Das 13. SGB II-Änderungsgesetz bringt auch Anpassungen bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und erweitert die Handlungsspielräume der Jobcenter für Förderangebote an Leistungsbeziehende.
Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.
Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind geprägt durch einen Dualismus zwischen den originären Leistungen nach dem SGB II in dessen §§ 16a – 16k und den Leistungen nach dem SGB III, die nach § 16 SGB II zumeist nur als Ermessensleistungen erbracht werden können. Die Neuregelungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem 13. SGB II-ÄndG beziehen sich auf das SGB II und das SGB III und müssen zusammengesehen werden:
Die Änderungen im SGB II betreffen
- § 16e SGB II, der bisher mit „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ überschrieben war, und nun die Überschrift „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ erhält. Dadurch wird der Kreis der Leistungsbezieher erheblich ausgedehnt (vgl. zudem die Streichung der so geförderten Personen in § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III aus dem Kreis versicherungsfreien Personen nach dem SGB III).
- Die Ausweitung der freien Förderung nach § 16f SGB II, um vor Ort mehr Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen.1
- Die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II, die nur redaktionell geändert wurde.
Von Bedeutung sind ebenfalls die durch Art. 2 des 13. SGB II-ÄndG neu eingeführten Leistungen im SGB III,
- umfassende Beratung von jungen Menschen (§ 28b SGB III)
- Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 31b SGB III)
Diese treten aber erst zum 1.8.2027 in Kraft (Art. 12 Abs. 3 des 13. SGB II-ÄndG).
1 Vgl. BT-Drucks. 21/4522 S. 24.
| Prof. Dr. Peter Becker Honorarprofessor der Universität Kassel und Chief-Editor der eGovPraxis Sozialhilfe. |