Digitalisierung des Rechts als Herausforderung für den Arbeitsmarkt
I. Herausforderungen für den juristischen Arbeitsmarkt
Die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Anforderungen der juristischen Berufe werden häufig unter dem (weit zu verstehenden) Stichwort Legal Tech zusammengefasst – und entweder als Fluch oder Segen bewertet. Weitgehend unbestritten dürfte jedenfalls sein, dass das klassische Berufsbild der Anwält:in, sei es in einer Kanzlei oder einem Unternehmen, einem nachhaltigen Wandel unterworfen ist. Technischer Fortschritt macht auch vor der Anwaltschaft nicht halt.
1. Veränderung der juristischen Wertschöpfung
Dieser Wandel äußert sich vor allem darin, dass sich das Tätigkeitsprofil von Anwält:innen grundlegend verändert. Standardisierbare Aufgaben werden zunehmend von Software übernommen, während sich der Fokus der kernjuristischen Tätigkeit auf diejenigen Aufgaben und Bereiche konzentriert, die nicht (so einfach) standardisierbar und damit automatisierbarsind. Vor diesem Hintergrund ist bereits heute zu beobachten, wie die juristische Arbeitsweise, die fachliche Ausrichtung der unterschiedlichen Akteure auf dem Rechtsmarkt, die Formender Zusammenarbeit (von Jurist:innen untereinander, aber auch zwischen ihnen einer- und Expert:innen aus anderen Bereichen wie Mathematik, Data Science, Informatik, Projekt und Prozessmanagement usw. andererseits) sowie die Art und Weise der Erbringung von Rechtsdienstleistungen insgesamt fluktuieren. Eine vorstellbare Folge hiervon ist, dass es mittel- bis langfristig insgesamt weniger (Einzel-)Anwält:innen geben könnte.
So erlangen etwa in der Vertragsgestaltung durch Software- Tools erstellte Module zur Vertragsgenerierung zunehmend an Bedeutung. Wiederkehrende Vertragskonstellationen können schon heute durch entsprechende Module schneller und damit für die Mandant:innen kostengünstiger erstellt werden. Die Möglichkeiten einer »massenhaften Individualisierung« von Verträgen sind damit groß, und die juristische Arbeit allgemein wird durch die Automatisierung von Expertenwissen besser skalierbar. Ferner befähigen sog. »Low Code«- oder »No Code«-Angebote auch Expert:innen ohne Programmierkenntnisse dazu, entsprechende Module in kurzer Zeit eigenständig zu erstellen. Volljurist:innen werden also vermehrt (nur) für die abstrakte Erstellung und Aktualisierung der Module benötigt. Den konkreten Vertrag generieren kann z.B. auch eine Rechtsanwaltsgehilf:in in einer Kanzlei oder eine Sachbearbeiter:in in einem Unternehmen, die das von der Rechtsabteilung zur Verfügung gestellte Vertrags-Modul nutzt.1
Ferner ermöglichen es solche Softwareangebote wenig komplexe Fragen bereits im Rahmen des üblichen Workflows ohne Hinzuziehung von Anwält:innen automatisiert zu entscheiden und standardisierte Prozesse wie die Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen einer Due Diligence zum Teil ohne menschliches Zutun durchzuführen.2 So kann zum Beispiel automatisch vorsortiert werden, welche Rechtsfragen maschinell eindeutig beurteilt werden können und welche einer genaueren rechtlichen Prüfung durch Anwält:innen bedürfen.3 Auch in Unternehmensrechtsabteilungen finden derartige Ansätze Anwendung, indem sich etwa die Beantwortung häufig gestellter juristischer Fragen, die keiner neuen juristischen Beurteilung bedürfen, automatisieren und bspw. in einen unternehmensinternen Chatbot (quasi als besonders leistungsstarkes, interaktives FAQ) integrieren lassen. Darüber hinaus können auch Anfragen mithilfe von Automationsmodulen vorbereitet, die für die juristische Beurteilung des Sachverhalts relevanten Informationen und Dokumente abgefragt, zusammengestellt und dadurch der Rechtsabteilung Aufwand erspart werden.
2. Auswirkungen auf Markt- und Wettbewerbsverhältnisse
All diese Neuerungen werden aber nicht nur positiv aufgenommen. Teilweise wird die Sorge geäußert, dass es zu einem ausgeprägten Wettbewerb zwischen Anwält:innen einer- und nicht-anwaltlichen Legal Tech-Anbietern (im weiteren Sinne) andererseits kommen werde. Diese Frage wurde insbesondere mit Blick auf erfolgreiche Legal Tech-Angebote im Inkasso-und Verbraucherschutzbereich schon intensiv diskutiert.4 Jedenfalls im (vom Marktvolumen her wesentlich relevanteren) B2B-Bereich kann von einer Konkurrenz jedoch kaum die Rede sein. Die Softwareangebote von Unternehmen wie BRYTER5 oder Neota Logic6 richten sich nämlich gerade an die Expert:innen in Kanzleien und Unternehmensrechtsabtei¬lungen, die wiederum mithilfe der Software eigene Module erstellen und diese in ihre Arbeitsabläufe einbinden können. Kanzleien können entsprechende Module ferner als fertige »juristische Dienstleistungsprodukte« beliebig oft Mandant:innen zur Verfügung stellen, bspw. einen »Data Breach Assistant«, der wichtige Hinweise für den Umgang mit Datenschutzverstößen gibt und in Zweifelsfällen automatisiert eine E-Mail mit allen relevanten Informationen an die jeweilige Ansprechpartner:in in der Kanzlei verschickt. Dadurch ergeben sich neue, gut skalierbare Geschäftsmodelle, die die herkömmlichen, auf maßgeschneiderte Einzellösungen ausgerichteten Rechtsdienstleistungsangebote um die Komponente standardisierter »Commodities« ergänzen. Anwält:innen sind also aus Sicht dieser Software-Anbieter keine Wettbewerber, sondern Kunden. Ein gewisser, wenn auch bisher nicht besonders ausgeprägter Wettbewerb ist indes im B2C-Bereich zu beobachten, wo Inkasso- und Verbraucherschutzangebote von Akteuren wie RightNow oder Conny eine Rolle spielen.7 Aus anwaltlicher Perspektive stellen solche Dienste allerdings auch eine Chance dar. Anstatt sie als Wettbewerber zu sehen, könnte man sie als neue Form der Mandantenakquise begreifen. Schließlich werben diese Legal Tech-Anbieter eine große Zahl an »Mandant:innen« ein, nehmen eine automatisierte Vorprüfung der Ansprüche vor und übermitteln die streitigen Fälle letztlich an Partnerkanzleien, welche die Ansprüche im Zweifel gerichtlich durchsetzen.8 Hier bieten sich also für Kanzleien Möglichkeiten einer Zusammenarbeit.9 Insgesamt ist daher zumindest auf absehbare Zeit weniger von einem ausgeprägten Wettbewerb zwischen Anwält:innen und Legal Tech-Anbietern (im weiteren Sinne), sondern eher von einem Wettbewerb zwischen Anwält:innen, die Software und Legal Tech-Angebote nutzen einer-, und solchen, die dies nicht tun, andererseits auszugehen.
3. Auswirkungen auf den Personalbedarf
Viele der geschilderten Veränderungen haben vor allem Auswirkungen für die Mandant:innen. Für sie wird die Rechtsberatung kostengünstiger, wenn sich nicht mehr hochqualifiziertes juristisches Fachpersonal mit entsprechenden Stundensätzen mit allen Fragestellungen auseinandersetzt, sondern viele Aufgaben entweder z.B. an Rechtsanwaltsgehilf:innen, Sachbearbeiter:innen oder direkt an eine Software delegiert werden können.10 Das bietet den Anwält:innen die Gelegenheit, sich auf die speziellen und komplexeren Fragen zu fokussieren und dort ihre ganze Kompetenz auszuspielen.
Dies zieht einen zunehmenden Bedarf an Spezialist:innen nach sich, während die Generalist:innen in der Anwaltschaft wohl an Bedeutung einbüßen werden.11 Die Beratungsleistung durch Anwält:innen wird sich ferner in noch stärkerem Maße als bisher nicht mehr nur auf die rein juristischen Aspekte beschränken können, sondern ganzheitlicher werden müssen. Kanzleien werden als Dienstleister der Mandant:innen Fälle vollumfänglich begleiten und die verschiedenen beteiligten Spezialist:innen und anderen Berufsträger:innen koordinieren und einbinden. Die Bedeutung von Schnittstellen-Fähigkeiten in den juristischen Berufen wird zunehmen und der »Einheits-Jurist« an Bedeutung verlieren. Es braucht Jurist:innen, die auch über fundierte Kenntnisse in weiteren Disziplinen wie Informatik, Steuerrecht, Ingenieurwesen, Statistik usw. verfügen, um mit Expert:innen aus diesen Bereichen effektiv zusammenarbeiten zu können.12
Statistik, Datenerhebung und -auswertung spielen in der juristischen Arbeit bisher nur eine untergeordnete Rolle, werden aber zukünftig verstärkt an Bedeutung gewinnen, wenn es um die verhaltenssteuernde Dimension des Rechts geht. Jurist:innen können sich diesen Entwicklungen nicht entziehen, wenn sie sich die Anschlussfähigkeit in dieser nächsten industriellen Revolution erhalten wollen.
Außerdem wird es Jurist:innen geben müssen, die sich intensiv mit künstlicher Intelligenz auseinandersetzen und ein tiefes Verständnis auch für die technischen Grundlagen sowie die ethisch-philosophischen Fragestellungen haben. Sie sind dann prädestiniert dafür, die zahlreichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit KI befriedigenden Lösungen zuzuführen, die einerseits die Besonderheiten künstlicher Intelligenz, aber auch die Maßstäbe und Wertungen des Rechtsstaates und der Rechtsordnung im Blick haben und vereinigen können.
Schließlich werden wirtschaftliches bzw. unternehmerisches Denken sowie ein gutes Verständnis für die oben geschilderten Verschiebungen im Rechtsmarkt wichtiger denn je, indem sich Kanzleien und Unternehmensrechtsabteilungen zukunftsorientiert aufstellen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
ZdiW - Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft
II. Konsequenzen für die juristische Ausbildung
Wie gesehen zeichnet sich ein umfassender Wandel des klassischen anwaltlichen Berufsbildes ab. Es bewegt sich weg von Generalist:innen, die mit der Ausbildung zum Einheitsjuristen umfassend auf eine Vielzahl verschiedener Berufsfelder vorbereitet sind, und hin zu Spezialist:innen, die schon in der Ausbildung Schlüsselfähigkeiten in speziellen Gebieten erwerben. Mittel- bis langfristig wird sich dieser Wandel auch verstärkt auf die Tätigkeitsprofile und beruflichen Anforderungen von Jurist:innen in Justiz und Verwaltung auswirken, aber wohl wiederum mit Besonderheiten. In der freien Wirtschaft ist diese Entwicklung mit einigem Vorsprung bereits heute angekommen und schreitet zügig voran. Die juristische Ausbildung muss nun dringend auf die Anforderungen der Praxis reagieren und die Studierenden bedarfsorientierter ausbilden.13,14 Eine nach wie vor allein auf das Leitbild des Einheitsjuristen zugeschnittene Ausbildung geht am Bedarf vorbei. Außerdem werden Jurist:innen ersetzbarer, wenn sie als Generalist:innen tätig sind und Softwareangebote in noch stärkerem Maße dazu genutzt werden, klassische Aufgaben von Anwält:innen durch (teil-)automatisierte Prozesse unterstützen oder sogar ausführen zu lassen.15 Eine bedarfsorientierte Ausbildung ist schließlich deshalb so wichtig, da auch die Zahl der Absolvent:innen mit beiden Staatsexamina seit 2000 insgesamt nicht zu- sondern abnimmt,16 der Bedarf an hochqualifizierten Jurist:innen mit Digitalisierungskompetenz also hoch bleiben dürfte.1. Zweispuriger Lösungsansatz
Um diesen vielschichtigen Entwicklungen angemessen zu begegnen, erscheint ein zweispuriger Ansatz angebracht: An Fachhochschulen und Universitäten gibt es zunehmend juristische Studiengänge, die nicht die Ausbildung zum Volljuristen zum Ziel haben, sondern einen Bachelor- oder Masterabschluss anstreben. Häufig haben diese Studiengänge einen Wirtschafts-Schwerpunkt und sind für all jene interessant, die ein juristisches Arbeitsfeld neben den klassischen Berufen, die die Befähigung zum Richteramt vorsehen, suchen. Warum sollte es neben dem »Wirtschaftsjuristen« nicht auch so etwas wie »Digitaljuristen« geben? Für die sich wandelnden Anforderungen des juristischen Arbeitsmarktes wären sie ein Gewinn.17 Neben einem entsprechenden Personalbedarf bei Kanzleien und Unternehmen entstehen insbesondere auch bei nicht-anwaltlichen Legal Tech-Anbietern Positionen für Legal Analysts, Legal Manager und weitere Talente, die juristischer Fähigkeiten mit Kompetenzen aus anderen Bereichen verbinden.18
2. Ausbildung zur Volljurist:in
Aber auch diejenigen Studierenden, die die Staatsexamina anstreben, müssen in ihrer Digitalkompetenz gestärkt werden. Hier sind die Universitäten gefragt, nicht im Sinne freiwillig zu erwerbender Zusatzqualifikationen, sondern in Form eines festen, das Studium durchziehenden Bestandteils. Die Digitalkompetenz ist eine Schlüsselqualifikation der Zukunft und muss als solche auch Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung werden.19
a) Rechtsfragen der Digitalisierung
Dies kann gelingen, indem die mit der Digitalisierung zusammenhängenden Rechtsfragen – etwa orientiert an den im ersten Teil des Beitrags20 geschilderten aktuell wohl wichtigsten Entwicklungen – in die Pflichtfächer, aber auch in die Schwerpunktbereiche Eingang finden.21 Darüber hinaus erscheint es aufgrund der zahlreichen neuen rechtlichen sowie auch ethisch-philosophischen Fragen begrüßenswert, den Blick der Studierenden neben der Rechtsanwendung auch für eine Perspektive »de lege ferenda« zu weiten. So wird es ihnen ermöglicht, das Recht und damit die gesellschaftliche Entwicklung inmitten der Digitalisierung aktiv mitzugestalten.22Als erste juristische Fakultät hat daher die EBS Law School bereits 2019 den Schwerpunktbereich »Recht & Digitalisierung« eingeführt, wobei mittlerweile auch weitere Fakultäten einen vergleichbaren Ausbildungsschwerpunkt anbieten.23 Die Digitalkompetenz wird damit examensrelevant und hat einen Stellenwert wie andere grundständige juristische Bereiche. In diesem Rahmen werden neben den spezifischen juristischen Inhalten in Workshops auch praktische Fertigkeiten sowie ein wirtschaftliches Verständnis für die Möglichkeiten der Nutzung von Software sowie neuer Legal Tech-Angebote im Rechtsmarkt vermittelt.
b) Moderne Lehrmethoden
Bei den Inhalten darf man allerdings nicht stehenbleiben: Auch die Lehrmethoden müssen dem digitalen Zeitalter angepasst werden. Ein entsprechender Wunsch der Studierenden und Referendar:innen wurde bereits bei der »Digital Study 2019« – also auch schon vor der Pandemie – deutlich.24 Dieses Thema hat durch die Pandemie noch an Relevanz hinzugewonnen, wobei auf den im Zuge der Online-Lehre vielerorts eingesetzten Lehrvideos sowie den in diesem Rahmen gesammelten Erfahrungswerten aufgebaut werden kann. Für eine Kombination aus Online- und Präsenzlehre sind insbesondere Blended Learning-Konzepte sehr vielversprechend.25
c) Außercurriculare Angebote
Daneben sollte auch das außercurriculare Angebot der Fakultäten die Herausforderungen der Digitalisierung in den Blick nehmen. Hier können vor allem Berührungspunkte mit anderen Disziplinen gefördert werden, etwa durch gemeinsame Workshops, Gastvorlesungen usw. Nicht jede Jurist:in muss programmieren können, aber so wie solide Englischkenntnisse für die Praxis heute unverzichtbar sind, können Grundkenntnisse im Programmieren wertvolle Synergieeffekte zwischen Anwält:innen und Legal Tech generieren. Entsprechende Angebote können auch über studentische Organisationen wie etwa recode.law oder eLegal erfolgen, die schon seit längerem beeindruckende Veranstaltungen und Projekte organisieren und viel Unterstützung aus der Legal Tech-Szene erfahren.
d) Praktische Erfahrungen
Für Digitalisierungskompetenz ist ferner das Sammeln praktischer Erfahrung unerlässlich. Daher ist der Vorschlag begrüßenswert, einen Monat des Pflichtpraktikums während des Jurastudiums auf die Förderung der Digitalisierungskompetenz zu verwenden sowie Legal Tech als festen Bestandteil ins Referendariat zu integrieren.26
e) Internationale Bezüge
Eine zukunftsfähige Jurist:innenausbildung muss schließlich auch die wachsende Internationalisierung in den Blick nehmen. Die globalen Akteure der digitalen Welt brauchen global denkende Jurist:innen. Die Universitäten sollten ihre Studiengänge so ausgestalten, dass Auslandsaufenthalte nicht nur möglich, sondern im Idealfall verpflichtend sind. Es sollten jedenfalls möglichst keine Hürden bestehen, das Studium für einen Auslandsaufenthalt auszusetzen. Ferner sind neben einer fundierten juristischen Methodenlehre Lehrangebote zur Schaffung von Grundkenntnissen in den Bereichen Rechtsvergleichung, der Betrachtung des Rechts im Mehrebenensystem und auch im Bereich IPR essentiell.27
III. Zusammenfassung und Ausblick
Der digitale Wandel ist nicht etwa abgeschlossen, sondern befindet sich nach wie vor in vollem Gange. Neue techno-logische Möglichkeiten und Geschäftsmodelle werden weiterhin zahlreiche Rechtsfragen aufwerfen und die juristische Wertschöpfung sowie das Recht selbst verändern. Insoweit scheint derzeit nur eins gewiss: Heutige Studienanfänger:innen werden in eine völlig neue Arbeitswelt eintreten und es mit zahlreichen rechtlichen Frage- und Problemstellungen zu tun bekommen, auf die sie das derzeitige Jurastudium nicht ausreichend vorbereitet. Daher muss auch die juristische Ausbildung aufmerksam und flexibel werden, um zukünftige Generationen an Jurist:innen so gut wie möglich auf die Herausforderungen von morgen vorzubereiten. Hierzu ist die Vermittlung von Digitalkompetenzen unerlässlich. Die vorstehend skizzierten Ideen können als Ausgangspunkt und die im ersten Teil des Beitrags28 überblicksartig dargestellten Entwicklungen und rechtlichen Fragestellungen als Orientierungshilfe bei der Implementierung entsprechender Ansätze in die Jurist:innenausbildung dienen. Auch wenn dieser Beitrag dabei primär auf das Berufsbild der Anwält:in abstellt, sind diese Kompetenzen für die übrigen juristischen Berufsfelder wie etwa für eine Tätigkeit in der Justiz ebenfalls von großer Bedeutung. In der freien Wirtschaft schreitet Wandel lediglich schneller voran.ZdiW - Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft
1 Vgl. auch die Entscheidung des BGH zum Vertragsdokumentengenerator »Smartlaw«, BGH 09.09.2021, I ZR 113/20, NJW 2021, 3125. Richten sich solche Angebote nicht direkt an Verbraucher:innen, sondern werden sie intern in Kanzleien oder Unternehmen eingesetzt, scheidet ein RDG-Konflikt indes von vornherein aus.
2 Ferner zu Möglichkeiten und Grenzen beim Einsatz von Legal Tech bei internen Untersuchungen Ohrloff/Zickert ZdiW 2021, 232.
3 Ebenfalls beachtenswert ist die Software »Frauke«, welche am AG Frankfurt am Main i.R. eines Pilotprojekts eingesetzt werden soll, um bei den jähr¬lich zwischen 10.000 und 15.000 Verfahren zu Fluggastrechten auf voran¬gegangenen Entscheidungen des AG aus vergleichbaren Fällen basierende Urteilsvorschläge zu machen, vgl. Hessenschau, Künstliche Intelligenz hilft bei Massen-Urteilen, 09.05.2022, https: / / www. hess ensc hau. de/ panor ama/ amts geri cht- frankf urt- kuen stli che- inte llig enz- hilft- bei- mas sen- urtei len,amts geri cht- robo ter- 100. html [28.05.2022]; zu Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes neuer Technologien in der Justiz auch Nink ZdiW 2021, 200.
4 Zur Diskussion etwa die (schriftlichen) Stellungnahmen der Sachverstän¬digen im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Förderung verbrau¬chergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. »Legal Tech Gesetz«), vgl. https: / / www. bundes tag. de/ dokume nte/ tex tarc hiv/ 2021/ kw23- de- rec htsd iens tlei stun gsma rkt- 846 310 [28.05.2022]; ausf. zur par¬lamentarischen Debatte auch Römermann ZdiW 2022, 235.
5 www. bry ter. com. Der Automationssoftwareanbieter BRYTER und der Lehrstuhl des Verfassers Towfigh haben im Rahmen einer Kooperation das BRYTER Center for Digitalization & Law an der EBS Universität für Wirt¬schaft und Recht geschaffen, das spezifische Aspekte der Digitalisierung des Rechts in Forschung und Lehre begleiten soll.
6 www. neo talo gic. com.
7 Dazu die Erhebungen von Kilian Anwbl. 2021, 608 f., wonach bisher 14 % der Rechtsanwält:innen Auswirkungen der Aktivitäten von Legal Tech-Anbietern auf ihre Mandatspraxis feststellen. Zu den Auswirkungen in den einzelnen Rechtsgebieten auch Kilian Anwbl. 2021, 676 f.
8 Vgl. etwa unter https: / / conny. de/ so- funkt ioni ert- conny.
9 Wie weit diese gehen kann, zeigt anschaulich das Beispiel der auf Arbeit¬nehmerschutz spezialisierten Kanzlei Chevalier, die die Vorteile einer Legal Tech Online-Plattform in ihr Rechtsdienstleistungsangebot integriert hat, vgl. www. kanz lei- cheval ier. de.
10 Eine solche Software kann natürlich auch durch die Kanzlei selbst zur Verfügung gestellt werden; zur Entwicklung eigener Softwarelösungen bzw. Anpassung von Software an die eigenen Bedürfnisse betreiben eini¬gen Kanzleien wie Allen & Overy (vgl. https: / / www. all enov ery. com/ en-gb/ glo bal/ expert ise/ advanc ed_ d eliv ery/ tech inn ovat ion) oder Freshfields (vgl. https: / / www. fres hfie lds. com/ en- gb/ about- us/ connec ted- inn ovat ion/ fres hfie lds- lab/ ) auch spezialisierte Hubs bzw. Labs.
11 Kilian NJW 2017, 3043, 3047.
12 Begrüßenswert und wichtig erscheint insofern auch die Verbesserung der Möglichkeiten zur interprofessionellen Zusammenarbeit durch die neue Regelung zur gemeinsamen Berufsausübungsgesellschaft in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO im Rahmen der BRAO-Reform zum 01.08.2022, wonach jeder freie Beruf i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG sozietätsfähig wird; eingehend zur Debatte im Rahmen des Reformvorhabens auch die schriftlichen Stellung¬nahmen der Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren, vgl. https: / / www. bundestag. de/ dokumente/ textarchiv/ 2021/ kw15- pa- recht- anwalt- 831772 [28.05.2022]; einen Überblick über die Neuregelungen verschafft Kilian NJW 2021, 2385 ff.
13 Vgl. dazu den vieldiskutierten FAZ-Gastbeitrag von Tiziana Chiusi, Der Bachelor ist ein Loser-Abschluss, https: / / www. faz. net/ aktuell/ politik/ staat-und- recht/ sinnhaftigkeit- des- bachelors- fuer- jurastudenten- 18138005. html [12.08.2022], die Erwiderung von Katharina Boele-Woelki und Jo¬nathan Schramm, Der Bachelor ist ein wertvoller juristischer Abschluss, https: / / www. faz. net/ einspruch/ jura- der- bachelor- ist- ein- wertvoller-juristischer- abschluss- 18149228. html [12.08.2022] sowie das Streitge¬spräch zwischen Tiziana Chiusi und Katharina Boele-Woelki, Streit um Jura-Bachelor: Das Duell der Professorinnen, https: / / www. faz. net/ aktuell/ karriere- hochschule/ hoersaal/ jura- bachelor- statt- staatsexamen- debatte-zwischen- professorinnen- 18169957. html [12.08.2022]. In ein studienbe¬gleitendes LL.B.-Curriculum könnten auch Digitalisierungskompetenzen oder sogar entsprechende Schwerpunkte integriert werden; zudem würden interdisziplinäre Verknüpfungen zu anderen Fachrichtungen erleichtert.
14 Kilian NJW 2017, 3043.
15 Kilian NJW 2017, 3043, 3048; vgl. auch ders. Anwbl. 2021, 676, 677: Ge¬neralisten seien besonders vom Wettbewerb mit Legal Tech-Anbietern be¬troffen.
16 Vgl. die Zahl der Absolvent:innen eines Jurastudiums bei LTO Karrie¬re, Wie viele Jura-Studierende und -Absolventen gibt es in Deutsch¬land?, Stand 2019, https: / / www. lto- karri ere. de/ jura- stud ium/ wiev iel- jura stud iere nde- gibt- es- in- deut schl and [28.05.2022].
17 S. etwa den Vorstoß der Universität Passau mit einem LL.B. in »Legal Tech« (vgl. https: / / www. uni- passau. de/ en/ llb- legal- tech/ ), den LL.B. in »Digital Law« an der Universität Regensburg (vgl. https: / / www. uni- regensburg. de/ rechtswissenschaft/ fakultaet/ studium/ llb- digital- law/ index. html) oder den LL.M.-Studiengang »Legal Tech« ebenfalls an der Universität Regensburg (vgl. https: / / www. uni- regensburg. de/ rechtswissenschaft/ buergerliches-recht/ arbeitsrecht/ ll- m- legal- tech/ index. html); diese Studiengänge lassen sich wahlweise mit den klassischen Staatsexamina kombinieren. Auch da¬rüber hinaus finden sich vermehrt spezialisierte Studiengänge, etwa mit Fokus auf IT und Recht, sowohl als Bachelor als auch als Master.
18 Zu diesem Bedarf auch Hartung, JURTECH:JURSTUDY, Thesenpapier 3: Rechtsgewährung der Zukunft – Juristinnen und Juristen der Zukunft, These 18, 2022, https: / / bete ilig ung. nrw. de/ por tal/ jus tiz/ bete ilig ung/ the men/ 1000 660/ 1001 274 [28.05.2022].
19 Omlor/Meister ZRP 2021, 59, 60.
20 ZdiW 2022, 237–242.
21 Omlor/Meister ZRP 2021, 59, 60.
22 Breidenbach NJW 2020, 2862, 2863.
23 Vgl. etwa die einschlägigen, ebenfalls fachsäulenübergreifenden Schwer¬punktbereichs-Angebote an den Universitäten Bielefeld (s. https: / / www. uni- bielef eld. de/ faku ltae ten/ rec htsw isse nsch aft/ ls/ schra der/ spb9- inn ovat ion- digita lis/ ), Marburg, Osnabrück (s. https: / / www. jura. uni- osn abru eck. de/ stud ium/ schw erpu nktb erei che/ schwerp unkt dig ital law _ ab_ sose 21. html) und Trier (s. https: / / www. uni- trier. de/ unive rsit aet/ fachb erei che- faec her/ fach bere ich- v/ perso nen/ prof essu ren/ raue/ sch werp unkt bere ich- 8). Darüber hinaus werden an einigen Universitäten Unterschwerpunkte oder Seminare zu spezifischen Fragestellungen im Schnittbereich von Recht und Digitalisierung angeboten.
24 Spektor/Yuan NJW 2020, 1043, 1045; zur jährlich aktuell erscheinenden Digital Study vgl. https: / / digi tal- study. de.
25 Dazu ausf. Towfigh/Keesen/Ulrich ZDRW 2022, Heft 1, im Erscheinen. Erwähnenswert ist auch die Ermöglichung elektronischer Klausuren nach dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Än¬derung weiterer Vorschriften v. 25.06.2021 (BGBl. I, S. 2154), vgl. BT-Drucks. 19/30503, S. 22. Zu aktuellen Forderungen nach Reformen des Jurastudiums allgemein s.a. https: / / iurref orm. de.
26 Omlor/Meister ZRP 2021, 59, 60.
27 Breidenbach NJW 2020, 2862, 2864 f.
28 ZdiW 2022, 237–242.
1 Vgl. auch die Entscheidung des BGH zum Vertragsdokumentengenerator »Smartlaw«, BGH 09.09.2021, I ZR 113/20, NJW 2021, 3125. Richten sich solche Angebote nicht direkt an Verbraucher:innen, sondern werden sie intern in Kanzleien oder Unternehmen eingesetzt, scheidet ein RDG-Konflikt indes von vornherein aus.
2 Ferner zu Möglichkeiten und Grenzen beim Einsatz von Legal Tech bei internen Untersuchungen Ohrloff/Zickert ZdiW 2021, 232.
3 Ebenfalls beachtenswert ist die Software »Frauke«, welche am AG Frankfurt am Main i.R. eines Pilotprojekts eingesetzt werden soll, um bei den jähr¬lich zwischen 10.000 und 15.000 Verfahren zu Fluggastrechten auf voran¬gegangenen Entscheidungen des AG aus vergleichbaren Fällen basierende Urteilsvorschläge zu machen, vgl. Hessenschau, Künstliche Intelligenz hilft bei Massen-Urteilen, 09.05.2022, https: / / www. hess ensc hau. de/ panor ama/ amts geri cht- frankf urt- kuen stli che- inte llig enz- hilft- bei- mas sen- urtei len,amts geri cht- robo ter- 100. html [28.05.2022]; zu Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes neuer Technologien in der Justiz auch Nink ZdiW 2021, 200.
4 Zur Diskussion etwa die (schriftlichen) Stellungnahmen der Sachverstän¬digen im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Förderung verbrau¬chergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. »Legal Tech Gesetz«), vgl. https: / / www. bundes tag. de/ dokume nte/ tex tarc hiv/ 2021/ kw23- de- rec htsd iens tlei stun gsma rkt- 846 310 [28.05.2022]; ausf. zur par¬lamentarischen Debatte auch Römermann ZdiW 2022, 235.
5 www. bry ter. com. Der Automationssoftwareanbieter BRYTER und der Lehrstuhl des Verfassers Towfigh haben im Rahmen einer Kooperation das BRYTER Center for Digitalization & Law an der EBS Universität für Wirt¬schaft und Recht geschaffen, das spezifische Aspekte der Digitalisierung des Rechts in Forschung und Lehre begleiten soll.
6 www. neo talo gic. com.
7 Dazu die Erhebungen von Kilian Anwbl. 2021, 608 f., wonach bisher 14 % der Rechtsanwält:innen Auswirkungen der Aktivitäten von Legal Tech-Anbietern auf ihre Mandatspraxis feststellen. Zu den Auswirkungen in den einzelnen Rechtsgebieten auch Kilian Anwbl. 2021, 676 f.
8 Vgl. etwa unter https: / / conny. de/ so- funkt ioni ert- conny.
9 Wie weit diese gehen kann, zeigt anschaulich das Beispiel der auf Arbeit¬nehmerschutz spezialisierten Kanzlei Chevalier, die die Vorteile einer Legal Tech Online-Plattform in ihr Rechtsdienstleistungsangebot integriert hat, vgl. www. kanz lei- cheval ier. de.
10 Eine solche Software kann natürlich auch durch die Kanzlei selbst zur Verfügung gestellt werden; zur Entwicklung eigener Softwarelösungen bzw. Anpassung von Software an die eigenen Bedürfnisse betreiben eini¬gen Kanzleien wie Allen & Overy (vgl. https: / / www. all enov ery. com/ en-gb/ glo bal/ expert ise/ advanc ed_ d eliv ery/ tech inn ovat ion) oder Freshfields (vgl. https: / / www. fres hfie lds. com/ en- gb/ about- us/ connec ted- inn ovat ion/ fres hfie lds- lab/ ) auch spezialisierte Hubs bzw. Labs.
11 Kilian NJW 2017, 3043, 3047.
12 Begrüßenswert und wichtig erscheint insofern auch die Verbesserung der Möglichkeiten zur interprofessionellen Zusammenarbeit durch die neue Regelung zur gemeinsamen Berufsausübungsgesellschaft in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO im Rahmen der BRAO-Reform zum 01.08.2022, wonach jeder freie Beruf i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG sozietätsfähig wird; eingehend zur Debatte im Rahmen des Reformvorhabens auch die schriftlichen Stellung¬nahmen der Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren, vgl. https: / / www. bundestag. de/ dokumente/ textarchiv/ 2021/ kw15- pa- recht- anwalt- 831772 [28.05.2022]; einen Überblick über die Neuregelungen verschafft Kilian NJW 2021, 2385 ff.
13 Vgl. dazu den vieldiskutierten FAZ-Gastbeitrag von Tiziana Chiusi, Der Bachelor ist ein Loser-Abschluss, https: / / www. faz. net/ aktuell/ politik/ staat-und- recht/ sinnhaftigkeit- des- bachelors- fuer- jurastudenten- 18138005. html [12.08.2022], die Erwiderung von Katharina Boele-Woelki und Jo¬nathan Schramm, Der Bachelor ist ein wertvoller juristischer Abschluss, https: / / www. faz. net/ einspruch/ jura- der- bachelor- ist- ein- wertvoller-juristischer- abschluss- 18149228. html [12.08.2022] sowie das Streitge¬spräch zwischen Tiziana Chiusi und Katharina Boele-Woelki, Streit um Jura-Bachelor: Das Duell der Professorinnen, https: / / www. faz. net/ aktuell/ karriere- hochschule/ hoersaal/ jura- bachelor- statt- staatsexamen- debatte-zwischen- professorinnen- 18169957. html [12.08.2022]. In ein studienbe¬gleitendes LL.B.-Curriculum könnten auch Digitalisierungskompetenzen oder sogar entsprechende Schwerpunkte integriert werden; zudem würden interdisziplinäre Verknüpfungen zu anderen Fachrichtungen erleichtert.
14 Kilian NJW 2017, 3043.
15 Kilian NJW 2017, 3043, 3048; vgl. auch ders. Anwbl. 2021, 676, 677: Ge¬neralisten seien besonders vom Wettbewerb mit Legal Tech-Anbietern be¬troffen.
16 Vgl. die Zahl der Absolvent:innen eines Jurastudiums bei LTO Karrie¬re, Wie viele Jura-Studierende und -Absolventen gibt es in Deutsch¬land?, Stand 2019, https: / / www. lto- karri ere. de/ jura- stud ium/ wiev iel- jura stud iere nde- gibt- es- in- deut schl and [28.05.2022].
17 S. etwa den Vorstoß der Universität Passau mit einem LL.B. in »Legal Tech« (vgl. https: / / www. uni- passau. de/ en/ llb- legal- tech/ ), den LL.B. in »Digital Law« an der Universität Regensburg (vgl. https: / / www. uni- regensburg. de/ rechtswissenschaft/ fakultaet/ studium/ llb- digital- law/ index. html) oder den LL.M.-Studiengang »Legal Tech« ebenfalls an der Universität Regensburg (vgl. https: / / www. uni- regensburg. de/ rechtswissenschaft/ buergerliches-recht/ arbeitsrecht/ ll- m- legal- tech/ index. html); diese Studiengänge lassen sich wahlweise mit den klassischen Staatsexamina kombinieren. Auch da¬rüber hinaus finden sich vermehrt spezialisierte Studiengänge, etwa mit Fokus auf IT und Recht, sowohl als Bachelor als auch als Master.
18 Zu diesem Bedarf auch Hartung, JURTECH:JURSTUDY, Thesenpapier 3: Rechtsgewährung der Zukunft – Juristinnen und Juristen der Zukunft, These 18, 2022, https: / / bete ilig ung. nrw. de/ por tal/ jus tiz/ bete ilig ung/ the men/ 1000 660/ 1001 274 [28.05.2022].
19 Omlor/Meister ZRP 2021, 59, 60.
20 ZdiW 2022, 237–242.
21 Omlor/Meister ZRP 2021, 59, 60.
22 Breidenbach NJW 2020, 2862, 2863.
23 Vgl. etwa die einschlägigen, ebenfalls fachsäulenübergreifenden Schwer¬punktbereichs-Angebote an den Universitäten Bielefeld (s. https: / / www. uni- bielef eld. de/ faku ltae ten/ rec htsw isse nsch aft/ ls/ schra der/ spb9- inn ovat ion- digita lis/ ), Marburg, Osnabrück (s. https: / / www. jura. uni- osn abru eck. de/ stud ium/ schw erpu nktb erei che/ schwerp unkt dig ital law _ ab_ sose 21. html) und Trier (s. https: / / www. uni- trier. de/ unive rsit aet/ fachb erei che- faec her/ fach bere ich- v/ perso nen/ prof essu ren/ raue/ sch werp unkt bere ich- 8). Darüber hinaus werden an einigen Universitäten Unterschwerpunkte oder Seminare zu spezifischen Fragestellungen im Schnittbereich von Recht und Digitalisierung angeboten.
24 Spektor/Yuan NJW 2020, 1043, 1045; zur jährlich aktuell erscheinenden Digital Study vgl. https: / / digi tal- study. de.
25 Dazu ausf. Towfigh/Keesen/Ulrich ZDRW 2022, Heft 1, im Erscheinen. Erwähnenswert ist auch die Ermöglichung elektronischer Klausuren nach dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Än¬derung weiterer Vorschriften v. 25.06.2021 (BGBl. I, S. 2154), vgl. BT-Drucks. 19/30503, S. 22. Zu aktuellen Forderungen nach Reformen des Jurastudiums allgemein s.a. https: / / iurref orm. de.
26 Omlor/Meister ZRP 2021, 59, 60.
27 Breidenbach NJW 2020, 2862, 2864 f.
28 ZdiW 2022, 237–242.