Legisway-Europischen-Datenschutz-Grundverordnung-und-BDSG-DE
Recht & Verwaltung30 Januar, 2018

Checkliste zur Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und BDSG n.F.

Mit Wirkung zum 25. Mai 2018 ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft getreten und ersetzt ganz nebenbei das bisherige deutsche Datenschutzrecht. Unsere Checkliste fasst alle relevanten Punkte zusammen, die es bei der Umsetzung der EU-DSGVO und BDSG n.F. zu beachten gilt:

  • Projekt- und Zeitplanung aufgesetzt (Zieldatum 25.05.2018)
  • Einbindung der Unternehmensführung zur Etablierung einer DSGVO-konformen Unternehmenskultur
  • Überarbeitung der internen Datenschutz-Policies, ggf. mit Unterstützung externer Datenschutzexperten
  • Erstellung eines lückenlosen Verarbeitungsverzeichnisses (Art. 30), das auf eine mögliche Anfrage der Aufsichtsbehörde hin jederzeit bereitgestellt werden kann
  • Dokumentation der Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35) sowie überschlägigen Risikoanalysen für alle (sonstigen) Verarbeitungsprozesse
  • Konsultation der Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen ein hohes Risiko-Level vorliegt (Art. 36)
  • Verträge mit externen Auftragsverarbeitern (ADV) überprüft und ggf. ergänzt, Garantie der Auftragsverarbeiter vorhanden (Art. 28)
  • Unternehmensinterne Vereinbarungen über eine Auftragsverarbeitung für sämtliche Konzerngesellschaften abgeschlossen
  • Überprüfung bereits vorhandener Einwilligungserklärungen der Betroffenen (zweckgebunden, rechtssicher dokumentiert)
  • Besonderheiten im Bereich der Personaldatenverarbeitung mit der Personalabteilung geklärt
  • Maßnahmen zur Umsetzung der individuellen Löschungspflichten nach dem Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung ergriffen
  • Pseudonymisierung personenbezogener Daten, für die eine Zuordnung zur konkreten Person nicht (mehr) erforderlich ist
  • Löschung personenbezogener Daten, für die der Verarbeitungszweck weggefallen ist oder andere gesetzliche Anforderungen nicht hinreichend nachweisbar erfüllt sind und für die eine Pseudonymisierung nicht möglich bzw. unverhältnismäßig erscheint
  • Sicherheit der EDV Systeme gemäß dem Grundsatz „Privacy by Design“ überprüft und ggf. angepasst (z.B. durch eine verbesserte Datenverschlüsselung)
  • Alle EDV Systeme zur Erhebung personenbezogener Daten sowie die nachfolgenden (Weiter-) Verarbeitungsprozesse nach dem Grundsatz „Privacy by Default“ überprüft und ggf. angepasst
  • Lokale Speicherung von personenbezogenen Daten reduziert/verboten
  • Meldesystem installiert für den Fall möglicher Datenpannen
  • Maßnahmenplan kommuniziert zur Gewährleistung umgehender Gegenmaßnahmen sowie einer möglichen Meldepflicht bei der Aufsichtsbehörde (innerhalb von 72 Stunden)
  • Verantwortlichkeiten in den Abteilungen geklärt und nachhaltig dokumentiert, inklusive beweiskräftiger Vorgangs-Historie
  • Information aller Mitarbeiter des Unternehmens, verbunden mit entsprechenden Schulungsangeboten
  • Datenschutzverpflichtungserklärung für sämtliche Mitarbeiter abgeschlossen, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben können
  • Einführung regelmäßiger Überwachungsprozesse und Audits
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