Krypto-Exchange-Börsen
Recht & Verwaltung29 März, 2022

Keine Dritteinziehung von gewechselten Währungen bei Krypto-Exchange-Börsen

Zu LG Dresden, Beschl. v. 18.05.2021, 17 QS 9/21, unveröff.

Rechtsanwälte Dr. Philipp Gehrmann, FAStR/Dr. Arne Klaas*

In dem vorliegenden Beschluss setzt sich, soweit ersichtlich, erstmals ein deutsches Landgericht mit einem strafprozessualen Arrest gegen eine Krypto-Exchange-Börse auseinander. Das LG Dresden kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der Arrest aufzuheben war, weil der Anwendungsbereich der Dritteinziehung gem. § 73b StGB nicht eröffnet war: Weder ist die Dienstleistung des Währungstausches unentgeltlich noch handelte die Krypto-Exchange-Börse bösgläubig.

Sachverhalt:

In einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ging die StA Dresden einem Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) nach, wonach ein außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums sitzender Online-Broker Anleger in betrügerischer Absicht zum Handel mit Differenzkontrakten (sog. »contracts for difference«, kurz: »CFD«) bewegt haben soll. Im Rahmen dessen sollen Mitarbeiter des Online-Brokers eine mutmaßlich Geschädigte dazu veranlasst haben, einen Betrag in Höhe von gut 20.000 € bei einer sog. Krypto-Exchange-Börse in den entsprechenden Gegenwert von Bitcoins umtauschen zu lassen und sodann diese Bitcoins auf ihrem Handelskonto einzuzahlen. Zu diesem Zweck überwies die mutmaßlich Geschädigte den Betrag in vier Teilzahlungen auf das Konto einer ehemals in München sitzenden Bank, für das die Krypto-Exchange-Börse verfügungsberechtigt war. Im Gegenzug wurde ihr hierfür der rechnerische Gegenwert in Bitcoins auf ein von ihr benanntes sog. Wallet übertragen. Über einen gegenüber dem Marktwert schlechteren Wechselkurs wurde die Dienstleistung vergütet. Die mutmaßlich Geschädigte investierte die ihr zur Verfügung gestellten Bitcoins auf der Handelsplattform des Online-Brokers und erlitt einen Totalverlust.

Auf Antrag der StA Dresden und mit Beschluss des AG Dresden wurden die bestehenden und zukünftigen Guthabenforderungen der Krypto-Exchange-Börse gegenüber der ehemals in München sitzenden Bank mit einem Arrest belegt (§ 111e StPO). Gegen den Arrestbeschluss wendete sich die Krypto-Exchange-Börse mit der Beschwerde (§ 304 StPO). Hierbei verwies sie darauf, dass sich ihre Kooperation mit dem Online-Broker darauf beschränke, diesem eine Provision für von ihm vermittelte Kunden zu zahlen. Eine durchgeführte Geschäftspartner-Compliance habe keine Unregelmäßigkeiten ergeben.

Im Rahmen der Abhilfeentscheidung hob das AG Dresden den auf die vollständige Guthabenforderung gerichteten Arrest auf. Hinsichtlich des Betrags von knapp 20.000 € wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und der Vermögensarrest aufrechterhalten. Argumentativ verwies das AG darauf, dass zwar gegen die Krypto-Exchange-Börse selbst kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten bestehe. Dies sei jedoch auch nicht nötig. Die Krypto-Exchange-Börse habe jedenfalls den aus einer Betrugstat zum Nachteil der Geschädigten stammenden Betrag unentgeltlich i.S.d. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB erhalten, »da die fällige Provision lediglich Gegenleistung für die Vermittlung von Kunden, aber nicht für die Kontoeinzahlung selbst gewesen sei«.

Entscheidung:

Auf die Beschwerde hin hob das LG Dresden den Arrestbeschluss auf. Eine vorläufig zu sichernde Einziehungsforderung könne nicht auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB gestützt werden. Denn die Norm solle das Abschöpfen eines Vermögensvorteils auch im Rahmen einer Bereicherungskette ermöglichen. Ein solcher Bereicherungszusammenhang bestehe jedoch nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände feststellen lasse, dass mit der gegenständlichen Transaktion das Ziel verfolgt worden sei, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Ein entgeltliches, unbemakeltes Rechtsgeschäft begründe jedoch gem. § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB eine Zäsur in dieser Bereicherungskette, so dass die Einziehung des Erlangten in diesem Fall gegen den Dritten nicht angeordnet werden könne. Der Einbehalt einer Differenz aus dem Wechselgeschäft und die daraus folgende Gewinnmarge begründe ein solches entgeltliches Geschäft. Hinweise für eine Bösgläubigkeit der Krypto-Exchange-Börse (vgl. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB) lagen nicht vor.

Folgen für die Praxis:

Mit dem vorliegenden Beschluss hat sich, soweit bekannt, erstmalig ein deutsches Gericht mit der Sicherung von Vermögenswerten bei tatunbeteiligten Krypto-Exchange-Börsen beschäftigt.1 Bei derartigen Plattformen, über die Kryptowährungen und Kryptoassets getauscht werden können, handelt es sich, obwohl Bezeichnungen wie etwa »Kryptobörsen« oder auch »Crypto Exchanges« gebräuchlich sind, i.d.R. nicht um tatsächlich »börslich« organisierte Stellen im Sinne eines staatlich regulierten Handelsplatzes.2 Da derartige Plattformen sich ihre Dienstleistungen regelmäßig als kaufmännisch eingerichteter Wirtschaftsbetrieb vergüten lassen, sind die Ausführungen zum entgeltlichen Charakter des Geschäftsmodells losgelöst von ihrer gewerbe- bzw. aufsichtsrechtlichen Einordnung im konkreten Einzelfall verallgemeinerungsfähig.3 Der Fall unterstreicht die hohe praktische Bedeutung einer funktionierenden und dokumentierten »Anti-Money-Laundering«- und »Know-Your-Customer«-Compliance.4

I. Die weitreichenden Befugnisse der StA bei der (vorläufigen) Vermögensabschöpfung

Die Einordnung des Beschlusses setzt einen kurzen Überblick über das Recht der strafrechtlichen Einziehung sowie der vorläufigen Sicherung von (potentiellen) Taterträgen voraus.

Bei einem Verdacht von Straftaten zulasten des Vermögens anderer können bereits im Ermittlungsverfahren und damit in einem sehr frühen Verfahrensstadium vermögenssichernde Maßnahmen ergriffen werden. Mit der vorläufigen Beschlagnahme von unmittelbar erlangten Gegenständen (§ 111b StPO) oder der vorläufigen Arrestierung des weiteren Vermögens (§ 111e StPO) steht den StAen ein effektives Instrumentarium zur Verfügung. In der Regel werden Forderungen (insbesondere aus Kontenbeziehungen) gepfändet oder Immobilien mit Sicherungshypotheken belegt. Die Konsequenzen für Unternehmen sind erheblich und können – je nach Wertsumme – existenzgefährdend wirken.

Voraussetzung für einen Arrest ist stets der Verdacht, dass bestimmte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (§§ 73 ff. StGB). Bei der Einziehung handelt es sich um einen aus der Straftat erwachsenden Rückforderungsanspruch des Staates. Wichtig ist: Die Verdachtsschwelle ist sehr niedrig ausgestaltet. Maßgeblich ist »nur« der sog. Anfangsverdacht gem. §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO. Die deutsche StPO lässt bereits bestehende »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte « ausreichen. Diese werden in der Praxis nicht selten durch eine schwer zu fassende »kriminalistische Erfahrung« begründet.5

Neben die sog. Einziehungsforderung muss ein Sicherungsbedürfnis treten.6 Ein Sicherungsbedürfnis besteht, wenn zu erwarten ist, dass die spätere Vollstreckung der gerichtlich angeordneten Einziehung gefährdet ist.7 Ein solches wird in der Praxis oft bereits aus dem bloßen Umstand der angenommenen strafrechtlichen Beschaffung der Vermögenswerte abgeleitet.8 Es wird mithin vermutet, dass derjenige, der sich auf kriminellem Wege bereichert, auch nicht davor zurückschrecken wird, die erlangten Vermögenswerte dem Zugriff der Geschädigten bzw. des Staates dauerhaft zu entziehen.9

II. Einordnung der Entscheidung des LG Dresden

Das deutsche Strafrecht beschränkt die Möglichkeit der Einziehung von Taterträgen nicht nur auf die unmittelbar handelnden Täter, sondern nimmt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 73b StGB) auch Dritte in die Pflicht, denen mögliche Taterträge zugewendet wurden.

In der vorliegenden Konstellation wäre es allerdings angezeigt gewesen, dass sich das LG Dresden schon auf erster Ebene damit auseinandergesetzt hätte, ob es sich bei dem der Krypto-Exchange-Börse zugewandten FIAT-Geld überhaupt um einen Tatertrag i.S.d. §§ 73 ff. StGB handelt und mithin überhaupt der Anwendungsbereich des Einziehungsrechts eröffnet ist. Dies wäre mit guten Gründen zu verneinen gewesen. Denn der Anfangsverdacht der StA bezog sich alleine darauf, dass die Geschädigte im Anschluss an das Wechselgeschäft in betrügerischer Weise um die von der Krypto-Exchange-Börse gewechselten Bitcoins gebracht wurde. Die ca. 20.000 € wurden daher allenfalls in Folge einer bloßen (straflosen) Vorbereitungshandlung des Online-Brokers, dem Währungsumtausch, und nicht »durch die Tat« des betrügerischen Handels mit Differenzkontrakten erlangt.

Auch wenn das Wechselgeschäft selbst täuschungsbedingt eingegangen wurde, begründet das Vorgehen keinen eigenständigen Betrug. Die durch die Hingabe des FIAT-Geld entstehende Vermögensminderung wird durch den Erhalt der wertäquivalenten Bitcoins kompensiert.10 Das Wechselgeschäft führt also selbst nicht zu einem betrugsrelevanten Vermögensschaden, sondern es stellt sich bilanziell gesprochen als ein bloßer Aktiva-Tausch dar. Ungeachtet dessen kommt das LG Dresden sodann auf zweiter Ebene, nämlich der Frage, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Dritteinziehung nach § 73b StGB vorliegen, zu dem zutreffenden Ergebnis und hebt den Arrestbeschluss folgerichtig auf. Daher ist die Entscheidung von hoher Praxisrelevanz, und es lassen sich zwei für die Rechtspraxis relevante Aussagen entnehmen.

1. Entgeltlicher Charakter des Wechselgeschäfts

Das LG Dresden stellt überzeugend fest, dass die möglichen Taterträge nicht unentgeltlich erlangt wurden. Der Einbehalt der Gebühr über den gestellten Wechselkurs begründet den entgeltlichen Charakter der Wechseldienstleistung. Aus diesem Grund liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des seitens der StA angenommenen und in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 1. Alt. StGB geregelten unentgeltlichen Verschiebungsfalles nicht vor.11

Warum das Gericht sodann die Notwendigkeit sieht, seine Entscheidung mit dem Verweis auf § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB abzusichern, erschließt sich unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten nicht vollständig. Der Anwendungsbereich von § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB ist in dem vorliegenden Zweipersonenverhältnis (Online-Broker/Krypto-Exchange-Börse) nicht eröffnet. § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der unmittelbare Empfänger der Taterträge »A« den Gegenstand seinerseits auf der Grundlage eines redlichen, unbemakelten Geschäfts an einen gutgläubigen Dritten »B« weiterleitet und dieser Dritte B wiederum denselben Gegenstand an einen weiteren Dritten »C« übergibt. § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB sperrt ausschließlich die Einziehung bei C, selbst wenn dieser die Taterträge unentgeltlich erhält oder aber bösgläubig12 ist. In der vorliegenden Konstellation war die Krypto-Exchange-Börse schon der Ermittlungshypothese der StA folgend – wie bereits ausgeführt – nicht in eine Verschiebungskette eingebunden. Ihre Beteiligung beschränkte sich auf das strafrechtlich nicht sanktionierte Vorbereitungsstadium und war der deliktischen Erlangung der Taterträge vorgelagert.

2. Wiedererlangung der Verkehrsfähigkeit von Vermögenswerten durch das Wechselgeschäft

Das LG Dresden erinnert durch diesen Begründungsstrang seines Beschlusses jedoch an folgenden Grundsatz, der gerade im Bereich der Krypto-Exchange-Börsen erhebliche Praxisrelevanz besitzt: In einer sog. »Bereicherungskette«, d.h. der Weiterleitung von strafrechtlichen Taterträgen über mehrere Empfänger hinweg, kommt dem Währungswechsel bei einer Krypto-Exchange-Börse regelmäßig eine Zäsurwirkung zu. Soweit die Tauschplattform die strafrechtliche Herkunft des Geldes nicht erkannt hat und auch nicht hätte erkennen müssen, handelt es sich bei dem Währungswechsel um ein »entgeltliches, rechtlich unbemakeltes Rechtsgeschäft« i.S.v. § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB. Das hat zur Konsequenz, dass die ursprünglich bemakelten Taterträge im Moment des Währungswechsels wieder verkehrsfähig werden.13 Als Einziehungsgegenstände kommen danach nur die Vermögenswerte in Betracht, die dem Täter in Folge des Tauschgeschäftes zugeflossen sind.

III. Verbleibende praktische Risiken für Krypto- Exchange-Börsen

Auch unter Berücksichtigung der Einordnung durch das LG Dresden sind Krypto-Exchange-Börsen nach wie vor einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Adressat einer strafprozessualen Arrestmaßnahme zu werden. Diese müssen zwangsläufig Konten für gewechselte FIAT-Währungen bereithalten und verlassen damit die grundsätzliche Anonymität der Blockchain-Transaktionen. An dieser Schnittstelle bewegen sich Strafverfolgungsbehörden mit eingehenden Geldwäscheverdachtsmeldungen und der Möglichkeit von Auskunftsverlangen
(§ 161 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. 2 StPO) auf kriminalistisch vollständig erschlossenem Terrain.

1. Einziehungsmöglichkeit: Handeln für einen Dritten

Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann sich die Anordnung der Einziehung gegen einen Dritten richten, »wenn dieser durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat«. Wie dargelegt, ist die Schwelle für den erforderlichen Anfangsverdacht niedrig, für den Bereich der Krypto-Währungen bestehen insoweit keine Besonderheiten. Sieht die StA zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine betrügerische Handelsplattform mit einer Krypto-Exchange-Plattform »gemeinsame Sache« macht, sind die der Exchange-Börse zugeflossenen FIAT-Währungen neben den getauschten Krypto-Währungen Taterträge und können mittels eines Arrestes aufgrund einer später nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommenden Einziehung vorläufig gesichert werden.14

2. Einziehungsmöglichkeit: Grob fahrlässige Unkenntnis der kriminellen Herkunft

Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB können Taterträge bei einem Dritten eingezogen werden, »wenn diese ihm übertragen wurden und dieser erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt«.

»Hätte erkennen müssen« bemisst sich am Maßstab der groben Fahrlässigkeit.15 Ob innerhalb der Krypto-Exchange-Börse die Herkunft der gewechselten Währungen grob fahrlässig verkannt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Handhabung wird für die Strafverfolgungsbehörden dadurch vereinfacht, dass auch für diesen Umstand im Rahmen vorläufiger Arrestmaßnahmen kein »Vollbeweis«, sondern lediglich der Anfangsverdacht ausreicht. Zudem gilt: Sehen die Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Krypto-Exchange-Börse, droht regelmäßig auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Begünstigung gem. § 257 StGB oder Geldwäsche gem. § 261 StGB.

An dieser Stelle tritt die praktische Relevanz einer funktionierenden »Anti-Money-Laundering«- und »Know-Your-Customer «-Compliance und insbesondere deren Dokumentation besonders deutlich hervor.16 Die Durchführung einer Dokumentation, die im Fall eines Ermittlungsverfahrens vorgelegt werden kann, ist in der Praxis ein kaum verzichtbares Mittel, um in entsprechenden Situationen einem zunächst angenommenen Anfangsverdacht entgegentreten zu können und blockierte Konten zeitnah wieder freizubekommen. Denn mit den Unterlagen wird das Unternehmen in die Lage versetzt nachzuweisen, dass die Pflichten eines ordnungsgemäß eingerichteten Kaufmannsbetriebes eingehalten wurden. Hiermit kann die fehlende Bösgläubigkeit der Krypto-Exchange-Börse dokumentiert werden. Darüber hinaus können den Ermittlungsbehörden hilfreiche weitere Informationen zu dem/den Tatverdächtigen übermittelt werden, die die Ermittlungsbehörden andernfalls nicht oder jedenfalls nur unter erheblichem Ressourcen- und Zeitaufwand erlangt hätten; insbesondere, wenn der Tatverdächtige nicht im europäischen Wirtschaftsraum sitzt. Durch diese »Hilfestellung« können Krypto-Exchange-Börsen den Verdacht der Ermittlungsbehörden auf ein kollusives Zusammenwirken zerstreuen und so potentiellen Weiterungen begegnen.

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* Dr. Philipp Gehrmann ist Fachanwalt für Strafrecht und Partner, Dr. Arne Klaas ist Associate bei der auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Krause & Kollegen in Berlin. Die Verfasser haben das zu besprechende Beschwerdeverfahren geführt.

1 Maume RDi 2021, 503.
2 Vgl. Patz BKR 2019, 435; weiterführend zu den einzelnen Geschäftsmodellen Maume/Maute/Maume, Rechtshandbuch Kryptowerte, 2020, § 8 Rn. 4 ff.
3 Vgl. einschränkend: Maume RDi 2021, 503, 504.
4 Bestätigend: Maume RDi 2021, 503, 504. Vgl. zu Compliance Fragen bei sog. Krypto-ATMs: Piepenburg ZdiW 2021, 185 ff.; zum Geldwäschepräventionsrecht bei Kryptowährungen allgemein Omlor/Link/Auffenberg, Kryptowährungen und Token, 2021, S. 802 ff.
5 BVerfG NJW 1994, 783, 784; MüKoStPO/Peters, 2016, StPO § 152 Rn. 35.
6 OLG Schleswig 25.10.2018, 2 Ws 271/18 (85/18), Rn. 12.
7 BeckOK StPO/Huber, 40. Ed. 01.07.2021, StPO § 111e Rn. 9; LG Hamburg 13.04.2004, 620 Qs 13/04.
8 KG NStZ-RR 2010, 179; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 111. A.A. OLG Schleswig 25.10.2018, 2 Ws 271/18 (85/18), Rn. 10, 17.
9 Vgl. KG NStZ-RR 2010, 179; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 111.
10 Selbstverständlich enthält der gestellte Wechselkurs auch einen branchenüblichen Entgeltanteil für die erbrachte Dienstleistung der Krypto-Exchange-Börse, was in der strafrechtlichen Betrachtung aber nichts an der Wertäquivalenz der beiden Vermögensgegenstände vor und nach dem Tauschgeschäft ändert.
11 So auch: Maume RDi 2021, 503, 504.
12 MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 73b Rn. 17.
13 Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 73b Rn. 6, 10; vgl. MüKoStGB/Joecks/Meißner (s. Fn. 12), StGB § 73b Rn. 15.
14 Siehe hierzu: MüKoStGB/Joecks/Meißner (s. Fn. 12), StGB § 73b Rn. 12 ff.
15 Schönke/Schröder/Eser/Schuster (s. Fn. 13), StGB § 73b Rn. 8; Mü-KoStGB/Joecks/Meißner (s. Fn. 12), StGB § 73b Rn. 17; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Podolsky/Veith, WirtschaftsStrafR-Hdb, 5. Aufl. 2020, Kap. 30 Rn. 109; a.A. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 73b Rn. 11 lässt unter Verstoß gegen den Wortlaut »müssen« einfache Fahrlässigkeit ausreichen.
16 Maume RDi 2021, 503, 504.

Bildnachweis: Getty Images

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