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Recht & Verwaltung08 September, 2022

LSG: Sozialhilfeempfänger müssen trotz Inflation auf Regelsatzerhöhung durch den Gesetzgeber warten

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Die Preise für Lebensmittel und Energie stiegen in den letzten Wochen und Monaten erheblich an. Es stellt sich die Frage, ob die Gerichte deshalb Regelsatzanpassungen eigenständig vornehmen können, oder das Problem politisch gelöst werden muss.

Der Fall

Im Eilverfahren begehrte ein Sozialhilfeempfänger die Erhöhung der Regelleistung von 449,00 Euro auf 620,00 Euro. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

Die Entscheidung

Beide Instanzen lehnten den Eilantrag ab. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten (u.a. 9,00-€-Ticket, Tankrabatt, 200 € Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt sind („Drittes Entlastungspaket").

Fazit

Klagen zur Erhöhung des Regelsatzes führen nicht zum Erfolg, weil die Gerichte nur gesetzlich festgelegte Leistungen zusprechen können.

Quelle: Newsletter der Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 01.09.2022 zum Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER

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