Die Neuregelungen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sind überschaubar. Wichtig ist vor allem die Einführung neuer Höchstgrenzen für den anzuerkennenden Bedarf für die Unterkunft.
Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.
Hervorzuheben ist zunächst, dass die Regelung über die Karenzzeit als solche bei der Unterkunft beibehalten wird. Aber es werden weitere neue Höchstgrenzen eingeführt:
- Der anzuerkennende Bedarf wird auf das Eineinhalbfache der als abstrakt angemessen geltenden Aufwendungen „gedeckelt“, es sei denn, die höheren Aufwendungen sind unabweisbar, fallen in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern an oder ein Haushaltsmitglied ist verstorben (§ 22 Abs. 1 SGB II neue Sätze 6, 7).
- Die tatsächlichen Aufwendungen gelten als unangemessen und die Regelungen über die Karenzzeit gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach § 556d BGB zulässige Miethöhe aufgrund der sog. Mietpreisbremse übersteigt.
Die Höchstgrenze mit dem Eineinhalbfachen der angemessenen Aufwendungen ist in die bisherige Systematik1 unproblematisch einzupassen, setzt jedoch die rechtswirksame Festlegung von Grenzen für die abstrakt angemessenen Aufwendungen voraus.
Die zweite Grenze mit ihren zwei Alternativen zielt auf sehr hohe Quadratmeter-Mieten ab, die es insbesondere für kleinere Wohnungen gibt, und beschreitet einen neuen Weg. Denn abgesehen von der Sonderregelung über die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB, die eine (Landes-)Verordnung über Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt voraussetzt und von der es Ausnahmen gibt,2 erfordert die erste Alternative eine Quadratmeter-Obergrenze, die ebenso wie die Angemessenheitsgrenzen für Wohnungen in den Richtlinien der Jobcenter nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln ist.3
Zudem wird ein neuer Abs. 1a geschaffen, der auf § 35 Abs. 2 SGB XII zurückgeht und vor allem eine Mitteilungspflicht des Jobcenters bei der Anerkennung unangemessener Aufwendungen über die Dauer und die Voraussetzungen für diese Anerkennung beinhaltet.
Weitere redaktionelle Änderungen betreffen die Anerkennung von Bedarfen nach einem Umzug in § 22 Abs. 4 SGB II, ohne dass inhaltliche Änderungen beabsichtigt waren.4