Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Muss die Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen oder können Fahrtkosten für Fahrten zur und von der Schule mit dem Pkw gewährt werden? Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Frage für den Rechtskreis des SGB II entschieden.
Der Fall
Die Eltern des leistungsberechtigten, schwer behinderten Schülers sind geschieden. Er hielt sich gemäß einer zwischen seinen Eltern getroffenen Absprache teils im Haushalt der Mutter und teils im Haushalt des Vaters auf. Von der Wohnung seines Vaters zur Schule stand ihm ein Fahrdienst zur Verfügung. Beide Elternteile erhielten Leistungen nach dem SGB II. Den Antrag der Mutter Fahrtkosten für die Fahrten zur Schule des Klägers zu bewilligen, lehnte der Leistungsträger ab.
Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass dem Leistungsberechtigten ein Anspruch auf weitere Leistungen für Schülerbeförderung zusteht. Auf Grund seiner schweren Behinderung war ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar.
Der Bedarf umfasst auch die weiteren Fahrten, die zwingend oder zumindest vernünftigerweise mit der Beförderung zur Schule und / oder von der Schule zurück einhergehen. Dies sind namentlich solche Fahrten, welche der jeweils befördernde Elternteil alleine zurücklegen muss, um nach dem Absetzen des Schülers an der Schule wieder nach Hause zu gelangen oder um den Schüler nach Beendigung des Unterrichts von der Schule abzuholen.
Fazit
- Die Aufwendungen einer Schülerbeförderung mit einem privaten Pkw sind zu übernehmen, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist.
- Die Höhe der Fahrtkosten ermittelt sich durch Rückgriff auf die Kilometerpauschalen des BRKG.
- Der Anspruch umfasst auch diejenigen Fahrten, die der befördernde Elternteil alleine zurücklegen muss.
Quelle: Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2022 – L 34 AS 1588/18