Spätestens im zweiten Halbjahr rückt für viele Schüler die Frage der Versetzung in den Fokus. Die Leistungsdefizite verfestigen sich, Eltern werden nervös und suchen das Gespräch mit den Fachlehrern. Welche Pflichten treffen die Schulen bei gefährdeter Versetzung?
Tritt die Gefährdung der Versetzung erst nach dem Halbjahreszeugnis ein, erfolgt an die Eltern – bei volljährigen Schülern an diese selbst – eine schriftliche Mitteilung („blauer Brief“). Diese hat die Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, konkret zu bezeichnen und auf die Folgen der Nichtversetzung hinzuweisen. Für diese Mitteilung gelten bestimmte Fristen; je nach Landesrecht muss der „blaue Brief“ ca. 2 Monate bzw. 8 – 10 Wochen vor dem letzten Unterrichtstag bzw. der Zeugnisausgabe zugehen (vgl. § 23 Abs. 2 Hessische VOGSV: „spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe“).
Landesrechtlich ist diese Benachrichtigung zumeist mit dem Angebot eines Beratungsgesprächs und dem Hinweis auf Fördermöglichkeiten verknüpft. So hat die Beratung etwa nach § 23 Abs. 1 Hessische VOGSV durch die Klassenleitung zu erfolgen und ist den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, schriftlich anzubieten. Der Vorgang ist zudem in der Schülerakte zu vermerken. Als „Leistungsdaten“ gehören Angaben über die Benachrichtigungen bei gefährdeter Versetzung in das Schülerstammblatt (siehe z.B. für Sachsen-Anhalt die entsprechende Anlage zu den „Richtlinien zum Schülerstammblatt und zum sonstigen Datenbestand an allgemeinbildenden Schulen …“).
Eine Besonderheit gilt in diesem Zusammenhang allerdings in NRW. Zwar stellt auch dort das Schulgesetz klar, dass aus der fehlenden Benachrichtigung der Eltern „kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden“ kann, § 50 Abs. 4 S. 3 SchulG. Allerdings werden nach der dortigen Regelung Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt, wenn die Benachrichtigung unterbleibt, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, § 50 Abs. 4 S. 4 SchulG. Damit wird die Verletzung der Warnpflicht zwar nicht mit einer Versetzungsgarantie, wohl aber mit einer Einschränkung der Berücksichtigung von Minderleistungen sanktioniert. Es ist also nach wie vor eine selbstständige Prognoseentscheidung zu treffen, nur eben unter Außerachtlassung der nicht angemahnten Note.
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Das sagt das Recht
Die Pflicht, bei gefährdeter Versetzung rechtzeitig zu informieren, findet sich in vergleichbarer Form in sämtlichen Schulgesetzen und/oder nachrangigen Rechtsverordnungen (siehe z.B. § 50 Abs. 4 SchulG NRW; § 12 Abs. 7 GrundschulVO BB). Typischerweise sehen die Regelungen einen der Warnung dienenden Vermerk im Halbjahreszeugnis vor, wenn auf der Grundlage der Halbjahresleistungen die Versetzung gefährdet erscheint. Dieser Vermerk kann etwa „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ lauten (vgl. § 14 Abs. 1 GymZeugnO1 SL).Tritt die Gefährdung der Versetzung erst nach dem Halbjahreszeugnis ein, erfolgt an die Eltern – bei volljährigen Schülern an diese selbst – eine schriftliche Mitteilung („blauer Brief“). Diese hat die Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, konkret zu bezeichnen und auf die Folgen der Nichtversetzung hinzuweisen. Für diese Mitteilung gelten bestimmte Fristen; je nach Landesrecht muss der „blaue Brief“ ca. 2 Monate bzw. 8 – 10 Wochen vor dem letzten Unterrichtstag bzw. der Zeugnisausgabe zugehen (vgl. § 23 Abs. 2 Hessische VOGSV: „spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe“).
Landesrechtlich ist diese Benachrichtigung zumeist mit dem Angebot eines Beratungsgesprächs und dem Hinweis auf Fördermöglichkeiten verknüpft. So hat die Beratung etwa nach § 23 Abs. 1 Hessische VOGSV durch die Klassenleitung zu erfolgen und ist den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, schriftlich anzubieten. Der Vorgang ist zudem in der Schülerakte zu vermerken. Als „Leistungsdaten“ gehören Angaben über die Benachrichtigungen bei gefährdeter Versetzung in das Schülerstammblatt (siehe z.B. für Sachsen-Anhalt die entsprechende Anlage zu den „Richtlinien zum Schülerstammblatt und zum sonstigen Datenbestand an allgemeinbildenden Schulen …“).
Was ist, wenn die Schule die Warnung versäumt?
Unterbleiben der Zeugnisvermerk und/oder der „blaue Brief“, so stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen dies hat. Das Landesrecht bestimmt insoweit durchgängig, dass aus dem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflichten kein Anspruch auf Versetzung, Abschluss oder den Verbleib in der Schule hergeleitet werden kann (siehe z.B. § 13 Abs. 4 VersetzVO Sachsen-Anhalt). Ein möglicher Einwand von Eltern nach dem Motto „Hätten Sie uns rechtzeitig gewarnt, hätte sich unser Kind mehr angestrengt“, ist deshalb unerheblich. Die genannten Vorschriften des Landesrechts über die Halbjahresvermerke im Zeugnis oder eine anschließende Mitteilung über die Versetzungsgefährdung vermitteln keine sog. subjektiven Rechte der Eltern oder des Schülers (so: VG Braunschweig, Beschl. vom 22.08.2000, 6 B 365/00). Im Übrigen läge die Beweislast dafür, dass eine solche „Warnung“ tatsächlich zu einem Anstieg der schulischen Leistung geführt hätte, bei dem betreffenden Schüler (VG Braunschweig, a.a.O.).Eine Besonderheit gilt in diesem Zusammenhang allerdings in NRW. Zwar stellt auch dort das Schulgesetz klar, dass aus der fehlenden Benachrichtigung der Eltern „kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden“ kann, § 50 Abs. 4 S. 3 SchulG. Allerdings werden nach der dortigen Regelung Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt, wenn die Benachrichtigung unterbleibt, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, § 50 Abs. 4 S. 4 SchulG. Damit wird die Verletzung der Warnpflicht zwar nicht mit einer Versetzungsgarantie, wohl aber mit einer Einschränkung der Berücksichtigung von Minderleistungen sanktioniert. Es ist also nach wie vor eine selbstständige Prognoseentscheidung zu treffen, nur eben unter Außerachtlassung der nicht angemahnten Note.
Mein Rat
Sensibilisieren Sie Ihr Kollegium für die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Diese firmieren in der Regel unter den Begriffen „Versetzungsverordnung“, „Zeugnisordnung“ oder „Ausbildungs- und Prüfungsordnung“. Sorgen Sie für korrekte Formulierungen in Zeugnisvermerken und Benachrichtigungsschreiben sowie für eine lückenlose Ablage in der Schülerakte bzw. im Schulverwaltungsprogramm. Verknüpfen Sie jede Warnung mit einem konkreten Beratungsangebot und nachvollziehbaren Fördervorschlägen; dokumentieren Sie Gesprächsinhalte und vereinbarte Maßnahmen.Zum Umgang mit weiteren Konfliktfällen empfehlen wir Ihnen folgendes Werk: