Recht & Verwaltung02 Juni, 2026

Leistungsbewertung bei längerer Fehlzeit – Was ist rechtlich zulässig?

Fehlt ein Schüler länger aufgrund von Krankheit, Reha oder anderen Gründen, so stellt dies Schulen vor Probleme. Oft besteht Unsicherheit, ob versäumte Prüfungen nachgeholt werden dürfen oder gar nachgeholt werden müssen. Auf welcher Grundlage ist in diesen Fällen eine Benotung möglich?

Marco Bijok

Typisch ist folgende Situation: Ein Schüler fehlt über mehrere Wochen oder gar Monate. Während dieser Zeit finden Klassenarbeiten und andere Leistungsnachweise statt, an denen er krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann. Nach seiner Rückkehr stellt sich dann die Frage, wie mit den fehlenden Leistungen umzugehen ist. Eltern drängen auf Nachschreibtermine oder verlangen Ersatzleistungen, während Lehrkräfte auf den erheblichen Zeitaufwand oder die mangelnde Vergleichbarkeit solcher Sonderlösungen verweisen. In den Zeugniskonferenzen wird schließlich darüber diskutiert, ob überhaupt eine Note auf tragfähiger Grundlage gebildet werden kann oder ob – vermeintlich pragmatisch – ein „ungenügend wegen Nichtbewertung“ zulässig ist. Konflikte entstehen dabei häufig erst am Schuljahresende, wenn sich zeigt, dass Versetzung oder Abschluss an einer einzigen Note hängen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßstäbe das Schulrecht für die Leistungsbewertung bei längerer Fehlzeit tatsächlich vorgibt und wo die Grenzen schulischer Gestaltungsspielräume verlaufen.

Das sagt das Recht

Rechtlicher Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass Zeugnis- und Halbjahresnoten auf den tatsächlich im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen beruhen müssen. Landesrechtliche Vorschriften knüpfen ausdrücklich an diese im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen an und gewichten insbesondere Klassenarbeiten gegenüber sonstigen Beiträgen (siehe zur Rechtslage in Berlin etwa: VG Berlin, Beschl. vom 23.09.2016, 3 L 279.16). Nachträglich zu Hause „nachgeholter“ Stoff ersetzt die fehlende Teilnahme am unterrichtlichen Leistungsgeschehen nicht; er bleibt rechtlich irrelevant, solange daraus keine überprüfbaren Leistungsnachweise entstehen.

Damit gewinnt der Umfang der tatsächlichen Unterrichtsteilnahme zentrale Bedeutung: Nur wenn genügend beobachtbare und bewertbare Beiträge vorliegen, lässt sich überhaupt eine Note bilden. Fehlt diese Tatsachengrundlage – etwa wegen eines nahezu vollständigen Fernbleibens vom Unterricht –, kann eine Benotung rechtlich unzulässig sein und muss durch den Vermerk „ohne Bewertung“ oder ähnliche Kennzeichnungen ersetzt werden (OVG Münster, Beschl. vom 08.06.2020, 19 E 464/19). Wie viel an Unterricht und wie viele Leistungsprüfungen ein Schüler mindestens absolviert haben muss, ist zum Teil durch das Landesrecht vorgegeben. So sieht etwa § 15 Abs. 4 S. 1 der Berliner „Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ vor, dass eine Zeugnisnote gebildet wird, wenn der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens 6 Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens 8 Wochen an dem für ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat, wobei Ferienzeiten unberührt bleiben. Abweichend hiervon bestimmt Satz 2 der genannten Vorschrift jedoch, dass eine Note auch dann gebildet wird, „wenn dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist“. Der pädagogischen Einschätzung kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Die Rechtsprechung handhabt dies ebenso, wenn – mangels einer konkreten Regelung – durch die Rechtsprechung auszuformen ist, ob eine Benotung rechtlich noch zulässig ist. Maßgeblich ist danach die pädagogische Einschätzung, ob aus den vorhandenen Leistungen noch zuverlässig auf den Leistungsstand geschlossen werden kann; dies fällt in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Lehrkraft bzw. der Konferenz (VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 31.08.2022, 4 L 979/22).

Im soeben genannten Fall des VG Gelsenkirchen wies das Zeugnis des zweiten Halbjahres 128 Fehlstunden auf. Für das zweite Schulhalbjahr ergaben sich aus den Kurslisten in allen Fächern erhebliche Fehlzeiten, die überwiegend deutlich mehr als die Hälfte der stattgefundenen Unterrichtsstunden ausmachen. Im ersten Schulhalbjahr fehlte der Antragsteller fast vollständig. Er trug selbst vor, erst in den letzten Wochen vor den Sommerferien wieder regelmäßig am Unterricht teilgenommen zu haben. In den „Klausurfächern“ schrieb er jeweils nur eine Klausur im ganzen Schuljahr mit. Das Gericht hielt es daher nicht für rechtsfehlerhaft, dass die Fachlehrer aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers keine hinreichende Bewertungsgrundlage gesehen haben.

Noch erheblicher waren die Fehlzeiten im Fall, den das VG Cottbus zu entscheiden hatte: Aufgrund der 117 Fehltage und 5 Fehlstunden der Antragstellerin im Schuljahr 2022/2023 lasse sich nicht feststellen, dass ein angemessener Umfang der Inhalte des Rahmenlehrplans und anderer geeigneter curricularer Materialien vermittelt und bewertet wurde (VG Cottbus, Beschl. vom 14.12.2023, 1 L 327/23).

Dass jedoch auch bei beträchtlichen Fehlzeiten eine Benotung zulässig sein kann, zeigt ein Fall des VG Aachen (VG Aachen, Urt. vom 01.03.2010, 9 K 2143/08), bei dem die Schülerin an sechs von elf Sportstunden gefehlt hat. Das Gericht betont, dass es stets auf den Einzelfall ankommt:

„§ 48 Abs. 5 SchulG ist zu entnehmen, dass es wie eine ungenügende Leistung bewertet wird, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung verweigert. Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vorgabe dazu, wann eine Leistung – etwa wegen größerer Fehlzeiten – nicht bewertbar ist. Dies kann auch generell nicht bestimmt werden und kann bereits bei einer Fehlquote von 25 % der Fall sein, möglicherweise aber auch erst bei einer höheren Fehlquote. Entscheidend kommt es darauf an, ob in den verbleibenden Stunden Leistungen erbracht worden sind, die ein fundiertes Urteil ermöglichen. (…) Berücksichtigt man des Weiteren, dass die Klägerin nach den Angaben des Sportlehrers wenig Leistungsbereitschaft gezeigt hat und unabhängig davon, ob ihr dies angeboten worden ist, eine schriftliche Arbeit weder nachgefragt noch vorgelegt hat, ist unter Berücksichtigung des o. a. beschriebenen Beurteilungsspielraums ein Bewertungsfehler nicht zu erkennen. Insbesondere lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Bewertung insgesamt hätte unterbleiben müssen. Denn eine solche war dem Sportlehrer nach dessen Angaben trotz der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin möglich. Wäre der Klägerin daran gelegen gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Zeugnis ohne Ausweisung einer Sportnote zu erhalten, hätte es ihr oblegen, ihre Freistellung vom Schulsport zu erreichen.“

Zu berücksichtigen kann auch sein, wenn es sich – wie im Fall des VG Potsdam – um ein „sehr kurzes Halbjahr, welches überdies durch einige Feiertage verkürzt war und in dem eine Klassenfahrt und ein dreiwöchiges Praktikum stattfanden“ gehandelt hat (VG Potsdam, Beschl. vom 05.08.2019, 12 L 565/19).

Können Leistungen nachgeholt werden?

Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, ist regelmäßig zu unterscheiden, ob ein „wichtiger Grund“ (insb. Krankheit) vorliegt oder ob das Versäumnis selbst zu vertreten ist.

Liegt kein wichtiger Grund vor, sieht das Schulrecht typischerweise vor, dass der Leistungsnachweis mit „ungenügend“ bewertet wird; ein Anspruch auf Nachholen oder Wiederholen besteht dann nicht (vgl. z.B. § 23 BSO Sachsen).

Beruht das Versäumen des Leistungsnachweises auf einem wichtigen Grund, ist nach den einschlägigen Vorschriften regelmäßig ein Nachtermin anzusetzen oder die Lehrkraft entscheidet über das Ob und den Termin des Nachholens. So regelt beispielsweise § 48 Abs. 4 SchulG NRW, dass Leistungsnachweise nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nachgeholt und der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden können, wenn Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht worden sind (§ 13 Abs. 5 APO-GOSt wiederholt dies lediglich). Nach § 26 Abs. 1 der sächsischen Schulordnung Berufliche Gymnasien entscheidet die Fachlehrkraft, ob und zu welchem Termin ein Leistungsnachweis bei entschuldigter Säumnis nachzuholen ist. Die Lehrkraft verfügt hier demnach über einen Ermessensspielraum. Ihr Ermessen hat sie jedoch begründet und gleichmäßig auszuüben. Eine Entscheidung „nach Bauchgefühl“ oder gar als Druckmittel ist unzulässig. Ermessensleitend ist, ob die Lehrkraft ein Nachschreiben für die Leistungsbewertung als erforderlich ansieht. Es kommt darauf an, ob die bisherigen Leistungen des Schülers seinen Kenntnisstand schon verlässlich abbilden und eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine Benotung liefern. Das mag bei einem „Einsplus-Musterschüler“ ggf. in Betracht kommen. Ansonsten sollten an den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit gedacht werden. Jeder Schüler sollte gleich viele Möglichkeiten erhalten, seine Kenntnisse zu präsentieren und Pluspunkte zu sammeln. In aller Regel ist man daher auf der sicheren Seite, wenn man dem Schüler eine Nachschreibearbeit anbietet, selbst wenn dies im jeweiligen Land nicht zwingend vorgeschrieben sein sollte.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für das „Nachschreiben“?

Die Art der Ersatzleistung steht zwar häufig ebenfalls im Ermessen der Schule. Es wäre also grds. möglich, von dem Schüler statt der verpassten Klausur etwa ein Referat oder eine mündliche Prüfung abzuverlangen. Allerdings stellt sich dann die Frage, wie diese Leistung mit der Leistung der anderen Schüler verglichen werden kann. I.d.R. wird man daher nicht umhinkommen, den Schüler die verpasste Klausur nachschreiben zu lassen.

Um dem Grundsatz der Chancengleichheit zu genügen, muss die nachzuschreibende Klassenarbeit ihrer Konzeption und Schwierigkeit nach mit der versäumten Arbeit vergleichbar sein. Das verlangt demnach nicht zwingend den Entwurf einer vollständig neuen Klausur. Andererseits darf aber auch nicht die exakt selbe Aufgabe gestellt werden. Denn dadurch würden die übrigen Schüler benachteiligt, die nicht die Möglichkeit hatten, sich vorab über den Inhalt zu erkundigen. Um sicher zu gehen, sollte – bei entsprechender Teilbarkeit – zumindest die Hälfte der Klausuraufgaben ausgetauscht werden.

Liegt zwischen versäumter Klausur und Nachschreibetermin ein längerer Zeitraum, so darf eine Nachschreibearbeit auch Aufgaben aus einem Stoffgebiet umfassen, welches erst nach der versäumten Klassenarbeit behandelt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anforderungen dem Grunde nach identisch und gemessen an den Vorgaben der Rahmenrichtlinien und der Vorbereitung im Unterricht auch insgesamt angemessen sind (VG Oldenburg, Beschl. vom 28.08.2008, 5 B 2228/08).

Mein Rat

Klären Sie bei längeren Fehlzeiten frühzeitig, ob noch eine tragfähige Bewertungsgrundlage vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Entscheiden Sie bewusst, ob Nachschreiben oder Ersatzleistungen zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich sind, und dokumentieren Sie diese Entscheidung nachvollziehbar.

Marco Bijok Marco Bijok
Experte für Schulrecht

Bildnachweis: undrey/stock.adobe.com

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