Einführung der eAkte am Landgericht Köln
Recht & Verwaltung17 März, 2021

Update-Pflicht für smarte Verbraucherprodukte und weitere Regelungen

Rechtsanwältin Nicole Böck und Rechtsanwalt Jakob Theurer

Für Erwerber smarter Produkte spielen digitale Inhalte und Komponenten eine immer größere Rolle. Durch digitale Komponenten erlangen Produkte wie Smartphones, vernetzte Fahrzeuge oder smarte Heimgeräte (Stichwort: Internet of Things) oft erst ihren vollen oder jedenfalls einen erweiterten Funktionsumfang. Der Unionsgesetzgeber hat diese Entwicklung erkannt und 2019 entsprechende Änderungen des EU-Verbraucherrechts im Wege von Richtlinien vorgegeben. Im Zuge der Umsetzung des neuen EU-Rechts hat die Bundesregierung am 13.01.2021 zwei Gesetzesentwürfe und am 10.02.201 einen weiteren Gesetzesentwurf veröffentlicht. Die Gesetzesentwürfe sehen umfangreiche Änderungen im allgemeinen Schuldrecht und speziell im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Unter anderem sollen Unternehmer gegenüber Verbrauchern verpflichtet werden, auch nach dem Kauf über einen längeren Zeitraum Updates für digitale Produkte zur Verfügung zu stellen.

I. Hintergrund

Die Europäische Union strebt seit geraumer Zeit eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte an.1 Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (»Warenkaufrichtlinie«) erlassen, 2 die insbesondere die bisher geltende Richtlinie (EG) 1999/44 vom 25.05.1999 (»Verbrauchsgüterkaufrichtlinie«) mit Wirkung zum 01.01.2022 ersetzen wird. Die Warenkaufrichtlinie steht im Zusammenhang mit der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, Richtlinie (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 (»Digitale-Inhalte-Richtlinie«)und der Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union vom 27.11.2019 (»Modernisierung-Verbraucherschutz-Richtlinie«).4

Um den bis Juli 2021 geltenden Umsetzungsfristen der Digitale-Inhalte-Richtlinie und der Warenkaufrichtlinie nachzukommen, haben die Bundesregierung am 13.01.2021 den »Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen« (»Gesetzesentwurf zu allgemeinen vertraglichen Aspekten«)5 und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (»BMJV«) am 10.022.2021 einen »Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags« (»Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen «) veröffentlicht.6 Ergänzt wird das Paket durch den Regierungsentwurf vom 13.01.2021 »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz«,der der bis 28.11.2021 vorzunehmenden Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherechte-Richtlinie dient.

II. Neuerungen im Kaufvertragsrecht

Auch der Sicht von Unternehmen bedeutsame Änderungen sind insbesondere im Kaufrecht zu erwarten. Der Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen dehnt die Gewährleistung im Verbrauchsgüterkaufrecht ausdrücklich auch auf Sachmängel von Sachen mit digitalen Elementen aus. Eine »Sache mit digitalen Elementen« soll dabei im neuen § 475b Abs. 1 Satz 2 BGB-E in Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 der Warenkaufrichtlinie legal definiert werden als »Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann«. Im Zweifel soll anzunehmen sein, dass die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen umfasst.8 Der Gesetzesentwurf zu allgemeinen vertraglichen Aspekten definiert breiter (i) digitale Inhalte als Daten, »die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden« sowie (ii) digitale Dienstleistungen als Dienstleistungen, »die dem Verbraucher (1.) die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder (2.) die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen«.9

Besonders relevant ist die beabsichtigte gesetzliche Unternehmerpflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen (»Updates«) für Verbraucher, die in § 327f des Gesetzesentwurfs zu allgemeinen
vertraglichen Aspekten bzw. § 475b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen geregelt werden soll. Damit soll die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit insbesondere von Kaufsachen mit digitalen Elementen auch nach der Übergabe der Sache gewährleistet werden, indem eine Sache als entweder subjektiv und/oder objektiv mangelhaft gelten soll, wenn notwendige Updates nicht zur Verfügung gestellt werden. Welche Arten von Updates bereitgestellt werden, ist allerdings nach dem Gesetzeswortlaut auslegungsbedürftig: Es ist die Rede von solchen Updates, »die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind«.10Bei einer einmaligen Bereitstellung sieht der Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen zudem keinen definierten Zeitraum für die Bereitstellung von Updates vor.11 Stattdessen wird für das Kaufrecht in dem geplanten § 475b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 BGB-E auf den Zeitraum Bezug genommen, »den er [der Verbraucher, Anm. d. Verf.] aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann«. Das bedeutet insbesondere für Unternehmer eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. fordert darüber hinausgehend für das Kaufrecht und für das allgemeine Schuldrecht, dass neben dem eigentlichen Unternehmer als Verkäufer auch eine »gewährleistungsähnliche Herstellerhaftung bei der Update-Pflicht« eingeführt werden solle.12

Sonderregelungen soll es für Kaufsachen geben, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart wird (bspw. Navigationsgeräte oder Smartphone-Apps).13 Der Unternehmer muss grundsätzlich dafür Sorge tragen und darüber informieren, dass auch für die in die Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren, Updates zur Verfügung gestellt werden.14 Über diese Regelungen zur Updatepflicht hinaus enthält der Referentenentwurf auch Änderungen an den bisher bestehenden
Gewährleistungsregeln für Verbrauchsgüterkaufverträge: Der Zeitraum der Beweislastumkehr bei Mängeln an der Kaufsache zugunsten der Verbraucher wird in Umsetzung des Art. 11 Abs. 1 Warenkaufrichtlinie auf ein Jahr verlängert.15 Eine entsprechende Beweislastumkehr sieht auch der Gesetzesentwurf mit § 327k Abs. 1 erstmalig vor. Garantieerklärungen müssen zudem zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden16 und deutlich machen, dass die neben der Garantie bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch diese unberührt bleiben.17

Verbraucherschützer kritisieren aber im Hinblick auf den Referentenentwurf,18 dass durch die Warenkaufrichtlinie eröffnete Spielräume für verbraucherfreundlichere Regelungen im Referentenwurf nicht genutzt würden und sich der Referentenentwurf z.B. bei der Umsetzung der Zeiträume für die Gewährleistung und die Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher an dem durch die Richtlinie vorgegebenen Minimum orientiere.19 Wirtschaftsverbände kritisieren demgegenüber die Erweiterung der Gewährleistungsrechte und plädieren für eine möglichst »eins zu eins«- Umsetzung der europäischen Vorgaben, um den finanziellen Aufwand der Umsetzung für die Unternehmen zu begrenzen.20 Der Handelsverband Deutschland (HDE) führt als Argument die Belastungen für Unternehmen auf, die gerade vor dem Hintergrund der Beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der aktuell schwierigen Lage des Einzelhandels soweit wie möglich abgemildert werden sollten.21 Der Verband der Automobilindustrie äußerte Bedenken zur Umsetzbarkeit der Aktualisierungspflicht vor dem Hintergrund der langen Nutzungsdauer von Fahrzeugen und schlug als Lösung die Einbeziehung subjektiver Elemente wie die »Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragspartner« für die Bestimmung des Aktualisierungszeitraums aus Verbrauchersicht vor.22 Der Gesetzesentwurf hat dies bislang nicht ausdrücklich umgesetzt.

III. Ausblick

Die Umsetzung der europäischen Vorgaben wird zu großen Veränderungen im deutschen Schuld- und insbesondere Kaufrecht führen. Das BMJV schätzt für das Kaufrecht, dass den Anbietern digitaler Produkte allein durch die neue Pflicht für die Bereitstellung von Updates jährlich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 138 Mio. € entstehen wird.23 Das BMJV geht zudem davon aus, dass den Anbietern durch die notwendige Anpassung von AGB und Garantieerklärungen ein einmaliger Umstellungsaufwand in der Größenordnung von ca. 14 Mio. € entsteht.24 Darüber hinaus rechnet das BMJV wegen der Ausweitung der Verbraucherrechte damit, dass Verbraucher allgemein öfter als bisher Gewährleistungsrechte geltend machen werden.25

 Auch wenn den EU-Mitgliedstaaten und somit dem deutschen Gesetzgeber durch die Pflicht zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie europarechtlich bedingt grundsätzlich nur ein begrenzter Spielraum bei der Umsetzung bleibt, sind Änderungen an den vorliegenden Entwürfen noch möglich und zu erwarten. Zum jetzigen Zeitpunkt haben bereits mehrere Interessenverbände Stellungnahmen und Änderungsvorschläge veröffentlicht, sodass weitere Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren nicht auszuschließen sind. Dabei dürften die nächsten Monate entscheidend sein, denn die Warenkaufrichtlinie muss bis 01.07.202126 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sieht ferner vor, dass die neuen Regelungen auf Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, angewendet werden müssen.27

Am 10.02.2021 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags veröffentlicht. Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen zwischen Unternehmern und Verbrauchern festgelegt werden.


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*Rechtsanwältin Böck ist Counsel bei Hogan Lovells in München, Rechtsanwalt Theurer Senior Associate bei Hogan Lovells in Berlin.

1 Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel »Neue Verbraucheragenda, Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung « v. 13.11.2020, COM(2020)696 final. 2 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 v. 22.05.2019, S. 28; L 305 v. 26.11.2019, S. 66). 3 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 v. 22.05.2019, S. 28; L 305 v. 26.11.2019, S. 66). Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl L 136 v. 22.05.2019, S. 1). 4 Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 v. 18.12.2019, S. 7). 5 Abrufbar unter https: / / kurzelinks. de/ y4uo [12.02.2021]. S. dazu Schreiber ZdiW 2021, 48 f. 6 Abrufbar unter: https: / / kurzelinks. de/ 584z [12.02.2021]. S. dazu demnächst Jenkouk ZdiW 2021/Heft 3. 7 Abrufbar unter: https: / / kurzelinks. de/ 5hzq [12.02.2021]. 8 § 475b Abs. 1 Satz 3 BGB-E. 9 § 327 Abs. 2 BGB-E. 10 § 475 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB-E (Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen) und § 327f BGB-E (Gesetzesentwurf zu allgemeinen vertraglichen Aspekten). 11 Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen S. 33 bzw. § 327 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB-E (Gesetzesentwurf zu allgemeinen vertraglichen Aspekten). 12 Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags v. 07.01.2021, S. 5,10 ff.; Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 30.11.2020, S. 4 ff. 13 § 475c BGB-E; Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen, S. 36. 14 § 475c Abs. 2 und Abs. 3 BGB-E; Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen, S. 36. 15 § 477 Abs. 1 BGB-E. 16 § 479 Abs. 2 BGB-E. 17 § 479 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB-E. 18 Referentenentwurf des BMJV eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 03.11.2020 sowie Regierungsentwurf mit gleichlautendem Titel v. 13.01.2021, abrufbar unter https: / / www. bmjv. de/ SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/ DE/ Bereitsstellung_ digitaler_ Inhalte. html [12.02.2021]. 19 Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags v. 07.01.2021, S. 4, 9 ff. 20 Stellungname des Handelsverbands Deutschland (HDE) zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages (Gesetzesentwurf ) v. 06.01.2021, S. 2. 21 Stellungname des Handelsverbands Deutschland (HDE) zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages (Gesetzesentwurf ) v. 06.01.2021, S. 2. 22 Stellungnahme des Verbands der Automobilindustrie zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen v. 03.11.2020, S. 3. 23 Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen S. 2. 24 Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen S. 2. 25 Gesetzesentwurf zu Kaufvertragsregelungen S. 2; Gesetzesentwurf zu allgemeinen vertraglichen Aspekten, S. 2. 26 Art. 24 Abs. 1 Warenkaufrichtlinie. 27 Art. 24 Abs. 2 Warenkaufrichtlinie. 

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