Das AGB-Recht hat sich in den vergangenen 50 Jahren zu einem prägenden Instrument des Vertragsrechts entwickelt. Dr. Jürgen Niebling und Prof. Claire Feldhusen erläutern im Interview aktuelle Entwicklungen, zentrale Streitfragen und zukünftige Herausforderungen.
1976 trat das AGB-Gesetz in Kraft. Heute sind seine Regelungen längst im BGB aufgegangen, prägen die Vertragspraxis jedoch unverändert. Wenn Sie auf 50 Jahre AGB-Recht zurückblicken: Welche Entwicklungen und Entscheidungen haben das Rechtsgebiet besonders geprägt und welche Fragestellungen stehen derzeit im Fokus von Rechtsprechung und Literatur?
Dr. Jürgen Niebling: Die Klauselkataloge haben eine grobe Bereinigung der vorhandenen AGB insbesondere im B2C bewirkt; mit über 10000 Entscheidungen bis heute sicherlich ein Schwerpunkt in Richtung Vertragsgerechtigkeit. Das hatte Auswirkungen den unternehmerischen Verkehr, der insbesondere von § 307 BGB erfasst wurde. Auch hier färbte die Inhaltskontrolle aus dem B2C ab und die AGB-Bedingungen mussten sich am Gerechtigkeitsvorbild des Gesetzes messen lassen. Besondere Bedeutung haben bis heute das Miet- und das Bankrecht. Im Bankrecht kam insbesondere dem Transparenzgebot überragende Bedeutung zu und der Frage zu den Schranken der Inhaltskontrolle, für die wiederum das Gerechtigkeitsvorbild des Gesetzes von Bedeutung ist.
Die Neuauflage enthält zahlreiche neu bearbeitete und grundlegend überarbeitete Abschnitte. Bei welchen Themen war der Aktualisierungsbedarf aus Ihrer Sicht besonders groß und welche Entwicklungen haben die Kommentierung seit der Vorauflage am stärksten beeinflusst?
Dr. Jürgen Niebling: Das AGB-Recht ist ständig im Fluss. Zum Teil durch neue Gesetze, zum Teil auch durch Unterlassungsklagen, die verschiedene Bereiche in den Fokus nehmen. Auch hier sind das Bankrecht wie das Mietrecht von großer Bedeutung. Hinzugekommensind zudem das Arbeitsrecht aber auch viele weitere Vertragstypen und Rechtsgebiete, etwa das Bau-, Vertriebs- undIT-Recht. Die Bandbreite reicht jedoch noch deutlich weiter und umfasst alle Themenbereiche, die wir in den Stichworten auflisten.
Verträge werden heute vielfach digital geschlossen, etwa über Plattformen, Apps oder automatisierte Prozesse. Stellt das digitale Umfeld die klassischen Maßstäbe der AGB-Kontrolle vor neue Herausforderungen oder zeigt sich gerade hier die besondere Anpassungsfähigkeit des AGB-Rechts?
Dr. Jürgen Niebling: Hier gilt der Einbeziehung von Klauseln besonderer Aufmerksamkeit. Transparenz also schon bei Vertragsschluss. Wer hier Fehler macht kann die AGB nicht zum Vertragsinhalt machen.
Welche Problemfelder begegnen Ihnen in der Praxis derzeit besonders häufig? Gibt es Klauseln oder Gestaltungen, bei denen Unternehmen die Grenzen des rechtlich Zulässigen nach wie vor regelmäßig falsch einschätzen?
Dr. Jürgen Niebling: Ja, der „Bereinigungsprozess“ ist nicht abgeschlossen und wird auch weiterhin viele neue Fragen aufwerfen. Mit unserem Kommentar wollen wir daher nicht nur die aktuelle Rechtsprechung wiedergeben, sondern vor allen Grundlagen schaffen, auch nicht entschiedene Fragen zu lösen.
Das AGB-Recht steht seit jeher im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und dem Schutz der schwächeren Vertragspartei. Hat sich diese Balance in den vergangenen Jahren verändert und wenn ja, in welche Richtung?
Dr. Jürgen Niebling: Der Schutz der schwächeren Vertragspartei ist kein Widerspruch zur Vertragsfreiheit. Vertragsfreiheit ist weiterhin unser höchstes Ziel, wenn einige Regeln beachtet werden. Nur so kann das System funktionieren.
Wenn wir in zehn Jahren erneut Bilanz ziehen: Welche Themen werden die Diskussion im AGB-Recht Ihrer Einschätzung nach prägen? Europäische Regulierung, KI-gestützte Vertragsgestaltung, Smart Contracts oder ganz andere Entwicklungen?
Dr. Jürgen Niebling: Verträge werden weiterhin geschlossen werden. Wir werden verstärkt darauf zu achten haben, dass diese auch außerhalb des AGB-Recht ausgewogen sind. Das AGB-Recht kann hier nur die Spitze des Eisbergs sein; unsere Erfahrungen hiermit werden jedoch auch in 10 Jahren von großer Bedeutung sein.
Frau Prof. Feldhusen, bei Bürgschaften stellt sich in der Praxis häufig die Frage, inwieweit formularmäßige Klauseln den Bürgen unangemessen benachteiligen. Welche aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Vertragsgestaltung sind hier besonders relevant?
Prof. Claire Feldhusen: Es gibt kaum noch aktuelle Rechtsprechung zu formularmäßigen Bürgschaften bei Verbraucherdarlehen, da die meisten Rechtsfragen geklärt sind. Die Gerichte beschäftigen sich in den letzten Jahren jedoch verstärkt mit in Bauverträgen enthaltenen Sicherungsabreden, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen hat. Die formularmäßigen Sicherungsabreden sind häufig unklar formuliert und/oder ihre Erfüllung bewirkt eine Übersicherung.
Welche AGB-rechtlichen Fallstricke begegnen Ihnen bei Grundschulddarlehen besonders häufig – etwa bei Zweckerklärungen, Sicherungsabreden oder der Verwertung der Grundschuld?
Prof. Claire Feldhusen: Fragen zu Zweckerklärungen, Sicherungsabreden oder der Verwertung der Grundschuld wurden in der Vergangenheit bereits von der Rechtsprechung geklärt und die Verträge sind angepasst. Bei den Grundschulddarlehen sind in den letzten Jahren vor allem die in AGB enthaltenen Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im Fokus der Rechtsprechung gewesen. Für sie hat der BGH im Jahre 2025 die Anforderungen noch einmal konkretisiert. Zahlreiche in AGB enthaltene Darstellungen der Berechnungsparameter noch bis in das Jahr 2020 und damit in noch laufenden Darlehensverträgen dürften diesen Anforderungen nicht genügen und Rückforderungsansprüche der Verbraucher begründen.
Bürgschaft und Grundschuld werden häufig miteinander oder mit weiteren Kreditsicherheiten kombiniert. Wo liegen bei formularmäßigen Sicherheitenpaketen die Grenzen zulässiger Gestaltung, und welche Hinweise gibt der Kommentar für eine rechtssichere Praxis?
Prof. Claire Feldhusen: Das OLG Brandenburg hat im Jahre 2025 noch einmal klargestellt, dass eine sittenwidrige Übersicherung erst dann vorliegt, wenn der realisierbare Wert der Sicherheit bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages das gesicherte Risiko deutlich übersteigt und (kumulativ) feststeht, dass das auch im Sicherungsfall – von dem ungewiss ist, ob und wann er eintritt – so sein wird. Es geht also immer um Einzelfallentscheidungen, sodass die Voraussetzungen einer Übersicherung nur schwer generalisierbar sind. Der Kommentar enthält in den einzelnen Kapiteln zu den jeweiligen Sicherheiten zahlreiche Beispielfälle, aus denen sich Anhaltspunkte für noch nicht von der Rechtsprechung entschiedene Fälle ableiten lassen.
Name des Interviewten
| Dr. Jürgen Niebling Rechtsanwalt und Experte für AGB-, Europa- und Vertriebsrecht | Mitherausgeber des AGB-Kommentar, Feldhusen/Niebling |
Name der Interviewten
| Prof. Dr. Claire Feldhusen Professorin an der HAW Hamburg (Fakultät Management, Governance und Medien) | Mitherausgeberin des AGB-Kommentar, Feldhusen/Niebling |