Richter am Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – Frank Frind - ein Auszug aus ZInsO, 2023, 248f
Vor dem Hintergrund der zum 1.1.2026 umzusetzenden Einführung der elektronischen Akten bei allen Gerichten und der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung des § 130 d ZPO ist insbesondere im Insolvenzverfahrensrecht eine Problemlage entstanden, deren zutreffende Verortung und Lösung auch (zwingend) berufsrechtliche Bezüge hat, in der Praxis aber vor allem aus und von der Notwendigkeit rascher Kommunikation zwischen Insolvenzsachverständigen/(vorläufigen) Insolvenzverwaltern und Insolvenzgericht bestimmt ist. Der BGH hat nunmehr mit Entscheidung v. 24.11.2022 die Gelegenheit verstreichen lassen, die v.g. Problemlagen grundsätzlichen Lösungen zuzuführen.
In unserem kostenlosen Fachbeitrag aus der ZInsO – ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht (Heft 2/2023, Seite 248 ff.) beleuchtet der Verfasser dies kritisch mit Lösungsausblick. Dabei stellt er die Problemlage bei der Kommunikation Verwalter – Insolvenzgericht dar, befasst sich mit der Stellung des Insolvenzverwalters als Rechtsanwalt, beleuchtet die Entscheidung des BGH (24.11.2022 - IX ZB 11/22) und geht auf praxisrelevante Fragen ein.
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