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Recht & Verwaltung25 November, 2020

RVG-Reform – Ein Überblick zum KostRÄG 2021

Am 16.09.2020 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) beschlossen.

Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind zuletzt zum 01.08.2013 erhöht worden. Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung vor. Zudem sollen die Honorare für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Außerdem sollen auch die Entschädigungen nach dem JVEG für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Zeuginnen und Zeugen erhöht werden.

Auch die Sach- und Personalkosten der Justiz sind gestiegen. Mit einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der ebenfalls geplanten Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen sind zudem höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Daher sieht der Entwurf auch eine Anpassung der Gerichtsgebühren vor.
Daneben greift der Entwurf weiteren Änderungsbedarf im Bereich des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts auf, der sich seit der letzten größeren Überarbeitung im Jahr 2013 ergeben hat.

Lineare Gebührenerhöhung

Zur Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung sieht der Entwurf eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des RVG vor.

Die lineare Erhöhung, die grundsätzlich alle Gebühren erfassen soll, beträgt 10 Prozent. Als Anlage ist eine Gebührentabelle mit den wichtigsten Gebührensätzen bis zu einem Gegenstandswert von 500.000 € beigefügt.

Für den Bereich der sozialrechtlichen Mandate, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, ist ein zusätzliches Erhöhungsvolumen um weitere 10 Prozent vorgesehen. Auch die vorgeschlagenen strukturellen Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts sind überwiegend mit Verbesserungen für die Anwaltschaft verbunden. Insbesondere im Bereich der Kindschaftssachen sowie allgemein bei Prozesskostenhilfemandaten führen die Änderungen zu weiteren Gebührensteigerungen.

Die lineare Erhöhung betrifft auch die Anrechnungshöchstbeträge und Schwellenbeträge. Ausgenommen von der Erhöhung sind die in § 34 Abs. 1 RVG vorgesehenen Höchstbeträge bei Beratung, die Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG, 15,00 €) sowie die allgemeine Mindestgebühr (§ 13 Abs. 2 RVG, 15,00 €). Unverändert bleiben im Wesentlichen die Höchst- und Mindestwerte.

Inkrafttreten und weiterer Zeitplan

Nach Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzentwurfs soll das Gesetz im Wesentlichen am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.

Nach Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzentwurfs soll jedoch Artikel 7 Abs. 1 Nummer 14 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Damit wird sichergestellt, dass für die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Anpassungen des Rechtsanwaltsvergütungsrechts bereits die in Artikel 7 Abs. 1 Nummer 14 vorgesehene geänderte Fassung des § 60 RVG (Übergangsvorschrift) Anwendung findet.

Der Bundesrat nahm in seiner Sitzung am 06.11.2020 zum Regierungsentwurf Stellung, die erste Lesung im Bundestag ist bereits Ende Oktober erfolgt. Eine vollständige Gegenfinanzierung durch Gerichtsgebühren sei nicht möglich, so der Landesjustizminister Schleswig-Holsteins. Es seien noch Nachbesserungen am KostRÄG nötig, beispielsweise bei der Dolmetschervergütung (zur Stellungnahme s. 995. Sitzung des Bundesrates vom 06.11.2020).
Soll das Gesetz Anfang 2021 in Kraft treten, ist dessen abschließende Zustimmung spätestens in der Sitzung am 18. Dezember erforderlich.

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