Gemischte Bedarfsgemeinschaft
Recht & Verwaltung30 März, 2023

BSG: Gemischte Bedarfsgemeinschaft zwischen Leistungsbeziehern nach SGB II und AsylbLG

Redaktion eGovPraxis Jobcenter

Der Begriff gemischte Bedarfsgemeinschaft bezeichnet eine Haushaltsgemeinschaft zwischen einem erwerbsfähigen Arbeitssuchenden nach dem SGB II und einem Leistungsempfänger, der einen Leistungsanspruch aus einem anderen Grundversorgungssystem hat.
Das BSG hatte im nachfolgenden Fall die Problematik zu klären, in welcher Höhe ein zusammenlebendes Ehepaar Leistungen erhält, wenn Leistungsansprüche nach dem SGB II und dem AsylbLG aufeinandertreffen.

Der Fall

Die leistungsberechtigte Person lebte mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem SGB II. Als ihr Ehemann, der Grundleistungen nach dem AsylbLG bezog, in die Wohnung einzog, bewilligte ihr der Leistungsträger (mit bestandskräftigem Bescheid) Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Der Ehemann erhielt weiter Grundleistungen nach dem AsylbLG.

Den Antrag auf Überprüfung dieses Bescheids lehnte der Leistungsträger ab. Die dagegen eingelegte Klage und Berufung blieben erfolglos.

Die Entscheidung

Das BSG wies die Sache an das LSG zurück und führte aus, dass sich die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids aus § 45 SGB X ergibt. Falls dessen Voraussetzungen erfüllt seien, hätten die Vorinstanzen und der Leistungsträger die Rücknahme des Änderungsbescheids zu Recht abgelehnt. Im Einzelnen:

  • Mit Einzug des Ehemannes standen der Leistungsberechtigten nur noch Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 zu.

  • Der Ehemann wurde Teil der Bedarfsgemeinschaft, auch wenn er selbst kein Alg II erhalten konnte.

  • Mit den bewilligten Leistungen nach dem SGB II und ASylbLG waren die Leistungsberechtigte und ihr Ehemann in der Lage "aus einem Topf" zu wirtschaften und Einsparmöglichkeiten zu erzielen.

  • Der Leistungsberechtigten und ihrem Ehemann war es möglich, insbesondere im Bereich Lebensmittel, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Nachrichtenübermittlung, gemeinsam zu wirtschaften und Ersparnisse zu erzielen.

Fazit

Bei Bestehen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus einer leistungsberechtigten Person nach dem SGB II und ihrem nach AsylbLG leistungsberechtigten Ehemann ist die Zuweisung der Regelbedarfsstufe 2 rechtens.

Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil des BSG vom 15.02.2023 - B 4 AS 2/22 R

Bildnachweis: M+Isolation+Photo/stock.adobe.com
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