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Recht & Verwaltung07 April, 2021

Das neue Kontopfändungsschutzrecht kommt

Online-Seminar: 29.04.2021 | 16.00 bis 17.30 Uhr 

Anerkennung nach § 15 FAO und lt. GOI möglich

Am 01.12.2021 tritt das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) im Wesentlichen in Kraft und ist damit die zweite große Reform und zudem erste Überarbeitung des Kontopfändungsschutzrechtes seit 2010. Der Kontopfändungsschutz wurde 2010 neu konzipiert und damit verbunden das Pfändungsschutzkonto geschaffen. Der Vortrag von Rechtsanwalt Sudergat, der in seiner Funktion in einem Kreditinstitut auch in die Umsetzung des PKoFoG eingebunden ist und als ausgewiesener Fachmann und Praktiker des Kontopfändungsrechts gilt, wird Ihnen einen ersten Einblick in die Neuerungen verschaffen.

Unter anderem erwarten Sie diese Themen:

  • Neue Strukturierung des Kontopfändungsschutzrechts in der ZPO.
  • Stärkung und Verbesserung des Schuldnerschutzes.
  • Erstmals Schutz von Guthaben auf gepfändeten Gemeinschaftskonten vor Pfändung und Erweiterung der Möglichkeiten Guthaben anzusparen.
  • Die Verfügung über Gutschriften auf debitorischen Zahlungskonten wird durch ein umfassenderes Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot erweitert.
  • Erleichterung des Zugangs zu Bescheinigungen, mittels derer auch höhere monatliche Freibeträge pfändungsgeschützt werden können; Vollstreckungsgerichte werden dafür stärker in die Verantwortung genommen.
  • Künftig häufigere Anpassung der Pfändungsfreigrenzen.

 

Referent und Moderation

 

Lutz G. Sudergat

Rechtsanwalt und Direktor Marktfolge Kredit und Chefsyndikus|
Immobilien Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft, Verden

 

Katharina Holst

Digital Product Manager
Wolters Kluwer Deutschland


So geht's

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  • Mindestens 12 Online-Seminare pro Jahr aus den Bereichen Insolvenz- und Sanierungsrecht (Anerkennung nach § 15 FAO und GOI möglich)
  • Aktuelle Inhalte, Kurzbeiträge und Praxistipps rund um das StaRUG und SanInsFoG
  • InsVV-Vergütungsrechner zur Ablösung von zeitaufwendigen manuellen Berechnungen
  • Erweitertes Produktportfolio mit übergreifenden Werken und Inhalten wie z.B. dem DSGVO-Kommentar
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