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Recht & Verwaltung11 Mai, 2023

Kuchen, Kekse und Co. – Was ist bei Lebensmittelgaben der Eltern zu beachten?

Anne Haarmann: Rechtsanwältin, Expertin für Kita-Recht und Chefredakteurin „Rechtssicher durch den Kita-Alltag“

Das Problem: Schon wieder hat eine Kita Schlagzeilen gemacht, die es den Eltern untersagt hat, Essen mitzubringen. Dabei spielen die elterlichen Essensgaben nicht nur wegen der Kostenersparnis eine Rolle, sondern auch, weil sie ein Miteinander herstellen und kaum ein Kitafest ohne sie auskommt. Warum also die Verbote? Schuld sind Allergene; richtig machen sie ein Verbot aber nicht.

Aus der Praxis

Aus dem Arbeitsalltag sind die Kitas es gewöhnt, in besonderem Maße auf Allergene zu achten. Entweder lässt der Caterer bestimmte Stoffe bei seinen Gerichten ganz weg oder allergische Kinder erhalten besonderes Essen. Wenn selbst gekocht wird,

hat die Kita darauf zu achten, dass keine Lebensmittel verwendet werden, die Allergene enthalten, gegen die eine bekannte Empfindlichkeit besteht. Bei den Kitafesten ist es nun traditionell so, dass häufig die Familien selbstgemachtes Essen mitbringen oder gar ein Kuchenbasar o.ä. eigens für diese Lebensmittel veranstaltet wird. Diese Tradition schont nicht nur den Geldbeutel der Kita, sondern ist besonders deswegen wichtig, weil die Familien sich als Teil der Kita begreifen und sich aktiv einbringen können. Hier wäre es sicherlich unangebracht, alle Gaben kritisch zu beäugen und statt sie dankbar anzunehmen, erst einmal nach Allergenen zu fragen. Wie ist hier aber die Rechtslage?

Was sagt das Recht?

Seit Ende 2016 ist die sog. Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft, die es allen Herstellern gebietet, Allergene deutlich kenntlich zu machen. Der Begriff des Herstellers erfasst dabei nicht nur industrielle Hersteller, sondern im Prinzip jeden, der in größerem Umfang Lebensmittel auch für Dritte verarbeitet und zubereitet. Daher ist auch die hauseigene Kitaküche der LMIV unterworfen. Das gleiche gilt aber auch für Bäckereien oder Metzgereien um die Ecke. Rein logisch betrachtet sind nach dieser Rechtslage aber auch die Familien, die Lebensmittel zu einem Fest oder Basar „herstellen“ der LMIV unterworfen, weil auch diese Lebensmittel an Dritte, die potenziell Allergien haben könnten, abgegeben werden. Dem ist aber nicht so, da das Gesetz hier eine ausdrückliche Ausnahme macht.

Feste und Vereine sind laut der Durchführungs- Verordnung zur LMIV nicht von der Allergen-Kennzeichnung betroffen. Das liegt daran, dass die LMVI nur solche Unternehmungen erfassen will, die kontinuierlich mit Lebensmitteln umgehen. Das heißt im Umkehrschluss, dass alle Veranstaltungen, die gelegentlich, im kleinen Rahmen oder von Privatpersonen durchgeführt werden von der Allergenkennzeichnung explizit ausgenommen sind. Es gibt also keinerlei Verpflichtung, bei einem Fest oder Basar von den Familien zu verlangen, dass diese ausweisen, welche Produkte sie mit welchen Allergenen verwendet haben.

Was ist mit bekannten Allergien der Kinder?

Bei Kitafesten oder dem Kuchenbasar obliegt die Aufsichtspflicht zumeist nicht der Kita, da die Kinder dort (sofern sie überhaupt anwesend sind) unter der Aufsicht der Eltern stehen. Es ist also Sache der Eltern, darauf zu achten, dass die Kinder nichts zu sich nehmen, was eine Allergie auslösen könnte. Die Eltern können Sie also auf diesem Wege rechtlich auch nicht indirekt in die Pflicht nehmen, für eine Kennzeichnung der angebotenen Ware zu sorgen.

Freiwillige Kennzeichnung ist sinnvoll

Dass etwas kein rechtliches Muss ist, bedeutet aber nicht, dass man nicht im Interesse aller gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. Hier müssen Sie allerdings auch den Datenschutz beachten. Keinesfalls sollte ein Kind konkret benannt werden, dem man bitte diese und jene Lebensmittel vorenthalten möge. Diese Information betrifft nur die Kita und die Eltern des Kindes und hat in der Öffentlichkeit nichts verloren.

Sie können aber einen Elternbrief verfassen, in dem Sie die Eltern im Vorfeld einer anstehenden Veranstaltung auf die besonderen Gefahren hinweisen, die von allergischen Reaktionen ausgehen können. Damit verbunden kann dann die Bitte ausgesprochen werden, Allergene möglichst zu kennzeichnen. Im Rahmen dieses Briefes können Sie allgemein betonen, dass es Allergiker unter den Kindern gibt und dies bitte zu berücksichtigen ist. Gerade bei sehr spezifischen Allergien ist eine Vermeidung recht gut möglich. Da keine Kennzeichnungspflicht besteht, darf alles stets nur als Anregung formuliert werden. Was in jedem Fall von den Eltern mitgebracht werden sollte, ist ein Schild, auf dem möglichst genau steht, was sie zubereitet haben. So weiß ein Allergiker beispielweise ohne weiteres, dass er sich von einem Cranberry-Haselnusskuchen besser fernhalten sollte. Aber auch bei Salaten ist eine etwas präzisere Angabe zum Inhalt wünschenswert. So sollten die Eltern zumindest angeben, ob Fleisch, Fisch, Eier oder andere bekannte Allergene wie Sellerie, Senf oder Milch enthalten sind.

Sie sollten die Eltern aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass diese Angaben nicht rechtlich verbindlich sind. Wird beispielweise ein Fertigprodukt wie eine Backmischung verwendet, geben die Eltern möglicherweise nach bestem Wissen und Gewissen an, dass sie auch Milch und Eier verarbeitet haben. Gucken die Eltern aber ihrerseits nicht auf die Packung, auf der dann vielleicht steht, dass auch Spuren von Soja oder Erdnüssen in der Backmischung enthalten sein können, ist man am Ende so schlau wie vorher. Um hier keine Haftungspanik auszulösen, sollten diese Regelungen so unverbindlich wie möglich gestaltet werden. Hochallergische Menschen sind es ohnehin gewöhnt, nichts zu verspeisen, dessen Herkunft sie nicht verlässlich beurteilen können.

Mein Rat

Im Bereich der Kitafeste und Basare wird den Eltern im Zusammenhang mit den Lebensmitteln also eine gewisse Eigenverantwortung abverlangt. So gerne die Eltern höchste und strengste Maßstäbe an das Kitaessen anlegen, so ungerne möchten sie vor versammelter Mannschaft wahrscheinlich die Allergene angeben, die bei Verwendung eines Fertigproduktes eigentlich anzugeben wären und damit zugeben, dass sie ein solches benutzt haben. Sich hier auf die Eltern zu verlassen, ist also wenig ratsam und auch nicht tunlich. Da Sie rechtlich keinerlei Verpflichtungen treffen, müssen Sie aber auch nicht die Lebensmittelpolizei spielen. Allergiker bzw. Eltern allergischer Kinder sind ständig mit diesen Problemen konfrontiert.

Bildnachweis: Oksana Kuzmina/stock.adobe.com
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