MigR 2023, 2024, 273 (280 ff.); Allenberg, Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten – Eine menschenrechtliche Bewertung der aktuellen Debatte, MigRI 2024, 241; s.a. BMI, Asylverfahren in Drittstaaten. Abschlussbericht, 30.04.2025.
32 S. E. Mavropoulou, Responsibility Sharing in International Refugee Law, Leiden/Boston (Brill/Nijoff) 2025; s.a. UNHCR, The Concept of ‘Protection Elsewhere’, International Journal of Refugee Law 1995, 123 (125); UNHCR, Legal Considerations regarding access to protection and a connection between the refugee and the third country in the context of return or transfer to safe third countries, 4/2018, https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2018/en/120729