Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 werden neue Rechtsbegriffe, Definitionen, Regelungen und Verbote in das deutsche UWG eingeführt, die ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. Künftig unterliegen u.a. bestimmte Angaben und Auslobungen mit ökologischem oder sozialem Bezug sowie zu bestimmten Zirkularitätsaspekten – etwa der Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit – einer deutlich strengeren Regulierung und sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über diese neuen Regelungen und entwickelt eine praxisorientierte Prüfstruktur bei der Anwendung.
Lucia Scharl LL.M.
Die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 war Teil des Maßnahmenpakets des sog. Europäischen Green Deals, der die Wachstums- und Nachhaltigkeitsstrategie der Europäischen Union beinhaltet1. Ursprünglich war ein aus zwei Richtlinien bestehendes Regelungskonstrukt vorgesehen, das wie zwei ineinandergreifende Zahnräder wirken sollte: Die Richtlinie (EU) 2024/825 sollte als allgemeine Regelung (lex generalis), die bestimmte Umweltaussagen bereits im Ausgangspunkt herausfiltern und untersagen, während die sog. Green Claims Richtlinie (COM(2023) 166 final)2 für die danach noch zulässigen Claims und Darstellungen spezifische Vorgaben u.a. an die Art und Weise der Kommunikation, Substantiierung und Nachweisführung festlegen sollte. Letztendlich ist von diesem aufeinander bauendem zweistufigen Konzept nur die Richtlinie (EU) 2024/825 geblieben. Die hingegen am 22. März 2023 veröffentlichte Green Claims Richtlinie hat den Status als Entwurf bislang nicht überschritten. Ob und in welcher Form das Gesetzgebungsverfahren weiter vorangetrieben wird, erscheint derzeit sehr fraglich und wenig wahrscheinlich. Damit wird sich für die betreffenden Claims vorerst nur die Richtlinie (EU) 2024/825 auswirken, die Anwendungsbeginn nach Art. 4 Abs. 1 den 27. September 2026 vorsieht.
Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
Diese Richtlinie, die bereits ein Jahr vor der Green Claims Richtlinie am 31. März 2022 als Entwurf veröffentlicht wurde, zielt darauf ab, zwei bestehende Richtlinien zu ändern und dadurch Verbraucher bei Ihren Kaufentscheidungen zu einer ökologischen Wahl zu befähigen. Aus dem insbesondere englischen Titel der Richtlinie3 leiten sich die in der Literatur gebräuchlichen Kurzbezeichnungen wie „EmpCo-RL" ab. Geändert werden sowohl die Richtlinie 2005/29/EG (sog. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, sog. UGP-Richtlinie) als auch die Richtlinie 2011/83/EU (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie). Der Beitrag konzentriert sich im Folgenden nur auf die Änderungen der UGP-Richtlinie und die weitreichenden Auswirkungen auf das Lauterkeitsrecht. Die Änderungen und Erweiterungen der Verbraucherrechte-Richtlinie, die insbesondere die Vorgabe eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien sowie Informationspflichten über etwa Kundendienstleistungen betreffen, werden hier ausgeklammert.
Erfolgte Umsetzung in deutsches Recht
Die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 festgesetzten Änderungen der UGP-Richtlinie wurden alle innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens in Deutschland fristgerecht mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb4 in das nationale UWG umgesetzt. Da die Richtlinie in ihren Kernbereichen eine Vollharmonisierung vorsieht, wurden ihre inhaltlichen Vorgaben im deutschen Umsetzungsgesetz ohne wesentliche Abweichungen übernommen. Im Folgenden werden daher die entsprechenden Vorschriften des UWG n.F. zugrunde gelegt und zitiert. Die zwar im Gegensatz zum Gesetzestext nicht rechtsverbindliche, für die Auslegung der Umsetzungsvorschriften jedoch heranzuziehende Gesetzesbegründung findet sich in den beiden inhaltlich übereinstimmenden, lediglich im Umfang voneinander abweichenden, Gesetzentwürfen der Bundesregierung aus September 2025 (BR-Drucksache 438/25 und BT-Drucksache 21/1855)5. Ergänzend dazu können auch die Ausführungen aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucksache 21/3327) herangezogen werden. Daneben kann auch das Q&A Dokument der Europäischen Kommission bei der Auslegung der Richtlinie (EU) 2024/825 berücksichtigt werden. Das ursprünglich am 27. November 2025 veröffentlichte Dokument liegt mittlerweile in dritter, im Juni 2026 veröffentlichter Fassung vor6.
Für die Anwendung der neuen und erweiterten Irreführungsregelungen sowie die strengen Per-se-Verbote der sog. Schwarzen Liste (im deutschen UWG im Anhang zu § 3 Abs. 3 zu finden) ist zunächst der zentrale Rechtsbegriff der Richtlinie (EU) 2024/825, die „Umweltaussage", näher zu bestimmen. Von ihm leiten sich dann weitere Unterkategorien ab, an die dann jeweilig gesonderte Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft werden. Nur wenn diese erfüllt sind, dürfen die betreffenden Angaben in der Werbung oder etwa der Produktkennzeichnung verwendet werden.
Die „Umweltaussage" – auf Englisch „environmental claim" – ist ein sehr weit gefasster Rechtsbegriff. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. erfasst er sämtliche freiwilligen Angaben „im Kontext einer kommerziellen Kommunikation" unabhängig von ihrer Darstellungsform oder dem verwendeten Medium, mit denen eine positive, weniger schädliche oder im Laufe der Zeit verbesserte Umweltwirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, eines Unternehmens oder einer Marke vermittelt wird. Dabei ist unerheblich, ob der Umweltbezug ausdrücklich oder mittelbar hergestellt wird7. Auch können aufgrund der fehlenden Bindung an eine konkrete Darstellungsform oder ein bestimmtes Medium unter anderem Videos, Audioaufnahmen, Social Media-Beiträge, Radiowerbung, Filme, Etiketten, Marken- und Firmennamen sowie ganze Produktnamen unter den Begriff der „Umweltaussage" fallen. Teilweise werden diese Darstellungsformen in der Legaldefinition auch ausdrücklich genannt. Besonders relevant ist dies für bereits eingetragene Marken oder seit Jahren verwendete und bekannt gewordene Unternehmensnamen, da auch diese je nach Ausgestaltung als Umweltaussagen einzustufen sein können und ihre weitere Verwendung damit nicht ohne Weiteres zulässig bleibt8. Die im Rahmen der Definition vorgesehene kontextuelle Eingrenzung durch den Begriff der „kommerziellen Kommunikation" erfasst Äußerungen, die zumindest mittelbar der Bewerbung einer Ware dienen9.
Spezifische Unterkategorien der „Umweltaussage"
Ausgehend vom weiten Oberbegriff der „Umweltaussage" unterscheidet der Unionsgesetzgeber zwei weitere, sich gegenseitig ausschließende Unterkategorien: allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die allgemeine Umweltaussage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. bezeichnet einen kurzen textlichen oder audiovisuellen Claim, der nicht Bestandteil eines Nachhaltigkeitssiegels ist und aufgrund seiner vagen oder mehrdeutigen Formulierung auf dem betreffenden Medium – etwa durch Auslobungen wie „umweltfreundlich", „klimafreundlich", „umweltverträglich", „CO₂-freundlich" oder „biologisch abbaubar" auf einem Produktetikett10 – keine konkrete Umweltleistung erkennen lässt. Entscheidend ist hierbei, ob die Aussage auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert wird. Fehlt eine solche Spezifizierung, also die genaue Erklärung der mit dem Claim beschriebenen Umweltleistung, oder ist sie nur schwer auffindbar, liegt eine allgemeine Umweltaussage vor. Diese ist nach Anhang Nr. 4a UWG n.F. nur zulässig, wenn ihr eine anerkannte hervorragende Umweltleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. zugrunde liegt. Umgekehrt führt eine hinreichend klare und hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium dazu, dass die Aussage nicht als allgemeine Umweltaussage einzuordnen ist. Damit kann der Akt der Spezifizierung dazu führen, dass eine zunächst allgemeine Umweltaussage ihren Charakter als solche verliert und zu einer Umweltaussage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. wird.
Demgegenüber bezeichnet ein Nachhaltigkeitssiegel i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F. ein öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder vergleichbares Zeichen, das dazu dient, gegenüber Verbrauchern die ökologischen oder sozialen Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorzuheben oder zu fördern. Ausgenommen sind verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats. Der Anwendungsbereich des Begriffs „Nachhaltigkeitssiegel" reicht insoweit weiter und erfasst neben ökologischen auch entsprechenden sozialen Belangen. Dies unterscheidet den Rechtsbegriff des Nachhaltigkeitssiegels von den Legaldefinitionen der „Umweltaussage" und der „allgemeinen Umweltaussage", die ausschließlich an Umweltwirkungen anknüpfen. Aspekte des Tierwohls etwa können etwa nach dem Verständnis des Unionsgesetzgebers als ethischen Verpflichtungen den sozialen Merkmalen zugeordnet werden11, sodass sie damit für sich genommen keine Umweltaussage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. darstellen. Anders ist dies zu bewerten, wenn einem solchen sozialen Claim weitere kontextuelle Angaben hinzugefügt werden, durch die zugleich ein Umweltbezug hergestellt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn an die Aussage zum Tierwohl angeknüpft wird, dass hierdurch zugleich ein Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung von Umwelt und Natur, etwa durch die Verringerung von CO₂-Emissionen, geleistet werde.
Freiwilligkeit als Merkmal allgemeiner Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel
Sowohl die allgemeine Umweltaussage als auch das Nachhaltigkeitssiegel setzen eine freiwillige Kommunikation voraus. Beruht die Verwendung einer entsprechenden Kennzeichnung hingegen auf einer gesetzlichen Verpflichtung, fällt sie nicht unter die jeweiligen Legaldefinitionen und damit grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 eingeführten Regelungen. Auch für bestimmte Produkte und Leistungen bestehende spezialgesetzliche Kennzeichnungsvorgaben gehen den allgemeinen Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 bzw. des UWG n.F. vor. Dies gilt etwa für die Bio-Auslobung, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen Art. 30 der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 regelt.
Per-se-Verbote der Schwarzen Liste
Basierend auf diesen neuen zentralen Rechtsbegriffen wird dann der Anhang zum UWG um zwölf neue Per-se-Verbote erweitert, die ausschließlich die kommerzielle B2C Kommunikation betreffen. Da sie ohne eine Einzelfallprüfung anzuwenden sind, stellen daher in jedem Fall unlautere Geschäftspraktiken dar. Von den zwölf Verbotsregelungen betreffen vier unmittelbar die Werbung mit bestimmten Umweltclaims, eines die Werbung mit Selbstverständlichkeiten und die restlichen sieben solche Angaben und Darstellungen, die Softwareaktualisierung und Zirkularitätsangaben von Produkten zum Gegenstand haben. Im Anhang zum UWG n.F. sind diese nun wie folgt gegliedert:
- Nr. 2a: Unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
- Nr. 4a: Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
- Nr. 4b: Unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
- Nr. 4c: Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
- Nr. 10a: Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
- Nr. 23d: Irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Die ersten vier der neuen Verbotsregelungen haben somit unmittelbare Auswirkungen auf die Werbung mit verschiedenen Arten von Umweltclaims.
Prüfungsreihenfolge für (allgemeine) Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel
Deswegen bedarf es einer systematischen Prüfung anhand des Gesetzeswortlauts der Richtlinie (EU) 2024/825 bzw. UWG n.F., um genau feststellen zu können, unter welches der per se Verbote der verwendete Green Claim fällt. Besondere Bedeutung kommt dabei den sich gegenseitig ausschließenden Rechtsbegriffen der allgemeinen Umweltaussage und des Nachhaltigkeitssiegels zu, sodass sich für die rechtliche Prüfung folgende Faustformel ableiten lässt:
-
Ist die Textangabe/Darstellung/Video/Grafik/Zeichen verpflichtend?
→ Verpflichtende Angaben fallen nicht unter den Begriff der Umweltaussage (und auch nicht unter den der (allgemeinen) Umweltaussage oder den des Nachhaltigkeitssiegels). Die Regelungen der (EU) 2024/825 bzw. UWG n.F. gelten hierfür nicht, sondern das betreffende Spezialgesetz. -
Wenn Grafik (+): Hat die Grafik eine Siegel-/Gütezeichenoptik?
→ Ist dies der Fall, ist die Eignung als Nachhaltigkeitssiegel nach den hierfür geltenden besonderen Vorgaben zu prüfen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zur Einordnung von Gütezeichen bereits bestehende Rechtsprechung12 sowie die strengen Anforderungen an das zugrunde liegende Zertifizierungssystem i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG13 n.F. → Anhang Nr. 2a UWG n.F. -
Liegt keine Grafik mit Siegelcharakter vor: Beschreibt oder hebt die Aussage – auch in (audio)visueller Form – ökologische Merkmale oder Aspekte eines Produkts, Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervor?
→ Ist dies der Fall, ist zu prüfen,- ob die Aussage aufgrund ihrer Kürze und vagen Formulierung als allgemeine Umweltaussage einzuordnen ist; als solche ist sie nur zulässig, wenn ihr eine anerkannte hervorragende Umweltleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. zugrunde liegt. → Anhang Nr. 4a UWG n.F.
- ob die Aussage einen Bezug zur Kompensation von Treibhausgasemissionen herstellt → Anhang Nr. 4c UWG n.F.
- wie weit der inhaltliche Aussagegehalt reicht, etwa ob sich der Claim auf die gesamte Geschäftstätigkeit bezieht, obwohl die zugrunde liegende Umweltleistung tatsächlich nur einen Teilbereich betrifft, etwa ein bestimmtes Firmengelände an einem einzelnen Standort. → Anhang Nr. 4b UWG n.F.
→ Ist dies nicht der Fall, liegt keine Umweltaussage vor, sodass grundsätzlich die allgemeinen Irreführungsregelungen des UWG gelten. Für bestimmte Angaben, insbesondere zu sozialen Merkmalen, wurden diese im Rahmen der §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 5b Abs. 3a UWG n.F. nun ergänzt. - Bezieht sich die Umweltaussage auf eine künftige Umweltleistung, gelten die besonderen Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F. Hierzu gehört insbesondere das Vorhalten und öffentliche Bereitstellen eines detaillierten Umsetzungsplans.
Für besondere Claims, etwa zu Verpackungseigenschaften, gelten zudem vorrangig die spezialgesetzlichen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation, sog. PPWR), die in Art. 14 besondere Anforderungen vorsehen.14
Was die Richtlinie (EU) 2024/825 bzw. UWG n.F. noch mit sich bringen
Neben den die Werbung mit Green Claims grundlegend verändernden neuen Per-se-Verboten und ergänzten Irreführungsregelungen enthält die Richtlinie auch weitere Beschränkungen für Aussagen ohne (un)mittelbaren Umweltbezug. Hierzu zählt insbesondere das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten nach Anhang Nr. 10a UWG n.F. Danach darf ein gesetzlich vorgeschriebenes Merkmal nicht als besondere Eigenschaft eines Produkts hervorgehoben werden. Die künftig per se unzulässigen irreführenden Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit i.S.d. Anhang Nr. 23d UWG n.F. betreffen hingegen konkrete Informationspflichten und Darstellungen zu diesen Produktmerkmalen. Erfasst sind insbesondere Angaben über die Notwendigkeit und Auswirkungen von Softwareaktualisierungen, die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren sowie den Austausch von Betriebsstoffen und die Verwendung von Ersatzteilen und Zubehör.
Was auf Unternehmen und Werbende zukommt
Die neuen Regelungen der EmpCo-RL, der Richtlinie (EU) 2024/825, sind inzwischen fest im deutschen UWG n.F. verankert und entfalten ab dem 27. September 2026 ihre Wirkung. Zwar besteht in Deutschland bereits seit Jahren eine gefestigte Rechtsprechung zu umweltbezogenen Claims und Darstellungen, die neuen Vorschriften verschärfen jedoch insbesondere die Anforderungen an kurze und vage Umweltaussagen sowie Nachhaltigkeitssiegel erheblich. Eine frühzeitige kritische Überprüfung der kommerziellen Kommunikation ist daher geboten, zumal die Richtlinie keine Übergangsregelung für bestehende Claims vorsieht.
Fußnoten
1 Vgl. Europäische Kommission, in: „Der europäische Grüne Deal – Erster klimaneutraler Kontinent werden", aufrufbar unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de, zuletzt abgerufen am 27.8.2026.
2 Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen), (COM(2023) 166 final), aufrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023PC0166, zuletzt abgerufen am 27.8.2026.
3 Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen; auf Englisch: Directive (EU) amending Directives 2005/29/EC and 2011/83/EU as regards empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and through better information.
4 BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026.
5 Siehe auch Deutscher Bundestag, in: „Vorgang – Gesetzgebung Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 21. Wahlperiode", aufrufbar unter https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-änderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533, zuletzt abgerufen am 26.8.2026.
6 Europäische Kommission, in: „Questions & Answers", Juni 2026, aufrufbar unter https://commission.europa.eu/document/download/3c257883-bb2a-4dd9-a6dc-501d587bb34f_en?filename=faq-empowerting-consumers-gtd.pdf, zuletzt abgerufen am 27.8.2026.
7 Vgl. Gärtner/Scharl, in: „Neue Regeln bei der Werbung und Kennzeichnung mit „grünen" Siegeln" Food&Recht Praxis, 02, 2026, 12 ff.
8 Vgl. Kendziur/Heuser, in: „Green Trademarks vs. Green Claims Directive – Droht „Klimamarken" die Löschung?", GRUR-Prax 2024, 523 Rn. 9 ff.
9 Siehe hierzu auch Erwägungsgrund (19) der Richtlinie (EU) 2024/825.
10 Alle Beispiele werden ausdrücklich in Erwägungsgrund (9) der Richtlinie (EU) 2024/825 genannt.
11 Siehe Erwägungsgrund (3) der Richtlinie (EU) 2024/825.
12 Vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 2026, Az. I ZR 130/25 - Top-Mediziner; BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, Az. I ZR 161/18 - IVD-Gütesiegel; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 38 f. – LGA tested; OLG München Urt. v. 9. Dezember 2021, Az.: 6 U 1973/21; LG Hamburg, Urt. v. 5. Februar 2026, Az. 312 O 369/24 – zertifizierte nachhaltiges Palmöl.
13 Siehe hierzu. Gärtner/Scharl, in: „Neue Regeln bei der Werbung und Kennzeichnung mit „grünen" Siegeln" Food&Recht Praxis, 02, 2026, 12 ff.
14 Siehe hierzu auch Evans/Scharl, in: Werbung mit Umwelt und Nachhaltigkeit nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825, ZLR 2/2026, S. 214 f.
15 Siehe etwa BGH, Urt. v. 27. Juni 2024, Az. I ZR 98/23 – Klimaneutral; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988, Az. I ZR 219/87, BGHZ 105, 277 [juris Rn. 14] – Umweltengel.