Recht & Verwaltung08 April, 2026

Anforderungen aus der KI-Verordnung für Kitas: Kennzeichnungspflichten und KI-Kompetenz

Ab dem 02.08.26 gelten für bestimmte KI-Inhalte neue Kennzeichnungspflichten. Diese bergen ein erhöhtes Abmahnrisiko, da sie wettbewerbsrechtlich relevant sein können, wodurch Konkurrenz und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können, wenn der faire Wettbewerb tangiert ist.1

Felix Leicht

Das Gefährliche: Die Kennzeichnungspflicht gilt wohl auch für in der Vergangenheit erzeugte KI-generierte oder manipulierte Inhalte. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig darum zu kümmern und auch zu kontrollieren, wo Inhalte in der Vergangenheit erzeugt und veröffentlicht wurden. Darüber hinaus besteht schon seit dem 2. Februar 2025 die Pflicht, Beschäftigte im Umgang mit KI zu schulen. Was das für Kita-Träger bedeutet, habe ich in diesem Artikel dargestellt.

Kennzeichnungspflichten bei der KI-Nutzung

Nach Art. 50 KI-Verordnung (KI-VO) müssen Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme Transparenzpflichten erfüllen. Diese Regelungen treten zum 02.08.2026 in Kraft und gelten ab diesem Tag. Es bedarf keines Umsetzungsgesetzes, die Verordnung gilt unmittelbar. Welche Transparenzpflichten wann gelten, werden im Folgenden dargestellt. Dabei liegt der Fokus auf die in meiner Arbeit als Berater von Kita Trägern mit mehreren hundert Einrichtungen häufig vorkommenden Szenarien.

Welche Inhalte müssen gekennzeichnet werden?

Es gibt vier Anwendungsfälle in den Kennzeichnungen für KI-Systeme in der Kita erforderlich werden2:

Anwendungsfall Wer ist verpflichtet? Wo kann das relevant werden?
Interaktives System (Art. 50 Abs. 1 KI-VO) Anbieter des Systems Chatbot zur Beantwortung von Fragen auf der Webseite oder intern für Beschäftigte
Synthetisch erzeugte Inhalte (Art. 50 Abs. Abs. 2 KI-VO) Anbieter des Systems Training eines KI-Systems zur Erzeugung von Bildern, Videos und Stimmen
Deepfakes (Art. 50 Abs. Abs. 4 Var. 1 KI-VO) Betreiber des Systems Erstellung von KI-Avataren der Beschäftigten oder KI-generierte Bilder von Kita-Einrichtungen auf er Webseite
Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. Abs. 4 Var. 2 KI-VO) Betreiber des Systems KI-generierte Pressemitteilungen

Interaktive Systeme (z.B. Chatbots)

Art. 50 Abs. 1 KI-VO schreibt Anbietern vor, dass ihre KI Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen über die Interaktion mit einem KI-System informiert werden.
Bei einem Chatbot der auf ein generatives Modell mittels künstlicher neuronaler Netze (z.B. Large Language Modells) zugreift, liegt regelmäßig ein KI-System iSv. § 3 Nr. 1 KI-VO vor3. Wird ein solcher Chatbot auf der Webseite zur Beantwortung von Elternanfragen oder intern zur Beantwortung von organisatorischen Fragen der Beschäftigten eingesetzt, ist das System zur direkten Interaktion bestimmt und damit ein interaktives System iSv. § 50 Abs. 1 KI-VO4.

Wen trifft die Kennzeichnungspflicht?

Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO trifft den Anbieter eines KI-Systems. Dies kann durchaus ein Kita-Träger sein, wenn ein KI-Chatbot mit KI-Modell mit eigenen Daten trainiert und/oder für den Kita-Träger direkt entwickelt und mit eigenem Namen des Trägers betrieben wird. Nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist ein „Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI System oder ein KI Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
Eine Anbietereigenschaft soll auch schon beim Einsatz eines durch einen Dritten bereitgestellten vortrainierten Systems und dessen Verwendung, Integration oder Veränderung, vorliegen5. Deshalb können auch Träger, die eine White-Label-Lösung anpassen bzw. unter eigenem Namen in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, als Anbieter qualifiziert werden6.

Meine Einschätzung:

Wird ein KI-Chatbot im KI-Modell mit eigenen Daten trainiert und/oder für den Kita-Träger direkt entwickelt oder als „White-Label“ im eigenen Namen des Trägers betrieben, kann der Kita-Träger zum Anbieter werden. Klar ist aber auch: Mangels relevanter Gerichtsentscheidungen besteht hier zurzeit Rechtsunsicherheit. Deshalb sollte der Träger im Zweifel die Anbietereigenschaft annehmen und die Kennzeichnung überprüfen. Es bietet sich hier an klare Regelungen mit Dienstleistern zu vereinbaren und eine Verpflichtung zur Implementierung einer Kennzeichnung im Chatbot aufzunehmen und umzusetzen.

Wie wird gekennzeichnet?7

Bei einem Chatbot kann ein Text-Hinweis bei der ersten Interaktion dargestellt werden, der darauf verweist, dass ein KI-Chatbot eingesetzt wird, z.B.: „Bitte beachten: Die Interaktion mit diesem Chatbot basiert auf einem KI-System.“ Die Informationen müssen in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden. Zu beachten ist, dass auch die Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllt werden.

Was muss nicht gekennzeichnet werden?

Die Pflicht zur Kennzeichnung entfällt, wenn die Interaktion mit dem KI-System aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist. Da eine Kennzeichnung insbesondere bei KI-Chatbots einfach zu implementieren ist und insoweit keine belastbaren Gerichtsentscheidungen existieren, ist es ratsam eine Kennzeichnung vorzunehmen.

Deepfakes

Art. 50 Abs. 4 schreibt vor, dass Betreiber eines KI Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, offenlegen müssen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen kann.
Der Begriff ist eine Wortneuschöpfung und kann möglicherweise bekannt sein durch das weit verbreitete Bild des Papstes Franziskus in einem aufgeplusterten Wintermantel.8
Oft sieht man auch Deepfakes, bei denen das Gesicht einer Person mit dem Gesicht einer anderen Person ersetzt wurde oder die Mundbewegungen angepasst werden, um eine anderen Audio-Inhalt anzupassen. Mit der Pflicht zur Kennzeichnung solcher Inhalte soll die abgebildete Person, aber auch die Konsumierenden solcher Inhalte geschützt werden, z.B. wenn echt wirkende Inhalte erstellt werden, um Meinungen oder Handlungen zu manipulieren.
Folgende Beispiele von Deepfakes können im Kita-Kontext relevant werden:

  • Für eine Werbeanzeige wird ein Bild einer vermeintlich echten Kita des Trägers erstellt.
  • Der Avatar und die Stimme der Kita-Leitung wird für die Erzeugung von Informationsvideos für die Eltern verwendet. Gleiches gilt, wenn ein „unechter“ Avatar verwendet wird, welcher einen menschlichen Eindruck vermittelt.
  • Für die sozialen Medien wird ein „KI-Model“ entworfen, das als vermeintlich Beschäftigte den Träger repräsentieren soll und Inhalte aus dem „Kita-Alltag“ präsentiert.

Wen trifft die Kennzeichnungspflicht?

Gemäß Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. Gemäß Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist ein Betreiber „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Entscheidend ist das eigenverantwortliche Einsetzen, also der maßgebliche Einfluss auf den Ablauf des Systems.9 Das kann durch die Eingabe von Prompts oder anderen Befehlen, die wesentlich die Ausgabe des Systems bestimmen, erfolgen, auch wenn durch den Einsatz einer KI-as-a-Service-Lösung ein Dienstleister eingesetzt wird.10 Betreiber sind demnach regelmäßig die Kita-Träger die einen KI-Service in ihrem Unternehmen einsetzen. Die Beschäftigten, die dann im nächsten Schritt ein KI-System für ihre abhängige Beschäftigung nutzen, sind in der Regel nicht selbst als Betreiber zu qualifizieren.11

Wie wird gekennzeichnet?

Die Offenlegung der Information der KI-Nutzung muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erfolgen, also nicht versteckt im Kleingedruckten. Die Informationen müssen in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden. Zu beachten ist, dass auch die Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllt werden.

  • Bilder sollten nur mit Hinweis veröffentlicht werden, z.B. „Dieses Bild wurde mit KI erzeugt/verändert.“
  • In sozialen Medien sollte mindestens prominent ein Hashtag „#KIgeneriert“ gesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, den Hinweis auf andere Art und Weise zu erteilen.12
  • Bei Videos sollte zum Start ein eindeutiger Hinweis oder eine dauerhafte Einblendung im Bild erfolgen. Bei Tonaufnahmen sollte ein hörbarer Hinweis am Anfang und ggf. bei längeren Formaten auch in sinnvollen Zwischenphasen erfolgen.13

Was muss nicht gekennzeichnet werden?

Der Kennzeichnung entgehen, kann man nach Art. 50 Abs. 4 S. 3 KI-VO, wenn die erstellten Inhalte sich nicht auf real existierende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse beziehen, sondern auf fiktionale Darstellungen, oder eindeutig und sofort erkennbar ist, dass der Inhalt nicht der Realität nachempfunden ist.
Da der Maßstab für diese Bewertung gerichtlich noch ungeklärt ist, sollte man die Kennzeichnungspflicht eher weit auslegen.14

Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

Wird ein Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, ist nach Art. 50 Abs. 4 Satz. 4 KI-VO eine Kennzeichnung durch den Betreiber des KI-Systems erforderlich.
Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sollen politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Angelegenheiten betreffen.15
Bei Kita-Trägern kann es durchaus Veröffentlichungen z.B. auf der Webseite, den sozialen Medien oder in Zeitungen geben, die entweder gezielt, um Aufmerksamkeit für gewisse politische oder gesellschaftliche Themen zu erreichen, aber auch nebenbei, da z.B. eine Einrichtungs-Eröffnung in einer Gemeinde ansteht, im öffentlichen Interesse der Gesellschaft liegen und deshalb unter die Anwendung fallen. Auch bei der Verbandsarbeit sollte man die Möglichkeit beachten, dass eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse vorliegt.
Die Pflicht gilt nach Art. 50 Abs. 4 S. 5 KI-VO nicht, wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt. Ein solches Kontrollverfahren sollte durch den Träger nachweisbar sein.

Synthetisch erzeugte Inhalte

Nach Art. 50 Abs. 2 S.1 KI-VO muss ein Anbieter von KI Systemen, einschließlich KI Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, sicherstellen, dass die Ausgaben des KI Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.
Entscheidend ist, die Eigenschaft als Anbieter des KI-Systems zu prüfen. Wie bereits gezeigt, können bei einer weiten Auslegung des Anbieter-Begriffs, Kita-Träger auch bei der Nutzung von KI-Systemen von Drittanbietern darunterfallen.

Zwischenfazit

Es ist Kita-Trägern zu empfehlen ein Verzeichnis zu führen, welche Systeme im Unternehmen KI einsetzen. Darüber hinaus sollten klare Richtlinien zur KI-Kennzeichnung erstellt werden, welche mit Standardformulierungen für die jeweiligen Anwendungsfälle ausgestattet sind. Insbesondere vor der Veröffentlichung Inhalten sollte ein Prüfprozess implementiert werden, der die Einhaltung von Kennzeichnungspflichten sicherstellt.

KI-Kompetenz beim Kita-Träger

Für Kita-Träger ist KI-Kompetenz kein Zukunftsthema mehr, sondern eine laufende Organisationspflicht. Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen dazu, Maßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte und sonstige in ihrem Namen handelnde Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Diese Pflicht gilt gem. Art. 113 UAbs. 3 lit. a) KI-VO bereits seit dem 2. Februar 2025. Die Europäische Kommission versteht darunter keinen starren Zertifikatszwang, sondern einen risikobasierten und rollenbezogenen Ansatz.16

Rechtliche Ausgangslage

Art. 3 Nr. 53 KI-VO definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.“
KI-Kompetenz soll nach Erwägungsgrund 20 KI-VO „Anbieter, Betreiber und betroffene Personen mit den notwendigen Konzepten ausstatten, um fundierte Entscheidungen über KI Systeme zu treffen.“

Was bedeutet das für Kita-Träger

Beim Kita-Träger wird KI typischerweise nicht in der Softwareentwicklung, sondern im Verwaltungs- und Unterstützungsbereich eingesetzt: etwa für Elternkommunikation, Textentwürfe, Übersetzungen, Protokolle, Konzeptarbeit, Stellenausschreibungen oder interne Organisation. Gerade hier verlangt die Kommission, dass das Kompetenzniveau an den Einsatzkontext, die Rolle der Organisation und die betroffenen Personen angepasst wird.17
Für Kita-Träger bedeutet das: Wer mit Daten von Kindern, Eltern oder Beschäftigten arbeitet, braucht mehr als nur allgemeine Informationen zu KI. Erforderlich sind auf die Zielgruppe bezogenes Schulungsmaterial, das an den Anforderungen des Arbeitsalltags der Beschäftigten orientiert ist.

Wie kann eine Schulungsstrategie zu KI-Kompetenz in der Kita aussehen?

Die Beschäftigten müssen ein Bewusstsein für die Chancen und Risiken von KI und mögliche Schäden, die sie verursachen kann, erlangen. Für Kita-Träger ist daher ein zweistufiges Modell am sinnvollsten:

  • Zuerst ein E-Learning-Kurs für alle Beschäftigten mit Grundlagen zur Funktionsweise, Chancen und
    • Grenzen der KI für Kitaanwendungsfälle, rechtlich Grundlagen (z.B. Datenschutz, Urheberrecht) und
    • Übungen zum Prompten.
  • Danach gezielte Nachschärfung für einzelne Rollen und Anwendungsfälle in kleinen Gruppen.

Danach gezielte Nachschärfung für einzelne Rollen und Anwendungsfälle in kleinen Gruppen.

Das ist effizient, dokumentierbar und rechtlich gut vertretbar. Ein formales Zertifikat ist nicht vorgeschrieben18; sinnvoll sind aber Nachweise über die Teilnahme, Inhalte, Aktualisierungen und interne Freigaberegeln.
Ergänzend kann der Träger eine knappe KI-Richtlinie erlassen, zum Beispiel mit folgenden Kernregeln:

  • Zulässige KI-Systeme und Einsatzbereiche
  • Verbotene Nutzungen
  • Verbot der Eingabe von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnisse in KI-Tools die im Internet frei verfügbar sind
  • Verbot der Verwendung von geschützten Werken
  • KI nur als Unterstützung, nicht als Ersatz eigener fachlicher Entscheidung nutzen,
  • Prüfpflicht der Ergebnisse vor Versand oder Verwendung
  • Kennzeichnungspflicht der KI-Ergebnisse
  • problematische Ausgaben dokumentieren und melden

Fazit

Für einen Kita-Träger bedeutet KI-Kompetenz vor allem: Alle Beteiligten müssen KI sicher, bewusst und innerhalb klarer Grenzen einsetzen können. Der rechtlich saubere Weg ist kein komplexes Großprojekt, sondern ein überschaubares Compliance-Modell aus E-Learning, rollenbezogener Vertiefung und kurzer interner Richtlinie. So lässt sich die Pflicht aus Art. 4 KI-VO pragmatisch und organisationsgerecht umsetzen.

1 So auch die Wettbewerbszentrale in einer Stellungnahme vom 04.02.2026: https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf (zuletzt abgerufen am 09.03.2026).
2 Die in Art. 50 Abs. 3 KI-VO angesprochene Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung wird vorliegend nicht betrachtet, da dieses Szenario in Kitas (hoffentlich) unrealistisch ist.
3 Vgl. Bonhard/Pieper/Wende/Merkle KI-VO Art. 50 Rn. 35.
4 Vgl. Bonhard/Pieper/Wende/Merkle KI-VO Art. 50 Rn. 30ff.
5 Vgl. Bonhard/Pieper/Wende/Merkle KI-VO Art. 50 Rn. 29.
6 Wolf, DSRITB 2022, 601, 612.
7 Die EU-Kommission erarbeitet gerade einen freiwilligen Verhaltenskodex für die Kennzeichnungsanforderungen und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten. Der Kodex soll Anfang Juni dieses Jahres fertiggestellt werden. Hier geht es zum 2. Entwurf: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/commission-publishes-second-draft-code-practice-marking-and-labelling-ai-generated-content (zuletzt abgerufen am 25.03.2026).
8 Einsehbar z.B. hier: https://www.spiegel.de/netzwelt/web/kuenstliche-intelligenz-fake-franziskus-geht-viral-a-d85bf901-2bd8-4e02-a900-3951995b49d4 (zuletzt abgerufen am 25.03.2026).
9 Woesch/Vogt, BKR 2024, 689, 692.
10 Vgl. Bonhard/Pieper/Wende/Merkle KI-VO Art. 3 Rn. 109f.; Martini/Wendehorst/Wendehorst, 2. Aufl. 2026, KI-VO Art. 3 Rn. 100.
11 Vgl. BeckOK KI-Recht/Kirschke-Biller/Füllsack, 5. Ed. 1.11.2025, KI-VO Art. 3 Rn. 121; Martini/Wendehorst/Wendehorst, 2. Aufl. 2026, KI-VO Art. 3 Rn. 101.
12 So auch die Wettbewerbszentrale in einer Stellungnahme vom 04.02.2026: https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf (zuletzt abgerufen am 25.03.2026).
13 Die EU-Kommission arbeitet gerade an einem freiwilligen Verhaltenskodex, der einen Standard bilden soll (siehe Rn. 7).
14 So auch die Wettbewerbszentrale in einer Stellungnahme vom 04.02.2026: https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf (zuletzt abgerufen am 25.03.2026).
15 Martini/Wendehorst/Wendehorst, 2. Aufl. 2026, KI-VO Art. 50, Rn. 149.
16 Vgl. FAQ der EU-Kommission hier: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/faqs/ai-literacy-questions-answers?utm_source=chatgpt.com (zuletzt abgerufen am 25.03.2026).
17 So auch die FAQ der EU-Kommission hier: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/faqs/ai-literacy-questions-answers?utm_source=chatgpt.com (zuletzt abgerufen am 25.03.2026).
18 So auch die FAQ der EU-Kommission hier: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/faqs/ai-literacy-questions-answers?utm_source=chatgpt.com (zuletzt abgerufen am 25.03.2026).

Felix Leicht

Felix Leicht ist Rechtsanwalt, zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Gründer der Plattform www.kitashield.de. Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützt er sowohl kleine als auch große Träger bei der Einführung datenschutzkonformer Prozesse. Schwerpunkte seiner Arbeit sind u. a. die Schulung von Kita-Mitarbeitenden, die Bera-tung zur Auswahl digitaler Lösungen sowie die rechtssichere Gestaltung von KI-Lösungen. Über www.kitashield.de bietet er E-Learning-Grundkurse zum Datenschutz und zu KI-Kompetenz speziell für Kitas an.

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