Recht & Verwaltung06 Mai, 2026

Kein Zwang zum Wohnen in besonderen Wohnformen bei der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX verfolgt das Ziel einer selbstbestimmten Lebensführung. Der Beitrag zeigt, warum ein Zwang zum Wohnen in besonderen Wohnformen rechtlich unzulässig ist.

Wolfgang Eicher


I. Die Eingliederungshilfe als Rehabilitationsleistung*


Die Eingliederungshilfe (EGH) ist seit 2020 aus dem Sozialhilfesystem des SGB XII mit strukturellen Änderungen in das Nachteilsausgleichssystem des SGB IX (Teil 2; §§ 90-150a) verlagert worden.1 Weiterhin ist sie − jedoch mit erheblich höheren Freigrenzen − einkommens- und vermögensabhängig, wobei beim Einkommen ein neuartiges prozentuales, monatliches Beitragskonzept mit den innerhalb eines Referenzzeitraums die jährliche Freigrenze übersteigenden Beträgen und beim Vermögen wie im SGB XII ein aktuelles Bedürftigkeitssystem2 gewählt wurde, das den Regelungen der Sozialhilfe folgt.3 Daraus resultiert eine äußerst komplizierte Berechnung, die man berechtigterweise hinterfragen muss.

Aufgabe der EGH als Rehabilitationsleistung (§§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) ist es, Menschen mit vorhandenen oder drohenden körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX4 eine individuelle menschenwürdige Lebensführung mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe am Gesellschaftsleben zu ermöglichen (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Das SGB IX sieht dafür eine Vielzahl von medizinischen Leistungen und solchen zur Beschäftigung, zur Teilhabe an Bildung sowie zur Sozialen Teilhabe vor.5 Leistungsformen sind Sach-, Geld- oder Dienstleistungen (§ 105 SGB IX).6

Besonders virulent ist die Leistungserbringung der Sachleistungsverschaffung (besondere Form der Sachleistung) bei personenbezogenen Dienstleistungen i.R. eines Dreiecksverhältnisses, an dem die leistungsberechtigte Person, der Leistungserbringer und der EGH-Träger beteiligt sind; für dieses Dreiecksverhältnis gelten besondere Vorschriften (§§ 123 ff. SGB IX).7 Die leistungsberechtigte Person schließt mit dem Leistungserbringer privatrechtliche Verträge, und der EGH-Träger übernimmt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung die privatrechtlich vereinbarte Vergütung, soweit diese sich in den Grenzen der zwischen dem EGH-Träger und dem Leistungserbringer als Normverträge vereinbarten öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bewegt. Der Leistungserbringer erwirbt mit der Bewilligung der Leistung durch den EGH-Träger einen in Entstehung und Bestand vom Bewilligungsbescheid abhängigen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den EGH-Träger, der neben seinen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegenüber der leistungsberechtigten Person tritt.

II. Die Individualisierung von Leistungen


Ausgehend vom Ziel einer individualisierenden, nicht generalisierenden, Bedarfsdeckung müssen alle notwendigen (§ 4 Abs. 1 SGB IX) – nur solche sind zu erbringen − Leistungen angemessenen Wünschen (§§ 8, 104 SGB IX) Rechnung tragen (sog. Wunsch- und Wahlrecht).8 Die Angemessenheit bestimmt sich grundsätzlich nach Zumutbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten (§ 104 Abs. 2 und 3 SGB IX). Wenn in Literatur und Rechtsprechung und vom Gesetzgeber im selben Atemzug fast gebetsmühlenartig eine personenzentrierte Deckung der Bedarfe gefordert wird, kann sich dies nicht auf die Leistungsart oder -form, sondern muss sich auf die Leistungserbringung i.R. des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags an die EGH-Träger (§ 95 SGB IX) beziehen:9 Jede Individualisierung ist personenzentriert.

Personenzentriertheit muss deshalb anders verstanden werden. Sie meint, dass nicht institutionelle Gesichtspunkte die Leistung inhaltlich beschränken dürfen, sondern dass institutionelle Grenzen durch zusätzlich erforderliche Maßnahmen abgefedert werden müssen; dies gilt insbesondere bei Leistungen i.R. des eingliederungshilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. Anders gewendet: Besteht in einer sog. besonderen Wohnform (dazu unter III) für behinderte Personen ein durch den privatrechtlichen Vertrag und die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nicht gedeckter Bedarf, sind zusätzliche Leistungen zu erbringen, die unter individualisierender Betrachtung notwendig sind. Man könnte auch formulieren: Das Leistungserbringungsrecht determiniert nicht das materielle Leistungsrecht.

III. Leistungen außerhalb besonderer Wohnformen


Abweichend von den üblichen Kriterien der Angemessenheit sieht § 104 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB IX vor, dass dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen verbunden mit notwendigen Assistenzleistungen der Vorzug zu gewähren ist, soweit dies in Betracht kommt und die behinderte Person es wünscht. Die Regelung verfolgt das Ziel, inklusive Angebote für ein möglichst selbständiges Wohnen in eigenen Räumlichkeiten zu fördern und einen Zwang zum fremdbestimmten Leben zu verhindern.10 Personen mit Behinderung sollen grundsätzlich die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, wo, wie und mit wem sie − mithilfe notwendiger Assistenzleistungen11 − leben. Insoweit handelt es sich entgegen feststellbaren Bestrebungen in der Praxis, mit denen in die Entscheidung über die Leistungsbewilligung Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte einbezogen werden, um einen absoluten Vorrang.12 Grenzen können sich ausschließlich aus der allgemeinen Erforderlichkeit von Hilfen und der konkreten Geeignetheit der Leistungen außerhalb einer besonderen Wohnform ergeben.13

Der Begriff der besonderen Wohnform wird allerdings in Gesetz, Praxis und Rechtsprechung indifferent gebraucht.14 Was eine besondere Wohnform i.S. des § 104 SGB IX ist, ergibt sich deshalb bei funktionsdifferenter Auslegung aus der Zielsetzung der Norm, ein fremdbestimmtes Leben zu verhindern.15 Die in der Gesetzesbegründung gewählte Formulierung, es handele sich um eine Wohnung, in der ausschließlich Menschen mit Behinderungen lebten,16 ist demnach als Definition ungeeignet und für die Normauslegung nicht bindend.17 Maßgeblich muss allein sein, ob eine Wohnung speziell für Menschen mit Behinderungen vorgehalten wird und ihnen nicht die volle Entscheidungsfreiheit gelassen wird, wo, wie und mit wem sie wohnen wollen, oder ob sie ihre Möglichkeit zur unabhängigen Lebensführung einschränkt und so von einer selbstbestimmten Lebensform abweicht.18

Zuzugeben ist, dass diese an Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention orientierte Auslegung für die kommunalen Leistungsträger mit hohen Kosten verbunden ist. Dem kann indes ohne gesetzliche Neuregelung nicht durch eine an Wirtschaftlichkeit orientierte Auslegung begegnet werden.19 Der Gesetzgeber wird sich überlegen müssen, ob er den Vorrang des Wohnens außerhalb besonderer Wohnformen nicht abmildern und schärfer konturieren muss. Entsprechende Forderungen der kommunalen Träger liegen bereits auf dem Tisch.


Fußnoten

* Die zur Paperback-Version des Schaumberg/Eicher zitierten Rn. entsprechen denen der regelmäßig aktualisierten Online-Version des Werks (2026) unter Teil B VII.
1 Dazu näher Eicher in Schaumberg/Eicher, Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum, 2025, S. 412 f. Rn. 110 ff. m.w.N.; vgl. auch Eicher, Das Rehabilitationsrecht nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes, 2. Aufl. 2023, S. 44 ff.
2 Zumutbar verwertbares Vermögen ist, solange es vorhanden ist, zu berücksichtigen (dazu umfassend Eicher, br 2025, 109, 114 f., und JM 2025, 320, 326 f.
3 Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 375 ff. Rn. 23 ff. m.w.N.; ders., br 2025, 109 ff.
4 Dass in der Norm zusätzlich die Sinnesbeeinträchtigungen genannt sind, hat keine eigenständige Bedeutung; die Sinnesbeeinträchtigungen werden bereits von den körperlichen Defiziten erfasst.
5 Dazu ausführlich Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 379 ff., und ders., ZFSH/SGB 205, 71 ff. = br 2025, 136 ff.
6 Auch dazu näher Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 401 ff. Rn. 88 ff.
7 Auch insoweit näher Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 407 ff. Rn. 97 ff. m.w.N.
8 Dazu im Einzelnen: Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 372 f. Rn. 16 f.; ders., jurisPR SozR 14/2026 Anm. 5 unter C.
9 Eicher, jurisPR SozR 7/2026 Anm. 5 unter E m.w.N
10 Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 373 Rn. 18 m.w.N.
11 Vgl. dazu Eicher, br 2026, 25, 29 f.
12 Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 373 Rn. 19; ders., jurisPR SozR 14/2025 unter C m.w.N.
13 Eicher a.a.O.
14 Eicher, ASR 2023, 195 ff.
15 Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O.; ders., br 2026, 25, 29 f.
16 BT-Drs. 18/10523, S. 62 zu Nr. 1 Buchst. v Doppelbuchst. b Dreifachbuchst. b.
17 Eicher a.a.O.
18 Eicher in Schaumberg/Eicher, a.a.O., S. 373 Rn. 18.
19 Eicher, br 2026, 25,31

Wolfgang Eicher

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.

Bildnachweis: peopleimages.com/stock.adobe.com

Back To Top