Inhalt des Online-Seminars
-
Geschäftsführerhaftung (Krisenfrüherkennung, Zahlungsverbote, Sanierungspflicht, Insolvenzverschleppung)
-
Privilegierung der Überbrückungs- und Sanierungskredite in COVInsAG und StaRUG
-
Privilegierung der Liefer- und Leistungsbeziehungen in der Insolvenzanfechtung, einschließlich der neuen Fiskusprivilegien
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde am 28. Januar 2021 noch einmal bis zum 30. April 2021 verlängert. Im Gleichlauf bleibt auch das neue Zahlungsverbot nach § 15b InsO (vormals: § 64 Satz 2 GmbHG oder § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG) ausgesetzt. Die Voraussetzungen sind aber schon seit dem 1. Januar 2021 strenger geworden. Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die immer noch bestehenden Planungs- und Prognoseunsicherheiten werden Geschäftsleiter vom COVInsAG mitunter auf „dünnes Eis“ geführt, wenn sie die Aussetzung der Antragspflicht für sich beanspruchen. Für zahlreiche Geschäftsleiter von Unternehmen in der Krise dürften daher die Antragspflicht und das Zahlungsverbot (unbemerkt) schon wieder scharfgeschaltet sein. Ein genauer Blick auf § 15b InsO lohnt daher für alle Geschäftsleiter – und alle Insolvenzverwalter im Folgeinsolvenzverfahren.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch umfangreiche Privilegierungen von Befriedigungen und Sicherungen in einem Folgeinsolvenzverfahren starke Anreize für die Kreditvergabe durch Banken und Gesellschafter, aber auch für die Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in der Krise gesetzt. Zuletzt wurden Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen), insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Stundungen von Steuerverbindlichkeiten durch den Fiskus, über den Aussetzungszeitraum hinaus der Insolvenzanfechtung im Folgeinsolvenzverfahren entzogen. Droht nun eine Welle masseloser Insolvenzen oder gelingt im Folgeinsolvenzverfahren die Massegenerierung im Interesse der Gläubiger?